Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen eines Ersteintragungsverfahrens einer GmbH stellt die Nichtzahlung des vom Gericht erforderten Kostenvorschusses ein Eintragungshindernis dar, dass die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.

 

Normenkette

GmbHG § 7 Abs. 1, § 9c; GNotKG § 13

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 1062/21 B-A-735628/2021)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 11. Mai 2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 14. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte - eine Unternehmergesellschaft - begehrt mit Anmeldung vom 25. Januar 2021 ihre (Erst-)Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg.

Das Amtsgericht Charlottenburg forderte die Beteiligte zur Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 150 EUR auf. Nachdem der Kostenvorschuss auch nach einer Zahlungserinnerung nicht entrichtet worden war, hat das Amtsgericht die Anmeldung im angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Gerichtskostenvorschuss sei trotz Erinnerung nicht gezahlt worden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, die nicht begründet worden ist. Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zwar nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Anmeldung vom 25. Januar 2021 auf Eintragung der Beteiligten in das Handelsregister zu Recht zurückgewiesen.

a) Gemäß § 13 Satz 1 GNotKG kann bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, deren Vornahme davon abhängig gemacht werden, dass ein Gerichtskostenvorschuss gezahlt wird. Die hier beantragte Eintragung ist gem. § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden und auf diesen Antrag hin bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen vom Registergericht vorzunehmen (§ 10 GmbHG). Im Fall der damit vorliegenden gerichtlich angeordneten Vorwegleistungspflicht unterbleibt bei Nichteinzahlung des geforderten Vorschusses die Eintragung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2017 - 22 W 42/17 -, Rn. 5, juris; Kammergericht, Beschluss vom 16. April 2012 - 25 W 23/12 -, Rn. 28, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rn. 492).

b) Teilweise wird zwar angenommen, dass der fehlende Kostenvorschuss lediglich zu einem Ruhen des Antragsverfahrens führt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2021 - I-27 W 11/21 -, Rn. 12, juris; OLG Köln, Beschluss vom 05. August 2010 - 2 Wx 116/10 -, Rn. 6, juris). Die Rechtssicherheit verlangt es aber, dass alsbald über den Eintragungsantrag entschieden wird. Denn es muss, insbesondere auch für die Gläubiger und auch etwaige weitere Gesellschafter, alsbald erkennbar sein, ob die gegründete Gesellschaft mit den entsprechenden Folgen der Haftungsbeschränkung zur Eintragung gelangt oder nicht (so auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06. Dezember 2019 - I-3 Wx 177/19 -, Rn. 7, juris). Insoweit kann nicht anderes gelten als im Grundbuchverfahren (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 15 W 485/99 -, Rn. 12, juris) oder im WEG-Beschlussanfechtungsverfahren (AG Kerpen, Beschluss vom 07. März 1996 - 15 II 30/95 -, Rnrn. 10 ff., juris). § 9c GmbHG steht dem nicht entgegen, weil die Vorschrift die Ablehnungsgründe nicht abschließend aufführt.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus dem Gesetz ergibt. Die Anordnung einer Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

3. Da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen, ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Senat weicht mit seiner Auffassung über die Rechtsfolge der Nichteinzahlung zumindest von der Rechtsprechung des OLG Köln (Beschluss vom 05. August 2010 - 2 Wx 116/10 -, Rn. 6, juris) und des OLG Hamm (Beschluss vom 24. März 2021 - I-27 W 11/21 -, Rn. 12, juris) ab. Dass die Regelung des § 13 Satz 1 GNotKG erst seit dem 01. August 2013 anwendbares Recht darstellt, ändert nichts. Die außer Kraft getretene Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO enthielt im wesentlichen Punkt eine entsprechende Regelung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde nach §§ 70 ff. FamFG statthaft.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat beim

Bundesgerichtshof Herrenstr. 45 A 76133 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen...

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