Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauratversicherung: Nachweis des äußeren Bildes eines Einsteigediebstahls. Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers
Normenkette
ZPO §§ 141, 287
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 23 O 343/15) |
Tenor
In dem Rechtsstreit
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hat der Senat nunmehr über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 8. September 2016 beraten, sieht eine gewisse Erfolgsaussicht für die Berufung der Beklagten und schlägt den Parteien deswegen eine gütliche Einigung vor.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Hier weckt die Berufungsbegründung Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Die Grundsätze der Rechtsprechung zu Beweiserleichterungen im Bereich der Hausratsversicherung hat das Landgericht allerdings zutreffend angewendet.
1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden dem Versicherungsnehmer einer Hausratsversicherung aus dem Leistungsversprechen des Versicherers abgeleitete Erleichterungen für den Beweis eines bedingungsgemäßen Diebstahls versicherter Sachen zugebilligt (vgl. BGH, Urt. v. 20. 12. 2006 - IV ZR 233/05 - = NJW-RR 2007, 466 f. = VersR 2007, 241 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 9; Urt. v. 18. 10. 2006 - IV ZR 130/05 - = VersR 2007, 102 ff = NJW 2007, 372 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 14). Sie beruhen auf der Erwägung, dass der Täter eines Einbruchsdiebstahls regelmäßig darum bemüht ist, bei der Tat keine Spuren zu verursachen, die ihn überführen könnten. Ebenso versucht er, unbemerkt zu bleiben, um die Tatdurchführung nicht zu gefährden. Deshalb ist es oft nicht möglich, im Nachhinein den Tatverlauf konkret festzustellen. Deshalb sind die Beweiserleichterungen als eine dem Vertrage innewohnende, materiellrechtliche Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Ohne sie wäre der Wert einer Sachversicherung, soweit sie das Diebstahlsrisiko abdeckt, in Frage gestellt. Der Versicherungsnehmer bliebe oft schutzlos, obwohl er sich durch den Abschluss der Versicherung gerade auch für Fälle schützen wollte, in denen die Umstände der Entwendung nicht umfassend aufgeklärt werden können (vgl. BGH, a. a. O.).
Der Versicherungsnehmer genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender - nicht überwiegender (vgl. BGH NJW-RR 1993, 797 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 2) - Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass - abgesehen von den Fällen des Nachschlüsseldiebstahls - Einbruchsspuren vorhanden sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. 4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; BGH NJW-RR 2007, 466 f.; BGH NJW 2007, 372 ff.). Der Nachweis des äußeren Bildes setzt nicht voraus, dass die vorgefundenen Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Nur wenn ein Einbuch auf dem Wege, wie er nach dem äußeren Spurenbild vorzuliegen scheint, aus anderen Gründen völlig auszuschließen ist, kann es trotz Vorhandenseins an sich genügender Spuren am Nachweis des erforderlichen Mindesttatbestandes fehlen (BGH, Urt. v. 8. 4. 15 - IV ZR 171/13 - zitiert nach juris: Rdnr. 22 m. w. Nachw.).
Der Versicherungsnehmer muss dabei keine Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, wie die Täter von außen an den Ort (im konkreten Sachverhalt: Balkontür zu einer Loggia im OG) gelangt sind, von dem aus sie - durch Spuren ersichtlich - in die Räume eingedrungen sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 466 f. - zitiert nach juris: Rdnr. 13). Ist jedoch in einen Raum innerhalb eines Gebäudes eingebrochen worden, dann gehört es auch zum äußeren Bild des Einbruchs, dass sich Spuren für einen Einbruch am Äußeren des Gebäudes selbst finden lassen, wenn die Umstände im Einzelfall darauf schließen lassen, dass der Täter, um überhaupt zu dem aufgebrochenen Raum zu gelangen, gewaltsam von außen in das Gebäude einbrechen musste (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1184 ff. - zitiert nach juris: Rdnr. 8).
Es gehört nicht zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls, schlüssig zu erklären und darzulegen, wie es den Tätern mit umfangreicher Beute und einem hohen Entdeckungsrisiko gelingen konnte, unbemerkt vom Tatort zu entkommen (vgl. BGH, Urt. v. 20. 12. 06 - IV ZR 233/05 - zitiert nach juris: Rdnr. 13; NJW-RR 1995, 1174 f. = VersR 1995, 956 f. - zitiert nach juri...