Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 31. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG, § 130 Abs. 1 KostO).
3. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt (§ 30 Abs. 3 Satz 1 EGGVG, § 30 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 KostO).
Gründe
I. Mit Urteil vom 17. Februar 2011 hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin gegen den Antragsteller wegen Beleidigung in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 50 Euro festgesetzt. Seine Berufung hat das Landgericht Berlin mit der Maßgabe verworfen, dass er zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 50 Euro verurteilt worden ist. Das Urteil ist seit dem 23. August 2011 rechtskräftig. Die Berufungskammer hat festgestellt, dass der bei der Berliner Verkehrsgesellschaft als Busfahrer angestellte Betroffene am 24. Oktober 2008 um 14:43 Uhr und einige Zeit später einen anderen Verkehrsteilnehmer durch Gesten und Worte beleidigte, während er einen BVG-Linienbus führte. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 hat die Staatsanwaltschaft Berlin als Vollstreckungsbehörde dem Kraftfahrtbundesamt neben den weiteren, im formalisierten Mitteilungsverfahren vorgesehenen Informationen mitgeteilt, dass der vormals Angeklagte rechtskräftig wegen Beleidigung in zwei Fällen (§§ 185, 53 StGB), die er als Führer eines Kraftomnibusses begangen habe, zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden sei. Die aufgrund dieser Mitteilung erfolgte Eintragung von zehn Punkten im Verkehrszentralregister nahm das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin zum Anlass, den Betroffenen mit Bescheid vom 16. November 2011 zu verwarnen. Mit an eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin adressiertem Schriftsatz seiner vormaligen Verteidigerin vom 23. November 2011 hat der Betroffene unter Hinweis auf den möglichen Verlust seiner Berechtigung zur Personenbeförderung um eine korrigierte Mitteilung an das Kraftfahrtbundesamt des Inhalts gebeten, dass er "wegen Beleidigung" verurteilt worden sei.
Mit am 5. März 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Betroffene den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt. Er hat beantragt, die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2011 dahingehend abzuändern, dass er "wegen Beleidigung nur zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt" worden sei. Hilfsweise hat er begehrt, die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, die angefochtene Verfügung zurückzunehmen. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die Antragsschrift vom 2. März 2012 Bezug.
II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
a) Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG ist gegen eine gemäß §§ 28 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 StVG, 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG ergangene Miteilung der Staatsanwaltschaft an das Kraftfahrtbundesamt eröffnet (§ 22 Abs. 1 Satz 1 EGGVG; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Februar 2008 - 4 VAs 1/08 - = NStZ-RR 2008, 214; Thüringer OLG, Beschluss vom 9. September 2008 - 1 VAs 6/08 - = VRS 115, 439 - 2008 -).
Offen bleiben kann, ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung entgegen steht, dass die §§ 23 ff. EGGVG - anders als § 123 VwGO oder § 935 ZPO - einstweiligen Rechtsschutz nicht vorsehen, oder ob dies deswegen nicht der Fall ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG in Ausnahmefällen dann vorläufigen gerichtlichen Schutz erfordern kann, wenn ohne einen solchen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, deren nachträgliche Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr herbeiführen könnte (vgl. Schoreit in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., EGGVG § 28, Rn. 24, m.w.Nachw.).
Ebenso kann dahinstehen, ob der Antrag unzulässig ist, weil es an der Vorläufigkeit der begehrten Maßnahme fehlt und eine - hinsichtlich des Haupt- oder des Hilfsantrags - antragsgemäße Eilentscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1993 - 2 VAs 23/93 - = NStZ 1994, 142; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., EGGVG § 28, Rdn. 13; jeweils m.w.Nachw.).
b) Denn es fehlt bereits an der Dringlichkeit des Begehrens, die - wie auch im Verwaltungs- und Zivilprozess - unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags ist, denn eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte Entscheidung setzt ihrer Rechtsnatur nach eine eilbedürftige Angelegenheit voraus. Insofern gelten im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG keine anderen Rechtsgrundsätze als im Verwaltungsverfahren (z.B. § 123 VwGO) und im Zivilprozess (z.B. §§ 935 ff. ZPO). Abgesehen davon, dass der Betroffene den Anordnungsgrund schon nicht ausreichend konkret dargelegt hat - er hat ohne zeitliche Präzisierung lediglich auf "die nun anstehende Verlängerung der Erlaubnis zur Personenbeförderung" hingewiesen -, hat er die Annahme einer Dringlichkeit durch sein eigenes Verhalten ausgeschlossen. Wie im allgemeinen Zivilproze...