Leitsatz (amtlich)

Die Voreintragung des Berechtigten ist nicht entsprechend § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich, wenn der Erbe nicht die Übertragung des Grundstücks, sondern zunächst nur eine Auflassungsvormerkung zugunsten eines Erwerbers verbunden mit einer Belastung des Grundstücks eintragen lassen will.

 

Normenkette

GBO § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Beschluss vom 25.03.2011; Aktenzeichen 345 MZ 489N-9)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, eine Zwischenverfügung nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe zu erlassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Eintragung einer von den Beteiligten zu 1. und 2. bewilligten Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 3. und 4. sowie einer Finanzierungsgrundschuld, die die Beteiligten zu 3. und 4. aufgrund einer Belastungsvollmacht der Beteiligten zu 1. und 2. bestellt haben. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind nicht als Eigentümer des betroffenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen, sondern stützen ihre Berechtigung auf eine Kette von Erbgängen außerhalb des Grundbuchs. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24.2.2011 darauf hingewiesen, dass das notarielle Testament des eingetragenen Eigentümers nebst Eröffnungsprotokoll in beglaubigter Ablichtung und die Erbscheine für die weiteren Erbfälle in Ausfertigung einzureichen seien. Ferner hat es Zweifel an der Identität zwischen der Erbin J.S.J.C.-P.geborene B.gemäß Erbschein des AG Spandau vom 20.11.1973 - 60 VI 657/73 - und der Erblasserin J.S.C.gemäß Erbschein des AG Hohenschönhausen vom 11.11.2008 - 60 VI 731/2007 - geäußert. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.3.2011 hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung aus denselben Gründen insgesamt zurückgewiesen.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 71 ff. GBO). Es hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als die Anträge auf Eintragung der Grundschuld und der Auflassungsvormerkung nicht hätten zurückgewiesen werden dürfen.

1. Zunächst mit Recht hat das Grundbuchamt den angefochtenen Beschluss damit begründet, dass die Erbscheine, auf die die Beteiligten zu 1. und 2. ihre Berechtigung stützen, entgegen der Auflage in der Zwischenverfügung vom 24.2.2011 nicht in Ausfertigung, sondern nur als Kopien vorlagen. Diesen Mangel haben die Beteiligten jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt. Die Notarin R.L.hat für die Beteiligten mit Schriftsatz vom 12.4.2011 sämtliche im verfahrensgegenständlichen Antrag in Bezug genommenen Erbscheine in Ausfertigung und das notarielle gemeinschaftliche Testament der Eheleute H.G.geb. S.und C.G.vom 24.8.1925 nebst Eröffnungsprotokoll vom 18.6.1953 in beglaubigter Kopie eingereicht. Insoweit hätte das Grundbuchamt, das sich im Rahmen des Nichtabhilfeverfahrens mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen muss (OLG München MDR 2010, 588) zur Begründung des Nichtabhilfebeschlusses nicht mehr schlicht auf den angefochtenen Beschluss verweisen dürfen.

2. Die Beteiligten wenden sich mit Erfolg dagegen, dass das Grundbuchamt die Erbfolge nach dem eingetragenen Eigentümer (hinsichtlich der Beteiligten zu 1.) auch inhaltlich durch die vorgelegten Erbscheine nicht für nachgewiesen erachtet hat. Die Rechtsnachfolge nach G.J.M.M.B.geb. G.auf die Beteiligte zu 1. wird durch die Erbscheine vom 10.11.1973 für J.S.J.C.-P.geb. B.und vom 11.11.2008 nach J.S.C.zugunsten der Beteiligten zu 1. in der Form des § 35 Abs. 1 GBO bewiesen. Weitere Nachweise müssen die Beteiligten nicht vorlegen, denn ernsthafte Zweifel an der Identität zwischen der Erbin gemäß Erbschein vom 20.11.1973 und der Erblasserin gemäß Erbschein vom 11.11.2008 bestehen nicht. Der Nachlassrichter hat zwar in einem Begleitschreiben zu dem Erbschein vom 11.11.2008 ausgeführt, dass die Identität der Erblasserin mit G.B.sehr wahrscheinlich aber nicht erwiesen sei, weshalb ein Hinweis auf den möglichen Geburtsnamen B.nicht aufzunehmen sei. Der Nachlassrichter war aber, wie auch der Erbschein ausweist, davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 1. die Tochter der dortigen Erblasserin war. Die Mutter der Beteiligten zu 1. führte ausweislich der von dieser sowohl im Erbscheinsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde zum Zeitpunkt der Geburt die Namen "J.S.C.P.formerly B.". Mit Blick auf die Übereinstimmung der Geburtsdaten, des Familiennamens, des Geburtsnamens und eines angegebenen Vornamens vermögen Differenzen hinsichtlich weiterer Vornamen und des sich aus der Sterbeurkunde ergebenden Geburtsortes keine durchgreifenden Zweifel an der Personenidentität zu begründen. Der Wechsel von Vornamen ist in anderen Rechtskreisen leichter möglich als nach deutschem Recht. Der Geburtsort "Budapest", der einzig in der Sterbeurkunde erwähnt ist, kann auf einem Irrtum beruhen. Dies liegt umso näher, als die Anzeigende offenbar keine Familienangehörige war. Auf eine nähere Prüfung der mit Schriftsatz vom heutigen Tage übersandten Ergänzung der Sterbeurkunde kommt es deshalb nicht mehr an.

Der Erbs...

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