Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungserfordernis bei Nichtabhilfe
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Nichtabhilfeentscheidung braucht in der Regel nicht weiter begründet zu werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beschwerde mit erheblichem neuem Vorbringen verbunden worden ist. In diesem Fall obliegt dem Erstgericht die Verpflichtung, in eine umfassende Prüfung einzutreten und die Nichtabhilfeentscheidung zu begründen.
2. Zum Vermögensarrest im Steuerstrafverfahren.
Normenkette
StPO §§ 111e, 306 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 15.01.2020; Aktenzeichen 526 Qs 31/19) |
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 02.04.2019; Aktenzeichen 353 Gs 1490/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Wirtschaftsstrafkammer - vom 15. Januar 2020 aufgehoben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 - 353 Gs 1490/2019 - wird wieder in Vollzug gesetzt.
Gründe
I.
Gegen die Beschuldigte ist ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (§ 370 AO), namentlich der Umsatzsteuer, der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, anhängig. Sie soll als verantwortliche einzelunternehmerische Betreiberin der Restaurants "Sc" und "Su" in Berlin-R. den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht haben, indem sie als Steuerschuldnerin in der Zeit vom 17. März 2016 bis zum 30. April 2018 in den beim zuständigen Finanzamt R. eingereichten Steuererklärungen die von ihr in den Jahren 2014 bis 2016 erzielten Umsätze nicht vollständig erklärt und dadurch die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 verkürzt habe.
Ausgangspunkt für die Ermittlungen war der Umstand, dass im Rahmen einer unangemeldeten Kassenauslesung im Restaurant "Sc" schwerwiegende Mängel der Kassenführung festgestellt worden waren.
Durch Beschluss vom 4. Februar 2019, der am 7. Februar 2019 vollstreckt wurde, ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume (Restaurants) der Beschuldigten an. Auf Weisung des Ehemanns und der Tochter der Beschuldigten schaffte der als Lieferfahrer für die Beschuldigte tätige B mehrere Plastiktüten mit Geschäftsunterlangen der Beschuldigten weg und versuchte, diese zu entsorgen, um sie der Sicherstellung durch die Durchsuchungsbeamten zu entziehen. Bei der Durchsuchung des Wohnhauses der Beschuldigten wurde in mehreren Behältnissen Bargeld (nur abgezählte und zu Bündeln zusammengelegte Scheine, überwiegend Bündel zu je 1.000,- Euro) in Höhe von insgesamt 27.250,- Euro aufgefunden, zu dessen freiwilliger Herausgabe in Höhe von 27.170,- Euro sich die Beschuldigte bereit erklärte. Der Restbetrag von 80,- Euro wurde ihr belassen. Zur Herkunft des Geldes machte die Beschuldigte wenig glaubhafte Angaben, unter anderem behauptete sie, 4.000,- Euro über einen Mittelsmann von einer Frau Y aus Spanien erhalten zu haben, um dieser eine Tasche zu kaufen, die es in Spanien nicht gebe. Nähere Angaben zu Frau Y (Adresse, Telefonnummer) konnte die Beschuldigte nicht machen.
Weil die Kassenführung der Beschuldigten diverse massive Mängel aufwies und ihr daher die Ordnungsmäßigkeit zu versagen war, nahm die Betriebsprüfungsstelle eine Getränkekalkulation in Bezug auf das Restaurant "Sc" nach der 30/70-Methode vor, um zunächst vorab einen Mindestschaden in Bezug auf die hinterzogene Umsatzsteuer beziffern zu können.
Mit Beschluss vom 2. April 2019 ordnete das Amtsgericht Tiergarten gegen die Beschuldigte zur Sicherung der Einziehung des Wertes des Taterlangten für das Land Berlin den dinglichen Arrest in Höhe von 65.492,86 Euro in das gesamte Vermögen der Beschuldigten an. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Beschuldigte sei der Hinterziehung der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 verdächtig. Auf der Grundlage der bisherigen Auswertungen sei davon auszugehen, dass sie allein Umsatzsteuern in Höhe von mindestens 65.492,86 Euro hinterzogen habe, wobei sich die bisherigen Schätzungen allein auf die vorläufige Auswertung der Unterlagen betreffend das Restaurant "Sc" bezögen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 verwiesen. In Vollziehung dieses Vermögensarrests wurde sodann das am Tag der Durchsuchung bei der Beschuldigten durch die Steuerfahndungsstelle sichergestellte Bargeld in Höhe von 27.170,- Euro gepfändet. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen zahlte die Beschuldigte in der Folgezeit weitere 15.000,- Euro.
Auf die Beschwerde der Beschuldigten hat das Landgericht Berlin durch den angefochtenen Beschluss den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. April 2019 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, die (bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden) Ermittlungsergebnisse begründeten "allenfalls die Annahme hinreichenden Tatve...