Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht
Leitsatz (amtlich)
Bei der Anpassung des Namens eines Staatsbürgers Sri Lankas tamilischer Abstammung an das deutsche Personenstandsrecht kommt dem erklärten Willen des Namensinhabers wesentliche Bedeutung zu. Im Ergebnis hat der Betroffene ein Wahlrecht, ob er den nach dem Recht Sri Lankas getragenen Eigennamen oder den vom Vater abgeleiteten Namen zum Familiennamen bestimmen will (wie OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).
Der vom Ehegatten aufgrund einer Anpassungserklärung zum Nachnamen bestimmte persönliche Eigenname nach dem Recht Sri Lankas kann bei Wahl des deutschen Rechts zum Familiennamen bestimmt werden.
Normenkette
PStG §§ 49, 71, 71a; BGB § 1355
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.08.2004; Aktenzeichen 84 T 699/03) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 70 III 1125/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des LG Berlin wird geändert:
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 3.12.2003 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. ist Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Abstammung, die Beteiligte zu 2. ist ebenfalls tamilischer Abstammung, hat aber mit Wirkung vom 18.7.2002 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Der Beteiligte zu 1. hat bei seiner Geburt den Namen R. als persönlichen Eigennamen erhalten. Den Namen G. hat er bei seiner Geburt von seinem Vater übernommen. Die Beteiligte zu 2. hat nach srilankischem Recht die Eigennamen P. und R. erhalten. Den Namen G. hat sie von ihrem Vater übernommen. Die Beteiligten haben am 23.2.2002 in Dänemark geheiratet. Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Am 23.7.2002 gaben sie vor dem Standesbeamten des Standesamts S. die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens ab. Danach sollte für die Namensführung nunmehr deutsches Recht gelten und der Name R. der Ehename sein. Der Beteiligte zu 1. hat mit Angleichungserklärung vom 23.7.2002 den Namen R. zum Familiennamen und den Namen G. zum Vornamen, die Beteiligte zu 2. mit Angleichungserklärung vom 26.6.2000 für den deutschen Rechtsbereich den Namen G. zum Familiennamen und die Namen P. und R. zu Vornamen bestimmt.
Mit Bescheid vom 22.10.2002 hat die Standesbeamtin des Standesamtes I in Berlin die Erteilung von Bescheinigungen über die Wirksamkeit der Erklärungen vom 23.7.2002 abgelehnt. Auf Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. hat das AG Schöneberg mit Beschluss vom 3.12.2003 angewiesen, die Wirksamkeit der von den Antragstellern am 23.7.2002 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Schwäbisch-Hall abgegebenen Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens sowie der am selben Tag vom Beteiligten zu 1. abgegebenen Namensangleichungserklärung zu bescheinigen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss vom 2.8.2004 den Beschluss des AG Schöneberg vom 3.12.2003 aufgehoben und die Anträge der Beteiligten zu 1. und 2. zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. sowie der Beteiligten zu 3.
II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 49 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3. ist als Standesamtsaufsichtsbehörde gem. § 49 Abs. 2 PSTG unabhängig von einer eigenen Beschwer zur Einlegung des Rechtsmittels befugt.
In der Sache sind die Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG i.V.m. § 546 ZPO).
1. Angleichungserklärung des Beteiligten zu 1., den Namen G. (erster Namensteil, Vaters Name) zum Vornamen und den Namen R. (zweiter Namensteil, persönlicher Eigenname) zum Nachnamen zu bestimmen.
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung ist der namensbegründende bzw. ändernde Vorgang (BGHZ 121, 305; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.). Im Fall des Beteiligten zu 1. ist das Recht Sri Lankas anzuwenden. Dieses kennt kein verbindliches Namensrecht mit Gesetzesqualität. Namensgebung, Namensführung und Namensänderung orientieren sich - auch bei Angehörigen der tamilischen Volksgruppe - an Traditionen und Bräuchen, die zu einem Gewohnheitsrecht geführt haben. Dieses lässt den Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe weitgehende Freiheiten bei der Wahl ihres Namens anlässlich einer Geburt oder Eheschließung. Bei der tamilischen Volksgruppe ist es traditionell üblich, an erster Stelle den Vatersnamen und an zweiter Stelle den persönlichen Eigennamen (Hauptnamen) zu führen (Horn, StAZ 1984, 53; Bergmann/Ferid, Sri Lanka, Anmerkung 7; OLG Hamm, StAZ 2006, 357 f.).
Nach dem als lex fori anzuwendenden deutschen Personenstandsrecht sind jedoch Vor- und Familiennamen in die Personenstandsbücher einzutragen. Wurden Namen unter der Geltung einer ausländischen Rechtsordnung erworben, die keine Vo...