Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis der Wirksamkeit (des Eintritts der formellen Rechtskraft) einer durch ein pakistanisches Familiengericht ausgesprochenen Scheidung zwischen einem Deutschen und einer pakistanischen Staatsangehörigen christlichen Glaubens.
Normenkette
FamFG §§ 107, 109; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert und wie folgt gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils des Court of Vth Civil Judge/Judicial Magistrate Karachi East (Pakistan) vom 29. Mai 2009 - Petition/Family Suit No. 1... /2... - vorliegen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist deutscher Staatsangehöriger und im Dienst des Auswärtigen Amtes tätig. Am 4. April 2007 heiratete er in Karachi/Pakistan eine pakistanische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Im Jahr 2009 lebten die Eheleute zusammen in Kinshasa/Kongo.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2009 beantragte die Ehefrau bei dem Familiengericht Karachi (East)/Pakistan die Scheidung der Ehe mit der Begründung, der Beteiligte habe sie vor zwei Jahren verlassen. Der Beteiligte stimmte einer sofortigen Scheidung zu, die das Familiengericht mit "Judgment" vom 29. Mai 2009 aussprach und am selben Tag ein entsprechendes "Decree" erließ.
Unter dem 21. Juli 2016 hat der Beteiligte bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz die Anerkennung des Scheidungsurteils vom 29. Mai 2009 beantragt. Diese hat den Antrag mit Bescheid vom 16. März 2018 zurückgewiesen, weil der Beteiligte nicht nachgewiesen habe, dass die anzuerkennende Entscheidung seinerzeit rechtskräftig geworden sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Beteiligten vom 20. April 2018 auf gerichtliche Entscheidung.
II. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft, § 107 Abs. 5 FamFG. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung hat den Antrag auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der in Pakistan vollzogenen Scheidung der Ehe des Beteiligten vorliegen, zurückgewiesen. Es finden die ab dem 1. September 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zugrunde liegende Verfahren nach diesem Datum eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG. Auf den davor liegenden Zeitpunkt der anzuerkennenden Entscheidung kommt es nicht an.
2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist innerhalb der Antragsfrist, § 107 Abs. 7 S. 3, 63 Abs. 1 FamFG, bei dem hierfür zuständigen Kammergericht, § 107 Abs. 5 und 7 S. 1 FamFG (vgl. BGH, FamRZ 2011, 788, 789), gestellt worden.
3. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Urteils vom 29. Mai 2009, mit dem die am 4. April 2007 geschlossene Ehe des Beteiligten geschieden worden ist, liegen jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats vor.
a) Das Verfahren ist zur Entscheidung reif. Dem steht nicht entgegen, dass der - von dem Beteiligten geschiedenen - Ehefrau rechtliches Gehör zu gewähren ist, Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 107, Rdn. 48). Der Beteiligte hat nach eigenen Angaben keine Kenntnis von einer aktuellen Anschrift, konnte hingegen diejenige seiner Schwiegermutter in Pakistan vorlegen. Der Senat hat versucht, die geschiedene Ehefrau dort anzuhören, hingegen ist das Schreiben vom 5. Juli 2018 unbeantwortet geblieben. Damit hat es sein Bewenden, weil weitere Nachforschungen insoweit keine Aussicht auf Erfolg bieten.
b) Das pakistanische Urteil ist eine Entscheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG. Allerdings können nur im Ursprungsstaat wirksame gerichtliche Entscheidungen anerkannt werden (Senat, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 VA 5/06 - FamRZ 2007, 1828, 1829; Hau, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 107, Rdn. 15; Zimmermann, a.a.O., Rdn. 8; Rauscher, in: Münchener Kommentar, FamFG, 3. Aufl., Rdn. 21). In aller Regel erfordert dies den Eintritt der formellen Rechtskraft, um ungewisse Statusverhältnisse zu vermeiden (Rauscher, a.a.O.).
Gem. § 26 FamFG hat der Senat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Der Antragsteller hat an dieser Aufklärung ggf. nach Aufforderung mitzuwirken, § 27 Abs. 1 FamFG. Er hat insbesondere die notwendigen Nachweise zu beschaffen. Hierzu gehören die maßgeblichen Urkunden im Original sowie der Nachweis der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (Zimmermann, a.a.O., Rdn. 26). Die danach erforderlichen Nachweise hat der Beteiligte nunmehr erbracht und zusammen mit den weiteren von dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht fest, dass das Urteil vom 29. Mai 2009 in Pakistan wirksam ist. Seine Übersetzung war nicht erforderlich, weil sämtliche zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Senats hinreichende Sprachkenntnisse haben und die in englischer Sprache verfassten pakistanischen Dokumente, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, vgl. § 428 Abs. 1 ZPO, verstehen können.
Die Scheidun...