Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei. Konkurrenzverhältnis zwischen Hehlerei und anschließender Betrugstat

 

Leitsatz (amtlich)

1. Lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Hehler auch (Mit-)Täter des vorausgehenden Diebstahls war, kommt die wahlweise Feststellung in Betracht, dass er einen Diebstahl oder eine Hehlerei begangen hat.

2. Ob für Hehlerei und die anschließende betrügerische Veräußerung der Ware Tateinheit oder Tatmehrheit anzunehmen ist, bestimmt sich danach, ob der Täter jene aufgrund eines neuen oder eines bereits zum Zeitpunkt der Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vorhandenen Entschlusses veräußert hat.

 

Normenkette

StGB §§ 259, 52-53

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 07.05.2012; Aktenzeichen (560) 67 Js 954/10 Ls Ns (51/12))

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben,

    • a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei und Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist,

    • b)

      im Gesamtstrafausspruch.

    Allerdings bleiben die dem Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (Fall II.3. des amtsgerichtlichen Urteils) zugrunde liegenden Feststellungen aufrechterhalten.

  • 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

  • 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten am 14. Februar 2012 wegen Hehlerei (Fall II.1.), Urkundenfälschung (Fall II.2.) sowie Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug (Fall II.3.) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten, die er auf den Rechtsfolgenausspruch mit dem Ziel beschränkt hat, eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe zu erreichen, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil verworfen.

1. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat, soweit er wegen Hehlerei und einer dazu in Tatmehrheit stehenden Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist, (vorläufigen) Erfolg.

a) Die auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Rechtsmittelbeschränkung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - [4] 121 Ss 1/12 [5/12] - und 6. Mai 2011 - [4] 1 Ss 152/11 [91/11] - m.w.Nachw.) ergibt, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat zu II.1. zu Unrecht eine wirksame Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch angenommen hat.

Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch ist, dass die Straffrage losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung rechtlich und tatsächlich selbstständig beurteilt werden kann, ohne dass eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalt erforderlich ist. In aller Regel erfordert dies, dass die Feststellungen des angefochtenen Urteils so umfassend, vollständig und widerspruchsfrei sind, dass sie eine Beurteilung des Tatgeschehens und des Unrechtsgehaltes der Tat ermöglichen, den Schuldspruch tragen und eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfolgen bilden (vgl. Senat, a.a.O.).

b) Die dem Schuldspruch wegen Hehlerei zugrunde liegenden Feststellungen ermöglichen eine solche Beurteilung nicht. Das Amtsgericht hat zum Sachverhalt lediglich das Folgende ausgeführt:

"II.

1. Der Angeklagte verschaffte sich in Berlin in der Zeit zwischen dem 5. Juni 2010 und dem 8. Oktober 2010 entsprechend dem gemeinschaftlichen Tatplan mit einem namentlich nicht bekannten Mittäter den Pkw BMW X6 mit dem amtlichen Kennzeichen B-OH 1508 in der Kenntnis des Umstandes, dass das Fahrzeug dem Zeugen K gestohlen worden war, um es gewinnbringend zu verwerten.

(...)

3. Am 8. Oktober 2010 verkaufte der Angeklagte, der sich als St H ausgab, arbeitsteilig handelnd auf Grund eines gemeinsamen Tatplans mit einem unbekannten Mittäter auf dem Firmengelände in Berlin das gestohlene Kraftfahrzeug BMW X6, an welchem die nicht für dieses Auto ausgegebenen Kennzeichenschilder B-MW 1293 montiert waren, auf denen Siegel und Plaketten klebten, welche von anderen Kraftfahrzeugtafeln abgekratzt worden waren, an den Zeugen P .

Es wurde ein Kaufpreis von 47.900,00 € vereinbart, wobei der Angeklagte gegenüber dem Zeugen vorgab, dass sein Bruder als Inhaber der Firma H -GmbH in Berlin Eigentümer des Fahrzeuges sei und er von ihm zum Verkauf bevollmächtigt worden sei. Gegenüber dem Zeugen P wies sich der Angeklagte mit einem verfälschten deutschen Personalausweis aus. Den schriftlichen Kaufvertrag, vordatiert auf den 9. Oktober 2010, unterzeichnete der Angeklagte mit dem Aliasnamen St H . Zudem händigte er dem Zeugen verfälschte Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und Teil 2 für das Kraftfahrzeug aus. I...

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