Leitsatz (amtlich)
Der Nachweis der Bewilligungsbefugnis eines Erben kann durch ein Europäisches Nachlasszeugnis nur durch Vorlage einer von der Ausstellungsbehörde ausgestellten beglaubigten Abschrift des Zeugnisses geführt werden, deren Gültigkeitsfrist im Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch noch nicht abgelaufen ist. Das gilt auch bei Ablauf der Gültigkeitsfrist nach Antragstellung beim Grundbuchamt.
Normenkette
BGB § 878; EUErbVO Art. 62, 69-70; GBO §§ 19, 35
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Monaten die Erbfolge nach dem eingetragenen Vormerkungsberechtigten durch (Wieder-)Vorlage einer der bei den Grundakten befindlichen beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses vom 8. Juni 2017 mit verlängerter Gültigkeitsfrist oder einer neuen beglaubigten Abschrift nachweisen können; bei Vorlage der beglaubigten Abschrift mit verlängerter Gültigkeitsfrist bedarf es keiner Übersetzung in die deutsche Sprache; dem gleichgestellt ist die Vorlage einer neuen beglaubigten Abschrift, sofern sie mit denjenigen vom 14. Mai 2018 und 29. Juni 2018 wortgleich ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In Abt. II lfd. Nr. 1 des im Beschlusseingang bezeichneten Wohnungsgrundbuchs ist seit dem 10. Februar 2016 eine Eigentumsvormerkung für B... C... eingetragen.
Am 9. November 2018 ließ die damalige Eigentümerin zur UR-Nr. 1... /2... des Notars D... M... in B... das Wohnungseigentum an die Beteiligten - "in Miteigentum jeweils zu 1/2" - auf. Zugleich bewilligten und beantragten diese die Löschung der Vormerkung Abt. I lfd. Nr. 1. Der für die Beteiligten handelnde Vertreter bezog sich dabei auf ein Europäisches Nachlasszeugnis der Steuerbehörde (Skatteverket) in V... /Schweden vom 8. Juni 2017, wonach der Vormerkungsberechtigte am 30. August 2016 verstorben und die Beteiligten seine gesetzlichen Erben seien. Eine dem Beteiligten zu 1 am 14. Mai 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift des Zeugnisses sowie eine weitere, der Beteiligten zu 2 am 29. Juni 2018 ausgestellte beglaubigte Abschrift nahm der Notar als Anlage zu seiner UR-Nr. 1... /2....
Mit Schriftsatz vom 9. November 2018 hat der Urkundsnotar die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten sowie Löschung der Vormerkung beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2018 unter Fristsetzung u.a. aufgegeben, Ziffer 7.4. des Nachlasszeugnisses und Ziffer 11. der Anlage IV übersetzen zu lassen und vorsorglich auf die darin vermerkten Ablaufdaten verwiesen. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 hat es die "Vorlage eines neuen europäischen Nachlasszeugnisses" erfordert, weil das vorgelegte Zeugnis (der Beteiligten zu 2) nur bis zum 29. Dezember 2018 gültig gewesen sei. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 28. Februar 2019 hat das Grundbuchamt unter Punkt 3. klargestellt, dass nur für die Löschung der Vormerkung der Nachweis der Rechtsnachfolge erforderlich sei. Der Nachweis könne durch Vorlage eines Erbscheins oder eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses erbracht werden.
Mit Schriftsatz vom 25 den März 2019 hat der Urkundsnotar Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 8. Januar 2019 erhoben, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 27. Mai 2019 nicht abgeholfen hat. Am 23. Juli 2019 hat es die Beteiligten in Abt. I lfd. Nr. 2.1 und 2.2 des Wohnungsgrundbuchs als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind beide Beteiligten. Hat der Notar, wie hier, nicht angegeben, in wessen Namen er das Rechtsmittel erhoben hat, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen, wenn sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302). Die Berechtigung der Beteiligten zur Beantragung der Löschung der Vormerkung folgt aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Nach Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligten ist die vormalige Eigentümerin am Verfahren nicht mehr beteiligt.
2. Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 S. 1 GBO. Ein solches Eintragungshindernis liegt hier vor, so dass die Zwischenverfügungen zu Recht ergangen sind. Das Grundbuchamt hat jedes bis zur Erledigung des Antrags auftretende Hindernis zu beachten, maßgebend ist also nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern derjenige der Vollendung der Eintragung (BayObLGZ 1948, 360, 365; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 18, Rdn. 4; Böttcher, in: Meikel, GBO, 11. Aufl., § 18, Rdn. 8; Volmer, in: KEHE, 8. Aufl., § 18, Rdn. 15).
b) Die Löschung einer Vormerkung erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie der Vormerkungsberechtigte bewilligt, § 19 GBO. Hat nicht der Vormerkungsberechtigte selbst, sondern sein Rechtsnachfolg...