Leitsatz (amtlich)

1. Durch § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied nicht generell vom Stimmrecht bei der Abstimmung über seinen Ausschluss ausgeschlossen.

2. Mit der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endet automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes.

3. Eine sechs Monate nach dem Ausschlussbeschluss gegen diesen gerichtete Klage ist nicht verwirkt, wenn der Verein u.a. wegen des Betreibens eines gegen den Ausschlussbeschluss gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Mitgliedes nicht darauf vertrauen durfte, dass das Mitglied den Ausschluss hinnehmen würde.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen 95 VR 29535 B)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 3.6.2013 gegen den Aussetzungsbeschluss des AG Charlottenburg vom 23.5.2013 wird hinsichtlich des Antrages zu 2. verworfen und hinsichtlich des Antrages zu 1. zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat die dem Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert wird auf 5.500,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Der Beteiligte zu 1. ist ein Verein, dessen Zweck u.a. in der Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des Tier- und Naturschutzgedankens besteht. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die in England ansässige W.A.zur Verwirklichung von deren gemeinnützigen Zwecken. Der Beteiligte zu 1. bestand im September 2012 und zunächst auch in der Folgezeit aus vier Mitgliedern. Der Beteiligte zu 2. und ...K.waren - zumindest bis zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.9.2012 - gemeinsam handlungsbefugte Vorstände des Beteiligten zu 1.

Auf der Mitgliederversammlung vom 27.9.2012 war als TOP 1 die "Aussprache und Abstimmung über die sofortige Abberufung von Herrn ...B.als Mitglied des Vorstandes und über den sofortigen Ausschluss von Herrn ...B.aus dem Verein" vorgesehen. Die Geschäftsführerin ließ über den Ausschlussantrag gegen den Beteiligten 2. als den weiter gehenden Antrag abstimmen und stellte fest, dass der Antrag mit 2 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme angenommen worden sei. Der Beteiligte zu 2. wollte laut Protokoll ebenfalls gegen seinen Ausschluss stimmen und hat bei "Nein" seine Hand gehoben. Die Geschäftsführerin berücksichtigte diese zweite Stimme jedoch nicht, weil der Beteiligte zu 2. von der Abstimmung gem. §§ 34, 40 S. 2 BGB i.V.m. Ziff. 7 Nr. 4 der Satzung ausgeschlossen sei, und stellte den Ausschluss des Beteiligten zu 2. aus dem Verein fest.

Über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses vom 27.9.2012 streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren. Den Ausschluss und die Abberufung des Beteiligten zu 2. aus dem Vorstand hatte der Beteiligte zu 1. dem AG Charlottenburg mit Schreiben vom 4.10.2012 angezeigt und beantragt, den Beteiligten zu 2. im Vereinsregister als Vorstand zu löschen. Dies wiederholte er mit Schriftsatz vom 15.3.2013.

Der Beteiligte zu 2. hatte mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2012 zunächst vor dem AG Mitte u.a. Klage auf Feststellung erhoben, dass er weiterhin Mitglied des Vorstandes des Beteiligten zu 1. sei und ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, durch die dem Beteiligten zu 1. aufgegeben werden sollte, den Beteiligten zu 2. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Mitglied des Vorstandes mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten zu behandeln. Mit Beschluss vom 13.11.2012 hatte das AG Mitte - 14 C 1013/12 - sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Berlin verwiesen. Dieses wies mit Beschl. v. 20.11.2012 - 36 O 315/12 - die Anträge des Beteiligten zu 2. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 26.10.2012 und 16.11.2012, der nach der Verweisung an das LG dort die Anträge vom 26.10.2012 wiederholte, zurück. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. wies das KG mit Beschl. v. 18.12.2012 - 7 W 56/12 - zurück, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des LG Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne.

Das AG Charlottenburg hatte bereits mit Beschluss vom 31.10.2012 das Löschungsverfahren bis zur rechtswirksamen Entscheidung über die Klage vom 26.10.2012, die der Beteiligte zu 2. zwischenzeitlich zurückgenommen hatte, ausgesetzt. Mit Beschluss vom 23.5.2013 setzte das Registergericht das registerrechtliche Verfahren erneut aus, bis über die am 4.4.2013 eingereichte Klage wirksam entschieden worden sei.

Gegen diesen ihm am 28.5.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.6.2013 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt.

"Den Beschluss, das Verfahren zur Eintragung der Löschung des Vorstandsmitgliedes Mike Baker gem. § 381 i.V.m. § 21 FamFG auszusetzen, aufzuheben (im Weiteren: Antrag zu 1.) und Herrn Mike Baker als Mitglied des Vorstand...

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