Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 14.04.2015; Aktenzeichen 589 StVK 170/15 Vollz) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Verfahrensrügen sind nicht entsprechend § 118 Abs. 2 StVollzG ausgeführt und damit unzulässig. Auch die (allgemeine) Sachrüge ist unzulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 StVollzG vorliegen. Es fehlt bereits an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2015 genügt den an ein solches Begehren zu stellenden Anforderungen nicht.
Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht nur dann den Erfordernissen des § 109 Abs. 2 StVollzG, wenn er eine aus sich heraus verständliche Darstellung enthält und erkennen lässt, durch welche Maßnahmen der Vollzugsbehörde sich der Gefangene in seinen Rechten verletzt fühlt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - mit zahlreichen weit. Nachweisen [juris]). Dem Gericht muss es möglich sein, den zugrundeliegenden Sachverhalt ohne Zuhilfenahme weiterer - erst zu ermittelnder - Erklärungen oder Unterlagen zu erfassen und nicht nur zu erkennen, durch welche Maßnahme sich der Gefangene beschwert sieht (Streitgegenstand), sondern inwiefern und wodurch er seine Rechte als verletzt erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 368; Senat, aaO.). Diese Angaben sind grundsätzlich innerhalb der Frist des § 112 Abs. 1 Satz 1 StVollzG zu machen. Dabei sind an das Vorbringen keine hohen Anforderungen zu stellen. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, welche die vorbezeichneten Erfordernisse erfüllt.
Hier lässt der Antrag noch nicht einmal erkennen, um die Auszahlung welches konkret bezifferten Geldbetrages es dem Antragsteller eigentlich ging. Lediglich die Versagung der Auszahlung von "Geld" im Vorfeld einer geplanten Ausführung am 16. Januar 2015 wird als "ermessensfehlerhaft, rechtswidrig und willkürlich" sowie als "unrechtmäßige Bevormundung" bezeichnet. Diese Angaben reichen vor dem Hintergrund, dass den Untergebrachten gemäß § 63 Abs. 2 SVVollzG Berlin der Besitz von Bargeld in der Einrichtung grundsätzlich verboten ist, nicht um eine Rechtsverletzung erkennbar zu machen.
Die Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde zur Folge. Denn ihr fehlt nach der Aufdeckung des Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., vor § 296 Rdn. 8). Seinem Anliegen könnte der Untergebrachte durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und einen in der Beschlussformel des Senats enthaltenen Ausspruch, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte als unzulässig verworfen werden müssen, nicht näher kommen. In der durch die Behandlung des Antrages als zulässig durch die Strafvollstreckungskammer zustande gekommenen inhaltlichen Befassung liegt keine selbständige Beschwer (vgl. Senat, aaO. mit Darstellung des Streitstandes und Beschluss vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 Vollz -).
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Begehren, welches zukünftige Ausführungen betrifft, zunächst an den Anstaltsleiter gewandt hat. Auch aus diesem Grund war der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits unzulässig.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat in dieser nach § 119 Abs. 5 StVollzG in der Fachgerichtsbarkeit unanfechtbaren Entscheidung gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG ab (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; 65, 293, 295; BVerfG StraFo 2007, 463).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 StPO).
Fundstellen