Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 04.09.2013; Aktenzeichen 512 Qs 48/13)

AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 348 Gs 2776/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerden des Beschuldigten und des Rechtsanwalts M. gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten richten.

2. Auf die Beschwerden des Beschuldigten und seines Wahlverteidigers wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger des Beschuldigten zurückgewiesen worden ist.

Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die den Beschwerdeführern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

3. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2013 aufgehoben, soweit diesem Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Insoweit wird die Sache an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Ermittlungsrichter - zur erneuten Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zurückverwiesen.

Die von Rechtsanwalt M. auch insoweit im eigenen Namen eingelegte Beschwerde wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin führt zum Aktenzeichen 273 Js 810/12 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten und weitere Personen wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin und Kokain). Der Beschuldigte wurde in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. Juni 2013 - 348 Gs 1987/13 - am 22. August 2013 festgenommen und hat im Termin zur Haftbefehlsverkündung am selben Tag Rechtsanwalt M. als beizuordnenden Verteidiger benannt. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters vom 22. August 2013 ist ihm Rechtsanwalt M. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger bestellt worden.

Nachdem bekannt geworden war, dass Rechtsanwalt M. bereits einem weiteren mutmaßlichen Mitglied derselben Bande, dem im selben Verfahren Beschuldigten B.M., durch Beschluss vom 28. September 2011 - 352 Gs 3500/11 - gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO beigeordnet worden war, hat die Staatsanwaltschaft Berlin am 29. August 2013 bei dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Tiergarten beantragt, dem Beschuldigten H. "unter gleichzeitiger Zurückweisung bzw. Entpflichtung von Herrn RA M. gemäß §§ 146, 146a StPO einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen". Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt M. Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben und zugleich um Mitteilung gebeten, "ob und ggf. hinsichtlich welches Beschuldigten die Entpflichtung erfolgen soll". Mit Schriftsatz vom 2. September 2013 hat dieser unter Hinweis auf die "Einstellungsreife" des Verfahrens gegen B.M. die Auffassung vertreten, dass eine unzulässige Mehrfachverteidigung "tatsächlich materiell" nicht bestehe. Auf die Anfrage des Ermittlungsrichters hat er erklärt, dass er "das aktuelle Mandat H. fortführen" wolle und dass "ggf. betr. B.M. eine beschwerdefähige Entscheidung nach § 146 StPO ergehen" solle. Der Ermittlungsrichter hat mit Beschluss vom 3. September 2013 - 348 Gs 2776/13 - gleichwohl (unter anderem) die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger für den Beschuldigten H. aufgehoben und ihn als Wahlverteidiger zurückgewiesen. Zugleich hat es den Beschuldigten unter Hinweis darauf, dass gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege, aufgefordert, binnen 10 Tagen einen neuen Verteidiger zu benennen. Anderenfalls würde ihm vom Gericht ein erfahrener Berliner Strafverteidiger als neuer Pflichtverteidiger bestellt werden. Der hiergegen gerichteten, von Rechtsanwalt M. sowohl namens und im Auftrag des Beschuldigten als auch im eigenen Namen eingelegten Beschwerde vom selben Tage hat der Ermittlungsrichter durch Beschluss vom 4. September 2013 nicht abgeholfen. Zugleich hat er "klargestellt, dass Rechtsanwalt M. angesichts der eingelegten Beschwerde bis auf Weiteres als Verteidiger für den Beschuldigten H. tätig werden kann". Das Landgericht Berlin hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 4. September 2013 den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. September 2013 aufgehoben. Zugleich hat es die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben, diesen als Wahlverteidiger zurückgewiesen und dem Beschuldigten "gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StPO" Rechtsanwalt W. als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die namens und im Auftrag des Beschuldigten sowie auch vollumfänglich im eigenen Namen von Rechtsanwalt M. eingelegten Beschwerden vom 4. September 2013 richten sich gegen den vorgenannten Beschluss, soweit die Bestellung von Rechtsanwalt M. zum Pflichtverteidiger des Beschuldigten aufgehoben (hier: 4 Ws 126/13), Rechtsanwalt M. als Wahlverteidiger zurückgewiesen (hier: 4 Ws 127/13) und Rechts...

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