Tenor
1. Der Antrag des Pflichtverteidigers, Rechtsanwalt Dr. K., auf Bewilligung einer Pauschvergütung wird zurückgewiesen.
2. Die Erinnerung des Rechtsanwalts Dr. K. gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 28. Juli 2009 und ihre Verfügung betreffend die Rückzahlung im Vorschusswege bewilligter und ausgezahlter Pauschvergütung vom selben Tag wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt Dr. K. wurde dem früheren Angeklagten S. in dem vor dem Kammergericht geführten Verfahren gegen E. und andere am 6. April 2001 zum Pflichtverteidiger bestellt. Mit Beschluss vom 26. April 2001 bewilligte ihm das Kammergericht auf eine "später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung" eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000,- DM. Dieser Betrag wurde mit Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. Mai 2001 festgesetzt und dem Rechtsanwalt ausgezahlt. Der Angeklagte S. wurde mit Urteil des Kammergerichts vom 18. März 2004 wegen Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 29. Juni 2006.
Auf den entsprechenden Antrag des Bezirksrevisors des Kammergerichts hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 28. Juli 2009 festgestellt, dass die dem Rechtsanwalt im Vorschusswege bewilligte und ausgezahlte Pauschvergütung in Höhe von umgerechnet 5.112,92 EUR zurückzuzahlen ist und ihn mit Schreiben vom selben Tag zur Rückzahlung aufgefordert. Der Rechtsanwalt hat gegen den Beschluss und die Zahlungsaufforderung "Rechtsmittel" eingelegt und "vorsorglich" einen Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO gestellt. Sowohl der Pauschantrag als auch das als Erinnerung auszulegende Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Pflichtverteidigers auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein etwaiger Anspruch, der sich gemäß der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) richtet, verjährt ist und der Bezirksrevisor die Einrede der Verjährung erhoben hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts zur BRAGO beginnt die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch nach dem ersten in § 16 BRAGO genannten Zeitpunkt fällig wird; ein Anspruch auf Pauschvergütung nach § 99 Abs. 1 BRAGO kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich des Vergütungsanspruchs Verjährung eingetreten ist (vgl. KG JurBüro 1999, 26; Beschluss vom 12. Mai 2004 - 4 ARs 71/03 - m.w.N.). Anlass, von dieser Rechtsansicht abzuweichen, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2002 - VerfGH 89/01 und 92/01 -), besteht nicht.
Die Vergütungsansprüche des Antragstellers für die erste Instanz wurden mit der Verkündung des Urteils am 18. Mai 2004 fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2007 (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Somit ist auch zu diesem Zeitpunkt die Verjährung eines etwaigen Anspruchs auf Pauschvergütung eingetreten. Der zugleich mit dem Rechtsbehelf gegen die Rückforderung gestellte Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung ist nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt worden.
Die Auffassung des Rechtsanwalts, er habe keinen ausdrücklichen Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung stellen müssen, weil bereits der Antrag auf die Gewährung des Vorschusses konkludent einen Antrag auf Bewilligung der Pauschvergütung enthalten habe, trifft nicht zu. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut des Antrages, mit dem er "schon jetzt die Festsetzung eines Vorschusses für eine erhöhte Pauschgebühr" beantragte. Den Antrag auf die Festsetzung der erhöhten Pauschgebühr enthielt dieses Begehren nicht, zumal in diesem sehr frühen Stadium des Verfahrens nicht absehbar war, ob die in dem Antrag geäußerte Erwartung, dass "das Verfahren außerordentlich umfangreich ist", sich tatsächlich erfüllen würde. Dass der Rechtsanwalt sich in einem sehr knappen Zeitraum in den umfangreichen Verfahrensstoff einarbeiten musste und insoweit überdurchschnittlich beansprucht war, stand und steht außer Frage. Dies ist jedoch nicht der einzig maßgebliche, sondern nur einer von mehreren Gesichtspunkten, die letztlich darüber entscheiden, ob die Pauschvergütung verdient ist. Das Kammergericht hat dementsprechend auch (nur) eine "Abschlagszahlung" auf eine "später voraussichtlich zu gewährende Pauschvergütung" bewilligt.
Die Annahme des Rechtsanwalts, dass der Anspruch auf Pauschvergütung nicht verjährt sein könne, wenn der Anspruch der Staatskasse auf Rückgewähr des Vorschusses nicht verjährt sei ("Denn wenn der Rückforderungsanspruch des Kammergerichts nicht verjährt ist, dann ist es auch mein Antrag nicht."), trifft ebenfalls ni...