Leitsatz (amtlich)
Sitzungspausen - hier Mittagspause - sind für die Bestimmung des sog. Längenzuschlags bei der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden. Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an.
Normenkette
RVG VV Nrn. 4110-4111, 4116-4117, 4122-4123
Tenor
1.
Die Erinnerung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
2.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rechtsanwalt H ist dem Angeklagten x zum Pflichtverteidiger bestellt worden. In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Januar 2009 hat er für die Teilnahme an dem Termin zur Hauptverhandlung vom 12. November 2008 eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 4123 VV RVG in Höhe von 356,00 EUR geltend gemacht. Die Hauptverhandlung hat an diesem Tag in der Zeit von 9.00 Uhr (Ladungszeitpunkt) bis 17.35 Uhr stattgefunden und ist auf Anordnung des Vorsitzenden für eine Mittagspause von 11.43 bis 13.00 Uhr unterbrochen worden.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zusatzgebühr gemäß Nr. 4122 VV RVG in Höhe von 178,00 EUR angesetzt, jedoch die beantragte zusätzliche Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG versagt.
Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Rechtsanwalts. Er macht geltend, dass die Mittagspause bei der Berechnung der Zusatzgebühr unberücksichtigt bleiben müsse. Nachdem alle Verteidiger um 11.30 Uhr einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des erkennenden Senats gestellt hätten, die Verhandlung gemäß § 29 Abs. 2 StPO fortgesetzt worden sei und die Verteidiger sodann mitgeteilt hätten, dass ein Unterbrechungsantrag gestellt werden solle, für den etwa eine Stunde benötigt werde, habe der Vorsitzende eine Mittagspause bis 13.00 Uhr angeordnet. Während dieser Zeit sei "von den Verteidigern keine Mittagspause vorgenommen", sondern der angekündigte Unterbrechungsantrag vorbereitet worden, der nach Fortsetzung der Hauptverhandlung verlesen und eingereicht worden sei.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Dem Erinnerungsführer steht keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4123 VV RVG zu. Er hat nicht mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilgenommen, weil die Zeit der Sitzungsunterbrechung von 11.43 bis 13.00 Uhr von der Gesamtdauer der Sitzung abzuziehen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Sitzungspausen bei der Bestimmung der Terminsgebühr nicht einzurechnen, wenn sie - wie hier - für die Dauer von mindestens einer Stunde angeordnet wurden. Denn der Verteidiger nimmt in dieser Zeit nicht an der Hauptverhandlung teil, muss für sie auch nicht zur Verfügung stehen und kann andere Geschäfte erledigen (vgl. Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07 - bei [...]). Auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit kommt es nach der ständigen Senatsrechtsprechung nicht an; entscheidend ist allein, ob der Rechtsanwalt sich während der Unterbrechung ständig für das Gericht zur Verfügung halten muss oder sich in dieser Zeit anderen Aufgaben widmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -). Dabei sind mit den anderen Aufgaben nicht zwingend verfahrensfremde Geschäfte gemeint (vgl. Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 120/08 -).
Dementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass Sitzungspausen auch dann bei der Berechnung der für die Terminsgebühr maßgeblichen Verhandlungsdauer abzuziehen sind, wenn sich der Verteidiger in dieser Zeit auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung/den Schlussvortrag vorbereitet (vgl. Beschluss vom 22. April 2008 - 1 Ws 120/08 -) oder - und sei es auch auf Veranlassung des Gerichts - mit dem Mandanten ein Gespräch führt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 2008 - 1 Ws 16/08 -). In allen Fällen findet während dieser Zeit keine Hauptverhandlung statt.
So liegt es auch hier. Da es auf die Art und den Anlass der vom Verteidiger in der Pause ausgeübten Tätigkeit nicht ankommt, spielt es keine Rolle, wie der Erinnerungsführer die angeordnete Sitzungsunterbrechung genutzt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Fundstellen