Leitsatz (amtlich)
1. Die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern nach § 142 Abs. 2 AktG zielt darauf ab, die tatsächlichen Grundlagen für mögliche rechtliche Konsequenzen - insbesondere: Ersatzansprüche der Gesellschaft - aufzuklären. Das Verfahren dient hingegen nicht dazu, eine zwischen den Beteiligten umstrittene Rechtsfrage zu klären.
2. Stehen die vom Antragsteller behaupteten Tatsachen unstreitig fest, so fehlt für einen Antrag nach § 142 Abs. 2 AktG das Rechtsschutzbedürfnis.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.02.2011; Aktenzeichen 102 O 67/10 AktG) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Berlin vom 22.2.2011 - 102 O 67/10 AktG - wird bei einem
Verfahrenswert von 50.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Anliegen weiter, die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zu erreichen.
Die Antragsgegnerin ist ein Emissionshaus für geschlossene Fonds im Bereich der Erneuerbaren Energien in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Das Grundkapital von 123 Mio. Euro ist in 100.000 unverbriefte Stammaktien und 23.000 stimmrechtslose Vorzugsaktien unterteilt. Ein Anspruch auf Verbriefung besteht nach § 4 Abs. 2 der Satzung nicht.
Der Antragsteller ist einer der Gründungsgesellschafter der Antragsgegnerin. Er übernahm bei der Gründung 36.500 Stammaktien und 7.500 Vorzugsaktien. Bis zu seiner Abberufung am 8.5.2009, deren Gründe zwischen den Beteiligten streitig sind, war er zudem Vorsitzender des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin.
Im Jahr 2009 zahlte die spanische Gesellschaft W. (im Folgenden: W.) an die spanische Gesellschaft O. ein Honorar von 580.000 EUR für die Vermittlung von Photovoltaikprojekten. Die O. zahlte hiervon einen Betrag von 145.800 EUR an den Vorstand der Antragsgegnerin; letzterer leistete diese Summe später an die W.- deren Geschäftsführer er ist - zurück. Zudem ist im selben Jahr auch von der C.aus einer von der Antragsgegnerin zu leistenden Vergütung eine Rückzahlung i.H.v. 13.209 EUR erfolgt. Dieser Betrag wurde an die F.gezahlt, deren Gesellschafter der Vorstand der Antragsgegnerin sowie deren Angestellter G.sind. Jene Zahlung ist inzwischen rückabgewickelt worden. Etwa im Mai 2009 erfuhr der Antragsteller von den beiden genannten Zahlungen an den Vorstand der Antragsgegnerin und an die F.
Der Antragsteller veräußerte im Juli 2009 seine Vorzugsaktien und 3.800 Stammaktien an Herrn J. Die von ihm danach noch gehaltenen 32.700 Stammaktien bot er diesem Erwerber zugleich zum Kauf an. Mit Urteil vom 20.5.2011 (Az. 20 O 144/10) hat das LG Berlin festgestellt, dass jene Aktien nicht aufgrund des Angebots auf Herrn J.übergegangen sind. Dieses Urteil ist seit dem 2.8.2011 rechtskräftig.
Am 13.8.2010 fand auf Verlangen des Antragstellers eine außerordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin statt. Der Antragsteller hatte beantragt, folgenden Beschlussantrag auf die Tagesordnung zu setzen: "Prüfung des Verdachts der Untreue zu Lasten der Gesellschaft und gegebenenfalls Erpressung zu Lasten von Vertragspartnern der Gesellschaft durch Forderung und Annahme von sog. Kick-Back-Provisionen von den Firmen O.und C.durch den Vorstand T.und den Gesellschaftsangestellten G." In der Hauptversammlung wurde stattdessen zu TOP 5 folgender Antrag des Aktionärs M.zur Abstimmung gestellt: "Es wird ein Sonderprüfer gem. § 142 AktG bestellt und beauftragt zu prüfen, ob und inwieweit der Vorstand T.und der Gesellschaftsangestellte G.im Jahr 2009 sog. Kick-Back-Provisionen von den Firmen O.und C.gefordert und angenommen haben und dadurch ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft und gegenüber diesen Vertragspartnern der Gesellschaft verletzt haben." Dieser Antrag ist ohne Ja-Stimme abgelehnt worden. Auch ein zu TOP 7 vom Antragsteller eingebrachter Antrag zur Bestellung eines Sonderprüfers "zur Prüfung der Frage, ob die Ausgaben der Gesellschaft für Rechts- und Steuerberatung im Jahr 2009 ordnungsgemäß waren", war erfolglos.
In der ordentlichen Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 22.1.2010 ist dem Vorstand einstimmig die Entlastung erteilt worden. Für den Antragsteller hat Herr J.aufgrund einer umfassenden Stimmrechtsvollmacht dem Antrag auf Entlastung zugestimmt.
Der Antragsteller hat gemeint, die Ablehnung eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers durch die Hauptversammlung liege vor. Der Umstand, dass er selbst gegen den unter TOP 5 zur Abstimmung gestellten Antrag gestimmt habe, sei unerheblich, da es sich nicht um den von ihm gestellten Antrag gehandelt habe. Der Antragsteller hat behauptet, bei der W.handele es sich um eine Tochter- oder Enkelgesellschaft der Antragsgegnerin, deren alleiniger Geschäftsführer der Vorstand der Antragsgegnerin sei. Ein Nachteil der W.bewirke auch einen Nachteil der Antragsgegnerin. Daher und wegen der weiteren Zahlung der C.an die F.dränge sich der Verdacht auf, dass auch für die im Jahr 2009 angefallenen Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten Kick-Back-Provisionen verlangt worden seien. D...