Normenkette
BGB § 1578b
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 25.08.2022; Aktenzeichen 82 F 76/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 25.08.2022 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) - 82 F 76/21 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Antragsteller den in Ziffer 1. des erstinstanzlichen Beschlusstenors titulierten monatlichen Unterhalt von 870,71 EUR bis zum 31. Juli 2023 an die Antragsgegnerin zu zahlen hat und der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2023 entfällt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.787,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die beteiligten früheren Eheleute streiten nach Eintritt der Antragsgegnerin in den Ruhestand über die Abänderung eines am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergericht zum
Geschäftszeichen 25 UF 98/15 geschlossenen Unterhaltsvergleichs. In dessen Ziffer 2. hatte sich der Antragsteller u.a. verpflichtet, an die Antragsgegnerin in Abänderung eines am 01. November 2006 vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee geschlossenen Vergleichs an die Antragsgegnerin einen jeweils im Voraus fälligen Unterhalt von 1.200 EUR monatlich zu zahlen, wobei 230 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen. Unter Ziffer 3. des Vergleichs hatten die früheren Eheleute vereinbart, dass der unter Ziffer 2. vereinbarte Unterhalt bis zum Renteneintritt der Antragsgegnerin unabänderbar sein sollte.
Das Amtsgericht Schöneberg hat den Vergleich auf Antrag des Antragstellers durch Beschluss vom 25.08.2022 - 82 F 76/21 - dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller in Abänderung von Ziffer 2. des vorgenannten Vergleichs verpflichtet wird, an die Antragsgegnerin einen monatlichen Unterhalt von 870,71 EUR befristet für die Zeit vom 01. August 2021 - dem Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin - bis zum 31. Juli 2022 zu zahlen und für die Zeit ab dem 01. August 2022 ein Unterhaltsanspruch entfällt.
Bei der Berechnung der Höhe des bis zum 31. Juli 2022 von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlenden Unterhalts hat das Amtsgericht auf Seiten des Antragstellers ein anrechenbares Nettoeinkommen von 3.187,86 EUR zugrunde gelegt, das sich aus der von ihm seit dem 01. August 2021 in Höhe von 1.663,87 EUR bezogenen Altersrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, aus seiner Betriebsrente bei der Bayer AG in Höhe von 1.762,51 EUR sowie seiner VBL-Betriebsrente in Höhe von 46,65 EUR unter Berücksichtigung eines Steuerabzugs von 285,17 EUR ergibt.
Bei der Berechnung des dem gegenüber zu stellenden Nettoeinkommens der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht die seit ihrem Renteneintritt am 01. August 2021 von der Antragsgegnerin bezogene Altersrente von monatlich 900,43 EUR zuzüglich einer durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Rentenberaters T. N. auf der Grundlage des von dem Antragsteller seit der Scheidung im Jahr 1990 gezahlten Altersvorsorgeunterhalts von insgesamt 94.791,45 EUR ermittelten fiktiven privaten Altersrente von 546,01 EUR, insgesamt 1.446,44 EUR zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten vom 16. April 2022 (Bd. II, Bl. 39-49 d.A.) und seine in der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2022 protokollierten ergänzenden Erläuterungen (Bd. II, Bl. 77-79 d.A.) Bezug genommen. Aus der Hälfte der Differenz des Rentennettoeinkommens des Antragstellers und der der Antragsgegnerin zuzurechnenden Einkünfte hat das Amtsgericht den von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin ab dem 01. August 2021 zu zahlenden Unterhaltsbetrag von (3.187,86 EUR - 1.446,44 EUR) : 2 = 870,71 EUR mtl. ermittelt. Die Zurechnung einer fiktiven Altersrente hat das Amtsgericht damit begründet, dass die Antragsgegnerin den seit der Scheidung im Mai 1990 an die Antragsgegnerin als Bestandteil des nachehelichen Unterhalts gezahlten Vorsorgeunterhalt von zuletzt monatlich 415,00 EUR, insgesamt 94.791,95 EUR, nicht für eine entsprechende private Altersversorgung eingesetzt, sondern zweckwidrig verbraucht habe. Den dagegen vorgebrachten Einwand der Antragsgegnerin, sie habe den Altersvorsorgeunterhalt für dringende zahnärztliche Behandlungen in den Jahren 2016 bis 2022 gebraucht, hat das Amtsgericht nicht gelten lassen. Zum einen habe sie dann jedenfalls in den Jahren 1990 bis 2016 bereits nach eigenem Vortrag in eine Altersvorsorge einzahlen können. Zum anderen könne sich die Antragsgegnerin allenfalls dann auf den Einwand nach § 1579 Ziffer 4 BGB berufen, wenn sie sich in einer finanziellen Notlage, etwa aufgrund von Arbeitslosigkeit und Erwerbsunfähigkeit befunden hätte.
Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch außerdem gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich bis zum 31. Juli 2022, also bis auf einen Zeitraum von 12 Monaten nach Renteneintritt der Antragsgegnerin, begrenzt. Eine solche Begrenzung sei durch den am 12. Oktober 2016 vor dem Kammergeri...