Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.03.1999; Aktenzeichen 98 T 12/99) |
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 13.01.1998; Aktenzeichen 89 HRB 56871) |
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg – Rechtspfleger – vom 13. Januar 1998 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Erörterung und Entscheidung über den Antrag des Beteiligten zu 2. vom 11. November 1997 auf Bestellung eines Notgeschäftsführers nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe an das Amtsgericht Charlottenburg – Rechtspfleger – zurückverwiesen.
2. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Die im Beschlusseingang bezeichnete Gesellschaft ist seit dem 11. Oktober 1995 im Handelsregister eingetragen. Von ihrem Stammkapital von 50.000 DM halten nach Aktenlage der Beteiligte zu 1. und ein weiterer Gesellschafter Geschäftsanteile von insgesamt je 25.000 DM. Nach Abberufung des zunächst zum alleinigen Geschäftsführer bestellten Mitgesellschafters sowie eines anschließend bestellten weiteren Geschäftsführers, die am 7. Mai 1997 im Handelsregister eingetragen worden ist, ist die Gesellschaft ohne Geschäftsführer.
Der Beteiligte zu 2. hat bei dem Amtsgericht – Registergericht – die Bestellung des Beteiligten zu 1. zum Notgeschäftsführer gemäß § 29 BGB beantragt, um ihm die gerichtliche Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche gegen die Gesellschaft zu ermöglichen, nachdem das Arbeitsgericht Berlin die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach §§ 174 f. ZPO abgelehnt hatte.
Das Amtsgericht hat zunächst den Beteiligten zu 1. unter Fristsetzung aufgefordert, zusammen mit seinem Mitgesellschafter einen Geschäftsführer zu bestellen und dessen Anmeldung zu bewirken, und zugleich angekündigt, es werde nach erfolglosem Fristablauf ihn selbst zum Notgeschäftsführer bestellen. Daraufhin hat der Beteiligte zu 1. mitgeteilt, er sei weder willens noch in der Lage, als solcher tätig zu werden, da er mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH nicht befasst gewesen sei. Mit Beschluss vom 13. Januar 1998, im Handelsregister eingetragen am folgenden Tag, hat das Amtsgericht ihn gleichwohl zum Notgeschäftsführer bestellt. Der Beteiligte zu 1. hat gegen seine Bestellung Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Als – zudem lediglich kapitalmäßig beteiligter – Gesellschafter sei er zur Übernahme des Amtes nicht gesetzlich verpflichtet. Die Vertreterlosigkeit der Gesellschaft sei auch nicht von ihm zu verantworten. Es sei ihm unmöglich gewesen, für eine ordnungsgemäße Bestellung eines Geschäftsführers Sorge zu tragen, da sein Mitgesellschafter seit April 1997 unbekannten Aufenthalts sei. Zudem verfüge er über keine ausreichenden Unterlagen für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung. Auch sein Konkursantrag sei zurückgewiesen worden, da er mangels Unterlagen eine Vermögensübersicht sowie ein Verzeichnis über die Gläubiger und Schuldner der Gesellschaft nicht habe erstellen können. Dennoch werde er in Zwangsvollstreckungsverfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen, wodurch seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt werde. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er weiterhin das Fehlen einer gesetzlichen Pflicht zur Übernahme des Notgeschäftsführeramtes geltend macht. Der Beteiligte zu 2. verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren.
Entscheidungsgründe
II. Das Rechtsmittel ist als unbefristete weitere Beschwerde nach §§ 27, 29 FGG zulässig. Denn die sofortige (weitere) Beschwerde findet nur statt, wenn dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. Für die Anfechtung der Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers fehlen jedoch besondere gesetzliche Vorschriften, so dass es bei der unbefristeten Beschwerde bleibt (h.M., vgl. nur BayObLGZ 1980, 306/309 = NJW 1981, 995; NJW-RR 2000, 254/255; OLG Hamm NJW-RR 1996, 996, jew.m.w.N.). Die erforderliche Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1. folgt bereits aus der Zurückweisung seiner Erstbeschwerde durch die angefochtene Entscheidung.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei seiner die Auffassung des Amtsgerichts bestätigenden Entscheidung verkannt, dass die Bestellung einer Person zum Notgeschäftsführer gemäß § 29 BGB gegen ihren Willen selbst dann gesetzlich nicht zulässig ist, wenn es sich bei dem Bestellten um den Gesellschafter einer GmbH mit nicht unerheblichem Geschäftsanteil handelt. Der Beschluss ist daher aufzuheben (§ 27 Abs. 1 FGG in Verbindung mit §§ 550 f. ZPO). Da bereits der Beschluss des Amtsgerichts auf demselben Rechtsfehler beruht, ist auch dieser aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Bestellung eines Notgeschäftsführers gemäß § 29 BGB an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
1. Rechtlich zutreffend h...