Entscheidungsstichwort (Thema)
Versuchsbeginn bei Hehlerei
Leitsatz (amtlich)
Der Versuch des Ankaufens erfordert ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer selbständigen Verfügungsmacht. Die bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, reicht hierfür ebenso wenig aus, wie gescheiterte Vertragsverhandlungen.
Normenkette
StGB § 259
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 06.09.2019; Aktenzeichen (561) 236 Js 5770/16 Ns (57/18)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2019 in den Fällen II. B. 2. und II. B. 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Angeklagten am 14. Mai 2018 wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zugleich ordnete es die Einziehung des durch die Tat Erlangten in Höhe von 15.800 Euro an.
Auf die mit dem Ziel eines Freispruchs eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes auf 5000 Euro reduziert wurde.
Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
II.
Die form- und fristgerecht sowie unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten hat teilweise (vorläufigen) Erfolg.
1. Zu den Tathandlungen hat das das Landgericht im Wesentlichen Folgendes festgestellt (UA S. 6-8):
"Zu einem für die Kammer nicht aufklärbaren Zeitpunkt vor dem 14. Juni 2016 erklärte der Angeklagte sich gegenüber einem oder mehreren der gesondert verurteilten B., P., R. [...], Re. und D. dazu bereit, Zigaretten aus deren Einbruchsdiebstahlstaten anzukaufen, um sie weiterzuverkaufen.
Im Einzelnen kam es jedenfalls zu folgenden drei Taten des Angeklagten:
1.
Am Nachmittag des 14. Juni 2016 bot der gesondert Verurteilte B. dem Angeklagten die zuvor aus dem Geschäft des Geschädigten G. in der L...allee in Berlin entwendeten Tabakwaren im Wert von geschätzten 5000 Euro telefonisch mit den Worten "dreitausendeinhundertfünfzig musst du zahlen" für 3150 Euro zum Kauf an. Der Angeklagte erklärte sich in Kenntnis der Herkunft der Ware aus einer Straftat zum Ankauf bereit, forderte allerdings mit dem Hinweis, dass es sich nicht um gute Zigaretten handele, einen Preis von "vierzig", gemeint wahrscheinlich 40 Euro pro Stange. Damit erklärte sich der gesondert Verurteilte B. unter dem Vorbehalt, dass er seine Mittäter ("die Leute") noch fragen müsse, einverstanden. In einem weiteren Telefongespräch etwa eine halbe Stunde später bestellte der Angeklagte den gesondert Verurteilten B. zu seinem Geschäft in der B... Straße in Berlin und wiederholte die Anschrift mehrfach. Zum Ende dieses etwa eineinhalbminütigen Telefonats erklärte sich der Zeuge B. mit den Worten "Dreitausend bringst du, ja?" mit einer Reduzierung des Kaufpreises für die gestohlenen Zigaretten auf 3000 Euro einverstanden in der Folge veräußerte der Angeklagte das gekaufte Diebesgut, wie von Anfang an beabsichtigt, gewinnbringend, vermutlich an gutgläubige Kunden in seinem Geschäft in der B... Straße. Durch die Tat entstand ein Vermögensschaden in Höhe von 5000 Euro.
2.
Am Morgen des 16. Juni 2016 bot der gesondert Verurteilte B. dem Angeklagten zuvor aus dem Geschäft des Geschädigten J. in der F... chaussee in Berlin entwendete Tabakwaren im Wert von bis zu etwa 18.000 Euro zum Kauf an. Der Angeklagte erklärte sich in Kenntnis der Herkunft der Ware aus einer Straftat grundsätzlich zum Ankauf bereit und bestellte den gesondert Verfolgten B. zum Abschluss des Geschäfts mit den Worten "Kommst du hier in B... Straße, ich bin da." telefonisch zu sich. Der gesondert Verurteilte B. fragte nach "Wo letzte Mal war?", was der Angeklagte mit "Gestern warst du da." bestätigte. Ob es in der Folge zum Ankauf der entwendeten Tabakwaren oder jedenfalls eines Teiles von diesen kam, konnte die Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Dementsprechend konnte die Kammer auch nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, ob es zu dem vom Angeklagten beabsichtigten, gewinnbringenden Weiterverkauf der gestohlenen Tabakwaren in einem seiner Geschäfte kam.
3.
Am Nachmittag des 2. August 2016 bot der gesondert Verfolgte B. dem Angeklagten zuvor aus dem "... Shop" in der S...Allee in Berlin entwendete Tabakwaren im Umfang von etwa achtzig bis einhundert Stangen Zigaretten zu einem nicht bekannten Preis zum Kauf an. Der Angeklagte bestellte den gesondert Verurteilten B., der angab, ...