Leitsatz (amtlich)
Der vor einem ägyptischen Standesamt beurkundete Ehevertrag zwischen einem Deutschen und einer Ägypterin enthält nicht deshalb eine schlüssige Wahl des ägyptischen Ehewirkungsstatuts, weil sich die Eheleute auf eine Morgen- und Abendgabe sowie einen gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland geeinigt haben, auch wenn beide dem Islam angehören und der Ehemann früher die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß.
Normenkette
BGB § 1564; EGBGB Art. 14, 17; FamFG § 107
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 schloss am 2... A...20...in A.../Ägypten die Ehe mit einer Ägypterin. Der Beteiligte besaß zu diesem Zeitpunkt bereits die deutsche Staatsangehörigkeit. Über die Eheschließung wurde vor dem örtlichen Beurkundungsbüro eine Ehevertragsurkunde aufgnommen. Danach wurde die Ehe auf der Basis einer Gesamtmitgift i.H.v. 2.000 ägypt. Pfund geschlossen. Die Ehepartner einigten sich auf eine gemeinsame Anschrift in Berlin. Gesonderte Regelungen wurden ausdrücklich nicht getroffen.
Am 13.11.2011 wurde vor dem Beurkundungsbeamten des Beurkundungsbüros A.../Ägypten eine Ehescheidungsurkunde aufgenommen, wonach der Beteiligte zu 1 am 4.11.2011 vor zwei Zeugen die Scheidungsformel gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochen hatte. Dies wurde im Personenstandsregister eingetragen.
Letzter gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort der Eheleute war Berlin.
Am 5.12.2011 hat der Beteiligte zu 1 bei der Beteiligten zu 2 die Anerkennung seiner Ehescheidung beantragt. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag mit Bescheid vom 11.5.2012 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der am 12.6.2012 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beteiligten zu 1 vom 8.6.2012.
II.1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Beteiligte zu 2 hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Ägypten vollzogenen Scheidung der Ehe des Beteiligten zu 1 vorliegen, zurückgewiesen. Darauf, dass es sich um eine Privatscheidung gehandelt hat (hierzu Ebert/Hefny, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten, Stand 2008, S. 31), kommt es nicht an. Eine Privatscheidung ist jedenfalls dann anerkennungsfähig, wenn sie unter Mitwirkung einer ausländischen Behörde zustande gekommen ist, wobei die bloße deklaratorische Registrierung oder gerichtliche Beurkundung genügt (BGH NJW 1982, 517, 518; OLG München FamRZ 2012, 1142; KG, Beschl. v. 6.11.2001 - 1 VA 11/00 - BeckRS 2001, 30216709).
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist innerhalb der Beschwerdefrist, §§ 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen KG, § 107 Abs. 6 S. 1 FamFG (vgl. BGH NJW-RR 2011, 721), gestellt worden.
3. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidung des Beteiligten zu 1 liegen nicht vor.
a) Auf die Ehescheidung findet deutsches Recht Anwendung. Gemäß § 1564 S. 1 BGB kann eine Ehe nur durch richterliche Entscheidung - nunmehr in Form eines Beschlusses, § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG - geschieden werden. § 1564 S. 1 BGB hat nicht nur verfahrensrechtlichen, sondern auch materiell-rechtlichen Gehalt. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, dass über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat (BGH NJW 1990, 2194, 2196). Die nach ägyptischem Recht erfolgte Privatscheidung steht dem nicht gleich. Bei einer Privatscheidung wird die Ehe durch einseitigen Akt eines Ehegatten oder durch einverständliches Handeln der Ehegatten geschieden. Maßgebend ist die rechtsgeschäftliche Erklärung zumindest eines Ehegatten und nicht, wie bei der Entscheidung durch den Richter, ein Hoheitsakt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beteiligten zu 1 in Ägypten lediglich der von ihm beschrittene Weg eröffnet ist. Auch ist es unerheblich, dass eine frühere Scheidung des Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 anerkannt worden ist. Die Voraussetzungen damals waren andere, weil der Beteiligte zu 2 und seine damalige Ehefrau die ägyptische Staatsangehörigkeit besaßen.
Die Anwendung deutschen Rechts auf die Ehescheidung des Beteiligten zu 1 folgt aus Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Scheidung unterliegt dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblich ist. Damit wird auf Art. 14 EGBGB verwiesen. Danach unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staats, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen die Ehegatten hingegen während der gesamten Ehezeit und somit auch im Zeitpunkt ihrer Scheidung nicht.
Deshalb war hier auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB abzustellen. Ehewirkungsstatut ist danach das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während...