Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 29. November/1. Dezember 2011 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller ist am 15. März 2010 vom Untersuchungsgericht Nr. 10/Palma de Mallorca/Spanien - 42/2010 - wegen einer Straftat gegen die Verkehrssicherheit (Fahren unter Alkoholeinfluss) zu einer Geldstrafe in Höhe von 720,- EUR oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechzig Tagen (entspricht einhundertzwanzig Tagessätzen zu je 6,- EUR)und zweiundzwanzig Tagen gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis für acht Monate und einen Tag entzogen worden. Mit Schreiben vom 29. November 2010 hat ihn das Bundesamt für Justiz über die Eintragung des spanischen Urteils in das Bundeszentralregister informiert. Seinen Antrag auf Entfernung der Eintragung hat das Bundesamt für Justiz mit Bescheid vom 24. August 2011 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Bundesministerium der Justiz mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November/1. Dezember 2011 zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete nach den §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 EGGVG zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der angefochtene Bescheid lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen. Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 BZRG sind mit zutreffender Begründung bejaht und damit die Entfernung der Eintragung der spanischen Verurteilung aus dem Bundeszentralregister zu Recht abgelehnt worden (§ 55 BZRG).

Das Bundesamt für Justiz hat nur zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind. Dagegen steht ihm eine Befugnis, rechtskräftige inländische oder ausländische strafrechtliche Verurteilungen auf ihre Zulässigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, grundsätzlich nicht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2011 - 4 VAs 18/11 m.w.Nachw.; Rebmann/Uhlig/Pieper, BZRG 1985, § 54 BZRG Rdn. 43). Es findet lediglich eine Prüfung statt, ob das Verfahren den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards an elementarer Verfahrensgerechtigkeit genügt, dem ordre public nicht widerspricht (vgl. Senat aaO.) und ob der zugrunde liegende Sachverhalt auch in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Verurteilung hätte führen können. Die Eintragung müsste nur dann entfernt werden, wenn nach den Feststellungen in dem spanischen Urteil feststände, dass die Tat nach deutschem Recht nicht strafbar wäre (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 1987 - 1 VAs 4/87 - [bei juris]).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden.

a. Dass die Mindeststandards eingehalten worden sind und dem ordre public nicht widersprechen, steht außer Frage und wird auch von dem Antragsteller nicht bestritten.

b. Auch in Deutschland hätte der Antragsteller wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB verurteilt werden können.

Nach den mitgeteilten Feststellungen hat der Antragsteller unter dem Einfluss von 0, 79 mg Atemalkoholkonzentration am Straßenverkehr in Palma de Mallorca teilgenommen. Seine Reflexe und seine Reaktionsfähigkeit waren dadurch beim Fahren vermindert. Der Antragsteller ist nach spanischem Recht bestraft worden, weil er im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Zutreffend hat die Registerbehörde ausgeführt, dass es nicht darauf ankommen kann, dass zwar die Vorschrift des § 316 StGB bei relativer Fahruntauglichkeit - wie hier gegeben (beginnend ab 0,3 mg/l Alkohol) - zusätzlich ein alkoholbedingtes Fehlverhalten verlangt und das spanische Gericht dies - den spanischen Gesetzen zufolge - nicht festgestellt hat. Angesichts der Feststellungen, dass die Reflexe des Betroffenen und seine Reaktionsfähigkeit beim Fahren vermindert waren, sind ausreichende Tatsachen benannt, die auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr schließen lassen, eine Verurteilung nach § 316 StGB also möglich wäre.

Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Registergerichts, dass auch die dem deutschen Recht nicht entsprechende formale Anerkennung der Atemalkoholkonzentrationsbestimmung zu Beweiszwecken - im spanischen Recht ist eine zwangsweise Durchführung einer Blutalkoholbestimmung nicht vorgesehen - die Eintragung nicht hindert. Die Regelungen zur Beweiskraft einer Atemalkoholbestimmung sind in den einzelnen Ländern ebenfalls unterschiedlich geregelt und stellen keinen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung im Sinne des § 54 BZRG dar.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 KostO; die Festsetzung des Geschäftswertes auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO.

 

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