Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 29.11.2017; Aktenzeichen 160 F 18764/16-Kreuzberg)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Vormunds vom 14. Dezember 2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2017 (160 F 18764/16) abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Vormunds vom 15. Juni 2017 gegen den Rechtspfleger Kopp wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. September 2016-9 UF 42/16 - wurde den Eltern des Kindes ... geboren am ... das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen und auf einen Vormund übertragen. Am 18. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Oranienburg als Vormund verpflichtet und ihm wurde die Bestallungsurkunde ausgehändigt. Im weiteren Verlauf wurde das Betreuungsverfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg abgegeben, wo es zum Az. 160 F 18764/16 geführt wird.

Mit Antrag vom 19. Dezember 2016 stellte der Vormund einen Vergütungsantrag für die Zeit vom 28. September 2016 bis einschließlich zum 28. November 2017 in Höhe von Euro 2.160,23, wobei er einen Stundensatz von Euro 50,- in Ansatz brachte. Mit Beschluss vom 13. Februar 2017-160 F 18764/16 - setzte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg einen Betrag von Euro 1.186.49 fest. Die Reduzierung des Betrages begründete es damit, dass eine Vergütung erst ab der Bestellung zum Vormund geltend gemacht werden könne und sich der Stundensatz gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 VBVG auf Euro 33,50 belaufe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vormunds blieb erfolglos.

Mit Schreiben vom 02. Mai 2017 hat der Vormund einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 29. November 2016 bis zum 2. Mai 2017 in Höhe von 2207.85 EUR eingereicht Er hat seiner Berechnung erneut einen Stundensatz in Höhe von 50,00 EUR zu Grunde gelegt.

Mit Beschluss vom 04. Mai 2017 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg den Vergütungsantrag des Vormunds vom 02. Mai 2017 mangels Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ferner ausgeführt, der neuerliche Vergütungsantrag sei eine bewusste Mißachtung des Gerichts und stelle einen groben Verstoß gegen die Pflichten des Berufsvormunds dar. Im selben Beschluss hat das Amtsgericht angekündigt, die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin zur Prüfung vorzulegen, ob eine Straftat gemäß § 352 Abs. 2 StGB vorliegt.

Gegen diese Entscheidung hat der Vormund mit Schreiben vom 31. Mai 2017 Beschwerde eingelegt.

Das Kammergericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 04. Mai 2017 hinsichtlich der Entscheidung zu dem Vergütungsantrag mit Beschluss vom 03. Juli 2017 - 25 WF 31/17 - aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg hat mit Verfügung vom 4. Mai 2017 die Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin mit der Bitte um Prüfung, ob im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung vom selben Tage Ermittlungen nach § 352 StGB in Betracht kommen, da der Vergütungsantrag des Vormunds vom 2. Mai 2017 als Betrugsversuch zu werten sei.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 hat der Vormund beantragt, den Rechtspfleger Kopp wegen der Besorgnis der Befangenheit aus der Zuständigkeit für die Vormundschaftssache zu entlassen.

Der Rechtspfleger hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 10. Juli 2017 erklärt:

"Ich halte mich nicht für befangen. Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, dass der Kostenpunkt neu beschieden werden muss".

Das Amtsgericht Tiergarten hat durch Beschluss vom 31. August 2017 (271 Cs) 277Js 2182/17 (245/17) den Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 31. Juli 2017 auf Erlass eines Strafbefehls aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Das Amtsgericht Tiergarten hat seine Entscheidung damit begründet, dass kein hinreichender Tatverdacht für einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 22 StGB vorliege. Schon der Versuch einer Täuschung über Tatsachen lasse sich nicht feststellen, mit der (erneuten) Zugrundelegung des Stundensatzes von 50.00 EUR im Vergütungsantrag vom 2. Mai 2017 habe der Angeschuldigte ersichtlich nicht in der Absicht gehandelt, beim Empfänger des Schreibens einen Irrtum über den eigenen Anspruch herbeizuführen. Vielmehr sei ihm bewusst gewesen, dass der Rechtspfleger Kopp seinerseits am wiederholt mitgeteilten Standpunkt fest- halten und den Antrag des Angeschuldigten (zumindest insoweit) zurückweisen würde. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte den Vergütungsantrag ausdrücklich an "Herrn Kopp" gesandt habe, der mit der gesamten Problematik vertraut gewesen sei. Ein täuschungsbedingter Irrtum beim Empfänger des Antrages sei damit von vornherein ausgeschlossen gewesen. Vor dem Hintergrund der offen geführten Auseinandersetzung um den angemessenen Stundensatz könne ihm nicht verwehrt werden, eine (weitere) ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg herbeizuführen, um dagegen (verfassungs-) ...

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