Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 60 VI 623/19)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 in der Kostenentscheidung abgeändert: Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz selbst zu tragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 7.7.2020 zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 650.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten darum, wer von ihnen testamentarischer Alleinerbe des am X.X.XXXX geborenen Herrn X-X X X (im Folgenden: Erblasser) geworden ist.

Der Erblasser siedelte XXXX von der DDR nach Westdeutschland um und heiratete dort im Jahre XXXX die am XX.XX.XXXX geborene Frau X X, geborene X, die sich X von Herrn X hatte scheiden lassen. Herrn X hatte sie X geheiratet; aus dieser Ehe ist die X geborene Beteiligte zu 2. und Antragstellerin hervorgegangen.

Den weit vor XXXX gestellten Ausreiseantrag hatte der Erblasser damit begründet, zu seiner damaligen Verlobten, Frau X X, geb. X, ziehen zu wollen. Frau X ist die Mutter des 1956 geborenen Beteiligten zu 1. und Antragstellers.

Der Beteiligte zu 3. ist der Bruder des Erblassers, der auf seinen Antrag hin am Erbscheinsverfahren beteiligt wird. Der Erblasser hatte noch eine Schwester, Frau X X, die am Erbscheinsverfahren nicht weiter beteiligt werden wollte.

Am XX XX XXXX errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein handschriftliches Testament, das wie folgt lautet (Bl. I/40 d.A.):

"Testament

des Ehepaars X X und X X

auf Gegenseitigkeit

Hiermit erkläre ich, daß meine Ehefrau X X X, geb. X, meinen gesamten persönlichen Besitz und die Geldbeträge auf meinen Konten als Universalerbin nach meinem Ableben erhalten soll und über die Verwendung frei verfügen kann.

X Berlin X, X XX, . XX XX XXXX

(Unterschrift X X-X)

Hiermit erkläre ich, daß mein Ehemann X-X X, meinen gesamten persönlichen Besitz und die Geldbeträge auf meinen Konten als Universalerbe nach meinem Ableben erhalten soll und über die Verwendung frei verfügen kann.

X Berlin X, X XX, XX XX XXXX

(Unterschrift X X, geb. X)

Nach gemeinsamen Ableben soll Frau X X, geb. X (Tochter), Universalerbe unseres gesamten Vermögens sein.

Berlin, den XX XX XXXX

(Unterschrift X X und X-X X)"

Von diesem Testament existiert nur eine Fotokopie, die von der Antragstellerin beim Nachlassgericht eingereicht wurde.

Am XX XX XXXX, also drei Tage später, verfügten die Eheleute handschriftlich folgendes:

"Testament

des Ehepaars X-X X und X X

Es besteht ein Testament auf Gegenseitigkeit.

Nach beiderseitigem Ableben soll Frau

X X, geb. X am XX XX XXXX

Universalerbin unseres gesamten Vermögens sein.

XX Berlin XX, XX XX, XX XX XXXX

(Unterschrift X-X XX)

(Unterschrift X X, gesch. X, geb. X)"

Dieses Testament liegt im Original vor.

X X starb am X.X.XXXX. Die Ehe mit dem Erblasser blieb kinderlos.

Am XX.XX.XXXX errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Darin heißt es u.a.:

"Über Pflichtteilsrechte wurde belehrt. Nach seiner Erklärung ist der Erschienene weder durch Erbvertrag noch durch Gemeinschaftliches Testament in der Verfügung über seinen Nachlaß gebunden.

Der Erschienene erklärte mit dem Ersuchen um Beurkundung seines letzten Willens unter Aufhebung aller etwaigen früheren letztwilligen Verfügungen mündlich folgendes

Testament

Zu meinem Alleinerben bestimme ich den Sohn meiner Lebensgefährtin X X, Herrn X X, geb. am XX XX XXXX.(...)"

Der Erblasser starb gut neun Monate später, zwischen dem X. und X.XX.XXXX.

Am XX.X.XXXX stellte die Beteiligte zu 2. einen notariellen Erbscheinsantrag, wonach sie aufgrund der Testamente vom XX. und XX.X.XXXX Alleinerbin des Erblassers geworden sei.

Am XX.X.XXXX stellte der Beteiligte zu 1. gleichfalls einen notariellen Erbscheinsantrag, wonach er aufgrund des Testaments vom X.X.XXXX Alleinerbe des Erblassers geworden sei.

Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom X.X.XXXX die für die Erteilung des von der Beteiligten zu 2. beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. hat es dabei dem Beteiligten zu 1. auferlegt. Hinsichtlich der ausführlichen Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. I/163 ff. d.A.).

Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 1. am XX.X.XXXX zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom XX XX XXXX - bei Gericht am selben Tag eingegangen - hat er gegen den Beschluss Beschwerde eingereicht, mit der er sowohl die Entscheidung über die Erbscheinsanträge als auch die Kostenentscheidung angreift.

Der Beteiligte zu 1. macht im Wesentlichen geltend:

Das Testament vom XX XX XXXX, welches unstreitig nur als Kopie vorliegt, enthalte keine Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Anordnung einer Schlusserbin. Es liege kein klassisches "Berliner Testament" vor, sondern zwei eigenständige Ve...

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