Leitsatz (amtlich)

1. Dem Architekten steht gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks dem Grunde nach, ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu (entgegen OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 zu 14 U 160/19, zitiert nach juris, dort Rdz. 38.

2. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrages (hier durch berechtigte Kündigung seitens des AN) ist der Sicherungsanspruch jedoch der Höhe nach gemäß §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 2 BGB auf den Honoraranspruch für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen begrenzt; ein Anspruch auf Sicherung des "großen Kündigungsschadens" insgesamt, mithin auch des Honoraranspruchs wegen der nicht erbrachten Leistungen besteht nicht (vgl. Kammergericht, Urteil vom 24.07.2018 zu 7 U 134/17, zitiert nach juris, dort Rdz. 14; entgegen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2006 zu 22 U 83/06, zitiert nach juris, dort Rdz. 51).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 34 O 451/20)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 15. Dezember 2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 09.12.2020, Az. 34 O 451/20 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin ist auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ... Berlin, eingetragen als Gebäude- und Freifläche im Grundbuch von ... Blatt ..., Gemarkung ..., zulasten der Antragsgegnerin eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 650q, 650e BGB für ihre Forderungen aus dem Architektenvertrag vom 18.10.2019 in Höhe von 1.022.267,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2020 einzutragen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

2. Von Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 60 % und die Antragsgegnerin 40 % zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 850.868,45 EUR festgesetzt.

4. ...

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek für eine Architekten-Honorarforderung in Höhe von zuletzt 2.552.605,34 EUR zzgl. Zinsen und eines Kostenbeitrages.

Das Landgericht Berlin hat den Antrag mit Beschluss vom 09. Dezember 2020, auf den wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antragstellerin der Sicherungsanspruch nach herrschender Meinung, der das Landgericht folge, nicht zustehe, weil sich ihre bis zur Kündigung des Architektenvertrages erbrachten Planungsleistungen nicht im Bauwerk verkörpert und damit nicht zu einer Wertsteigerung des Grundstücks geführt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 09. Dezember 2020, Bl. 97 - 102 d.A.) verwiesen.

Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 11. Dezember 2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 15. Dezember 2020 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt hat.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch nur teilweise Erfolg und führt -unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen- im tenorierten Umfang zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Antragstellerin wegen ihrer Honorarforderung aus dem Architektenvertrag vom 18. Oktober 2019 (eingereicht als Anlage K 7) ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek aus §§ 650q, 650e Abs. 1 S. 1 BGB zu, den sie im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung gemäß §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 BGB, §§ 935 ff. ZPO sichern kann.

Soweit das Landgericht unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur einen Anspruch der Antragstellerin auf Sicherung ihres Honoraranspruchs durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek mit dem Hinweis verneint, dass sich das planerische Werk der Antragstellerin -insoweit unstreitig- bis dato nicht in dem Bauwerk auf dem in Anspruch genommenen Grundstück ... verkörpert hat, folgt der Senat ihm nicht. Denn sowohl die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung als auch die in der Entscheidung angegebenen Literaturstellen betreffen überwiegend die alte Rechtslage vor Einführung des Bauvertragsrechtsreformgesetzes (BauVertrRRG) zum 01.01.2018, die im Hinblick auf die Neufassung der §§ 650q und 650e BGB zum 01.01.2018 so nicht weiter aufrechterhalten werden kann.

Nach § 648 BGB a.F. konnte der Unternehmer eines Bauwerks zur Sicherung der Forderung aus dem Werkvertrag die Eintragung...

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