Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine weitere außerordentliche Beschwerde gegen Kostenentscheidung erster Instanz
Leitsatz (amtlich)
Wenn § 27 Abs. 2 FGG bei einem Angriff auf die isolierte Kostenentscheidung des AG eine weitere Beschwerde ausschließt, gilt das auch für die weitere außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des AG als Nebenentscheidung ohne Angriff auf die Hauptsacheentscheidung.
Normenkette
FGG §§ 20a, 27 Abs. 2; WEG § 47
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.11.2002; Aktenzeichen 85 T 275/02 WEG) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 240/01) |
Nachgehend
Tenor
Das Rechtsmittel der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen.
Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 900 bis 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Eigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnanlage. Auf der Eigentümerversammlung am 8.5.2001 genehmigte die Eigentümergemeinschaft mehrheitlich die Jahres- und Heizkostenabrechnung 2000. Auf den Beschlussanfechtungsantrag der Antragstellerin wurde der Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Zugleich wurde der Widerantrag der übrigen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Wohngeld i.H.v. 4.467,76 DM zurückgewiesen, weil die Verwalterin nicht gem. § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zur gerichtlichen Geltendmachung des Wohngeldes ermächtigt ist. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das AG im Hinblick auf § 47 S. 2 WEG nicht angeordnet. Gegen die Ablehnung der Kostenerstattung hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die außergerichtlichen Kosten der Widerklage der Verwalterin und die außergerichtlichen Kosten des übrigen Verfahrens der Verwalterin oder den übrigen Wohnungseigentümern aufzuerlegen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8.11.2002 hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gem. § 20a Abs. 1 S. 1 FGG als unzulässig verworfen und darüber hinaus auch eine greifbare Gesetzeswidrigkeit verneint, weil nach § 47 S. 2 WEG die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten Ermessensangelegenheit sei und insb. bei Beschlussanfechtungsverfahren die Ausnahme darstelle. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie Ermessensfehler beider Vorinstanzen geltend macht; sowohl bei einer offensichtlich begründeten Beschlussanfechtung wie auch bei einem unzulässigen Widerantrag sei die Anordnung der Kostenerstattung zwingend geboten.
II. Zutreffend hat das LG angenommen, dass die Erstbeschwerde der Antragstellerin unzulässig ist. Gemäß § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Da die Antragstellerin in erster Instanz sowohl mit ihrem Beschlussanfechtungsantrag wie auch mit ihrer Verteidigung gegen den Widerantrag Erfolg gehabt hat, konnte sie die Entscheidung des AG in der Hauptsache mangels Beschwer nicht anfechten und hat dies auch nicht getan, sondern lediglich beantragt, hinsichtlich der Kostenentscheidung, also wegen eines Teils der Nebenentscheidung, den Beschluss des AG zu ändern. Gerade die isolierte Überprüfung der Kostenentscheidung ohne den Angriff auf die Hauptentscheidung wird vom Gesetz in § 20a Abs. 1 S. 1 FGG ausgeschlossen. Dies entspricht auch der Regelung in § 99 Abs. 1 ZPO.
Es kann dahinstehen, ob auch eine weitere außerordentliche Beschwerde in Betracht kommt, wenn etwa geltend gemacht wird, dass die Entscheidung des Erstbeschwerdegerichts greifbar gesetzwidrig sei (vgl. BGH v. 8.10.1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372 = MDR 1993, 80 = NJW 1993, 135). Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls, dass die Erstbeschwerdeentscheidung des LG „greifbar gesetzwidrig” wäre, wohingegen es nicht ausreicht, dass lediglich die Ausgangsentscheidung erster Instanz „greifbar gesetzwidrig” ist (BGH v. 27.11.1996 – VIII ZB 41/96, NJW 1997, 744 = MDR 1997, 390). Denn über das besondere Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde soll jedenfalls nicht ein Instanzenzug eingeführt werden, der sonst nicht vorhanden ist oder sogar vom Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen wird. Im vorliegenden Fall beanstandet die Antragstellerin gerade nicht eine neue erstmalige greifbare Gesetzwidrigkeit durch das Erstbeschwerdegericht, sondern wirft diesem nur vor, dass es die vermeintlich greifbar gesetzwidrige Kostenentscheidung des AG nicht geändert habe. Somit ist die angegriffene Kostenentscheidung des AG bereits einmal im Instanzenwege überprüft worden.
Eine drittinstanzliche Überprüfung der Erstbeschwerdeentscheidung hinsichtlich der die Nebenkosten betreffenden Entscheidung des AG ist nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, weil sonst ein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu § 27 Abs. 2 FGG auftreten würde. Schließt das Gesetz in dieser Bestimmung bei einem Angr...