Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung von Sondernutzungsrechten an Kfz.-Einstellplätzen. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Ein dinglich wirksames Sondernutzungsrecht gehört zum Inhalt des Sondereigentums und entsteht nicht ohne Grundbucheintragung.
2. Wenn einer Sondereigentumseinheit die Sondernutzungsrechte anallen auf dem Grundstück befindlichen Kfz.-Einstellplätzen ausnahmslos zugeordnet sind, genügt zur wirksamen Eintragung im Wohnungsgrundbuch die Bezugnahme auf den in der Teilungserklärung niedergelegten Inhalt des Sondereigentums auch dann, wenn dort die Beifügung eines Lageplans unterblieben ist.
Normenkette
WEG § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1
Beteiligte
II. die im Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1995 zu Nr. II. benannten weiteren Wohnungseigentümer |
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II 25/94 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 325/94) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Februar 1995 – 85 T 325/94 – aufgehoben.
Auf ihre Erstbeschwerde wird der Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 29. Juni 1994 – 70 II 25/94 (WEG) – geändert und – wie folgt – neu gefaßt:
Es wird festgestellt,
- daß das Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. 29 der oben im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage verbunden ist mit dem Sondernutzungsrecht an allen auf dem Grundstück Jägerstraße 39 und 40/Földerichstraße 46, 46 a, 48, 48 a–e, 50, 50 a und Jägerstraße 13 – 15, 15 a belegenen Kfz.-Einstellplätzen und
- daß dem Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 29 das Recht zusteht, die Kfz.-Einstellplätze ab dem 1. November 1993 wirtschaftlich zu nutzen.
Die Wohnungseigentümer tragen die Gerichtskosten des Verfahrens in allen drei Instanzen zu Lasten des Verwaltungsvermögens; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 28.000,– DM.
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage und streiten um das Bestehen von Sondernutzungsrechten an den auf dem Grundstück befindlichen Kfz.-Einstellplätzen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die R. Immobilienvermittlungs GmbH hat mit notarieller Teilungserklärung vom 10. November 1996 (UR-Nr. 350/1986 des Notars Ü. S. in B.) das seinerzeit im Grundbuch von Spandau Blatt 17208 verzeichnete Grundstück J. … und …, F. 46, 48, 50 und J. …, nach § 8 WEG in Wohnungseigentum aufgeteilt. (Die in dem Wohnungsgrundbuch von Spandau Blatt 24798 enthaltene Bezeichnung „… Földerichstraße … 48 a – 1 …” enthält einen offensichtlichen Schreibfehler.) Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 135 Sondereigentumseinheiten, die auf 6 Häuserblöcke verteilt sind. Dem zum Stammgrundbuch von Spandau Blatt 17208 gestellten Antrag vom 11. November 1986, das Wohnungseigentum im Grundbuch einzutragen, lagen außer der Teilungserklärung die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Bezirksamtes Spandau vom 6. November 1986 und die genehmigten Aufteilungspläne bei. Ein Freiflächenplan, auf dem Kraftfahrzeugeinstellplätze eingezeichnet waren, war nicht beigefügt. In der Teilungserklärung heißt es unter I „Teilung” auf S. 5 zu den Kfz.-Einstellplätzen wörtlich:
„Auf dem Gesamtareal befinden sich 25 Garagen und 37 Fahrzeug-Abstellplätze. Diese Garagen- und Abstellplätze werden gemeinschaftliches Eigentum. An ihnen werden Sondernutzungsrechte begründet, die vorläufig der im Block V, J. 1. Obergeschoß links gelegenen Wohnung zugeordnet werden, was in der folgenden Aufstellung über die zu bildenden Miteigentumsanteile gesondert erwähnt wird …”
Die hier genannte Eigentumswohnung ist die auf S. 21 der Teilungserklärung mit lfd. Nr. 107 bezeichnete Wohnung, die nach der Schließung des Stammgrundbuchs in dem Wohnungsgrundbuch von Spandau Blatt 24876 verzeichnet ist. Auf S. 25 der Teilungserklärung heißt es wörtlich:
„Zu der Wohnung unter der lfd. Nr. 107 … gehören die Sondernutzungsrechte an den auf dem Grundstück befindlichen 25 Garagen und 37 Fahrzeugabstellplätzen, …”
In § 1 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung, die der Teilungserklärung beigefügt ist, heißt es wörtlich:
„Sondernutzungsrechte an Kellerräumen, Garagen und Abstellplätzen werden vom Verwalter nach freiem, aber pflichtgemäßem Ermessen zugewiesen. Sondernutzungsrechte an Garagen und Stellplätzen sind veräußerlich und unterliegen erst dann der Disposition des Verwalters, wenn der Erstveräußerer, die RAH Immobilienvermittlungs GmbH, schriftlich erklärt hat, daß sie von ihrem Recht, die Garagen und Stellplätze zu veräußern, keinen Gebrauch macht und diese der Disposition des Verwalters anheimstellt.”
Die Sondernutzungsrechte an den 25 Garagen und 37 Kfz.-Einstellplätzen sind aufgrund der Bewilligung vom 16. März 1988 im Wohnungsgrundbuch von Spandau von Blatt 24876 auf das Blatt 24798 übertragen worden. Auf diesem Grundbuchblatt ist die in der Teilungserklärung mit lfd. Nr. 29 bezeichnete Eigentumswohnung eingetragen. Diese Wohnung gehört der Antragstellerin. – In dem Wohnungsgrundbuch von Spandau...