Leitsatz (amtlich)
1.
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Tilgungsverfahrens nach § 49 BZRG, die materielle Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung nachzuprüfen.
2.
Das Unterlassen der in § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BZRG vorgesehenen Ermittlungen ist nicht zu beanstanden, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist.
Tenor
1.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Januar 2008 wird verworfen.
2.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Bundeszentralregister enthält über den Betroffenen neben fünf Eintragungen im Erziehungsregister elf Eintragungen von strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 1972 bis 2006. Darunter befindet sich die Eintragung des Urteils vom 20. April 1976, durch das das Landgericht Zweibrücken gegen ihn wegen Vergewaltigung in vier Fällen, davon einmal in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und dreimal in Tateinheit mit vollendeter räuberischer Erpressung, einmal in Tateinheit mit Entführung wider Willen und in einem Falle gemeinschaftlich handelnd, sowie versuchter Vergewaltigung eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt und gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat. Der Strafrest wurde mit Wirkung vom 21. November 1986 erlassen. Die Unterbringung, die zuvor zur Bewährung ausgesetzt worden war, war am 29. Februar 1988 erledigt, ebenso die Führungsaufsicht. Als nächster Eintrag folgt das Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 22. Oktober 1990, durch das der Betroffene wegen Nötigung, vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in zwei Fällen und Körperverletzung (letzte Tat: 9. Februar 1988) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt worden ist. Die weiteren sechs Eintragungen betreffen Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Vermögens- und Verkehrsdelikten, aber auch in einem Fall wegen exhibitionistischer Handlungen. Zuletzt ist eine Verurteilung vom 24. Januar 2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung und unerlaubten Entfernens vom Unfallort notiert.
Der Betroffene begehrt die Tilgung der Eintragungen, wobei es ihm vor allem um die Beseitigung des Eintrags seiner Verurteilung aus dem Urteil vom 20. April 1976 geht. Er bringt vor, dass es sich um eine Jugendverfehlung gehandelt habe, das Landgericht nach dem Jugendstrafrecht eine Unterbringung in der Psychiatrie nicht habe anordnen dürfen und im Übrigen seine Nachreifung im Strafvollzug dazu geführt habe, dass die Unterbringung entbehrlich geworden sei; die Eintragung stehe seiner Resozialisierung entgegen.
Das Bundesamt für Justiz hat den Antrag des Betroffenen auf Tilgung der Eintragungen ( § 49 Abs. 1 BZRG) abgelehnt, das Bundesministerium der Justiz hat seine Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Januar 2008 zurückgewiesen. Der zulässige Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 EGGVG hat keinen Erfolg.
1.
Die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Zentralregister ist der schwerstwiegende und in der Regel endgültige Eingriff in den Registerbestand und muss daher außergewöhnlichen Härtefällen vorbehalten bleiben (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschluss vom 5. Dezember 2005 - 4 VAs 84/05 -). § 49 Abs. 1 BZRG räumt dem Bundesamt für Justiz als Registerbehörde für die Entscheidung über die vorzeitige Tilgung einer Eintragung im Bundeszentralregister ein Ermessen ein, das nach § 28 Abs. 3 EGGVG nur dahin überprüfbar ist, ob der Betroffene in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung verletzt ist, ob also Willkür oder Missbrauch des Ermessens vorliegt (vgl. etwa Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl., § 28 EGGVG Rdn. 8 m.w.N.). Der Senat ist daher nur zu der Überprüfung befugt, ob bei der von dem Betroffenen angegriffenen Entscheidung Umstände zu seinem Nachteil berücksichtigt worden sind, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes keine Rolle spielen dürften, oder ob maßgebliche Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung von Belang sein können, falsch bewertet oder außer Acht gelassen worden sind. Er hat ferner zu prüfen, ob die Behörden von einem vollständig und richtig ermittelten Sachverhalt, soweit er für die Entscheidung von Bedeutung ist, ausgegangen sind.
Im Ergebnis enthalten weder der angefochtene Bescheid noch der durch ihn bestätigte Bescheid des Bundesamts für Justiz vom 27. September 2007 solche Fehler.
a)
Mit Recht hat das Bundesministerium der Justiz darauf verwiesen, dass der Einwand des Betroffen, seine persönliche Entwicklung und der Reifeprozess seien zum Zeitpunkt der im Jahr 1976 abgeurteilten Straftaten noch nicht abgeschlossen gewesen, es hätte somit eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgen müssen, die in seinem Falle keine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorgesehen hätte, unbeachtlich ist. D...