Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 103 O 106/04) |
Tenor
Die Anträge des Nebenintervenienten zu 5) vom 13.12.2005 und des Nebenintervenienten zu 7) bis 9) vom 4.1.2006 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenintervenienten haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der ihnen entstandenen Kosten gem. § 101 Abs. 1 ZPO.
Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach den Vorschriften der §§ 91-98, 269 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Zwar geht bei einer Klagerücknahme aufgrund gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs dessen Kostenregelung der gesetzlichen Regelung nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO vor (BGH MDR 1972, 945 [946]; BGH NJW 1961, 460; OLG Köln v. 27.4.1998 - 5 W 29/98, OLGReport Köln 1998, 374 = VersR 1999, 1122; KG v. 14.6.1993 - 12 W 3057/93, VersR 1994, 1491; OLG Hamm v. 28.7.1993 - 20 W 30/93, OLGReport Hamm 1993, 276 = VersR 1994, 834; OLG München VersR 1976, 395).
Jedoch steht auch nach diesem Grundsatz den Streithelfern unter Zugrundelegung ihres Vorbringens kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte zu.
Aus dem eingereichten außergerichtlichen Vergleich ergibt sich eine Einigung der Parteien dahin gehend, dass die außergerichtlichen Kosten der Klägerin von der Hauptaktionärin der Beklagten getragen und Kostenanträge nicht gestellt werden. Danach kann die Klägerin von der Beklagten eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht verlangen. Dies gilt nach dem Grundsatz der Kostenparallelität, wonach der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltsgleich ist mit dem der von ihm unterstützten Partei, vorliegend in gleichem Maße für den Streithelfer.
Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird der Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa "sein" Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein (BGH v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHReport 2003, 769 m. Anm. Madert = NJW 2003, 1948 [1949]).
Ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die außergerichtlichen Kosten durch eine an dem Rechtsstreit nicht beteiligte Dritte getragen werden. Es sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch vorgetragen, welche die Annahme rechtfertigten, dass die Prozessparteien und die Hauptaktionärin der Beklagten in rechtsmissbräuchlicher Weise kollusiv einen Kostenerstattungsanspruch der Nebenintervenienten vereitelt hätten.
An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts deshalb, weil die Beklagte sich neben der Hauptaktionärin als Gesamtschuldnerin verpflichtet hat, die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Umfang der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ist für die Frage des Kostenerstattungsanspruchs des Streithelfers ohne Belang (BGH v. 3.4.2003 - V ZB 44/02, BGHReport 2003, 769 m. Anm. Madert = NJW 2003, 1948). Entscheidend ist vielmehr, inwieweit der unterstützten Hauptpartei gegen ihren Gegner noch Kostenerstattungsansprüche zustehen. Da solche im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten nicht gegeben sind, stehen auch dem Streithelfer Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
Fundstellen
Haufe-Index 1496793 |
OLGR-Ost 2006, 554 |