Leitsatz (amtlich)
Die Entscheidung über die Beschwerde über die Beschwerde gegen einen Kostenansatz ist auch dann gebührenfrei, wenn diese zwar grundsätzlich statthaft ist, aber wegen der nicht erreichten notwendigen Beschwer unzulässig ist. Eine Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG fällt in diesem Fall nicht an.
Normenkette
FamGKG § 57 Abs. 8; KV-FamGKG Nr. 1912
Verfahrensgang
KG Berlin (Aktenzeichen 25 WF 7/16) |
AG T/K (Aktenzeichen 157a F 967315) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Antragsgegners wird die Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Kammergerichts vom 12.2.2016 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I. Der Erinnerungsführer hat sich in dem zu 139 AR 54/15 AG Tempelhof-Kreuzberg geführten Erinnerungsverfahren gegen den Ansatz von Gerichtskosten in Höhe von 79,50 EUR gewandt. Die gegen die Zurückweisung der Erinnerung gerichtete sofortige Beschwerde ist zum Aktenzeichen 25 WF 8/16 des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 11.2.2016 als unzulässig verworfen worden. Der Erinnerungsführer wendet sich nunmehr gegen die für den Verwerfungsbeschluss angesetzte Festgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG (60,00 EUR). Die Bezirksrevisorin des Kammergerichts hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt. Sie hat in ihrer Vorlageverfügung vom 28.4.2016 die Auffassung vertreten, in Fällen, in denen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig sei und deshalb verworfen wäre, greife § 57 Abs. 8 FamGKG nicht.
II. Der Senat entscheidet über die Erinnerung gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG, nachdem der mit der Sache befasste Einzelrichter ihm das Verfahren mit Beschluss vom 4.10.2016 übertragen hat.
Die Erinnerung ist gemäß § 57 Abs. 1 FamGKG statthaft und in der Sache begründet.
Mit Rücksicht darauf, dass nur die statthaften Rechtsmittel gebührenrechtlich privilegiert seien und von Gesetzes wegen nicht vorgesehene unstatthafte Beschwerden Gebühren auslösen, wird zwar ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die nach den Kostenverzeichnissen zum GKG und zum FamGKG für erfolglos bleibende Rechtsmittel vorgesehenen (Fest-)Gebühren angesetzt werden können, wenn die übergeordnetet Instanz mit unstatthaften Rechtsmitteln befasst werde (BGH Beschluss vom 7.10.2002 - IX ZB 303/02 -; Beschluss vom 14.6.2007 - V ZB 42/07; Beschluss vom 6.10.2009 - VI ZB 19/08; vgl. auch BFH, Beschluss vom 15.2.2008 - 2 B 64/07 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 10.2.2004 - 5 W 108/04 - zu § 3 ZPO; Aufgabe mit Beschluss vom 23.8.2012 - 5 W 466/12 -; OLG Celle, Beschluss vom 8.6.2010 - 2 W 149/10 - zu § 5 f. BeratHiG; OLG Rostock, Beschluss vom 11.10.2010 - 3 W 170/10 - zu § 63 Abs. 3 GKG; OLG Köln, Beschluss vom 31.5.2013 - 17 W 34/13 - zu § 21 GKG, dort Rn. 8; alle zitiert nach Juris).
Dem vermag sich der erkennende Senat zwar für den Fall anzuschließen, dass ein gar nicht vorgesehenes Rechtsmittel eingelegt wird. Er würde den Tatbestand eines mutwilligen, wenn nicht gar missbräuchlichen Vorgehens auch dann als gegeben erachten, wenn ein Rechtsmittel an der fehlenden Zulassung durch die Ausgangsinstanz scheitert. Denn in diesen Fällen wird die Rechtsmittelinstanz mit einer ihr nicht obliegenden Kontrolle befasst. Der Senat folgt dem gedanklichen Ansatz aber jedenfalls dann nicht, wenn - wie im Falle der Überprüfung des Kostenansatzes nach § 57 FamGKG - das eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde das statthafte ist und die Kontrolle in der Sache lediglich an der Wertgrenze von 200,01 EUR scheitert: Der Gesetzgeber wollte auf dem Gebiet des GKG und des FamGKG mit der Anordnung der Gebührenfreiheit verhindern, dass der Streit um Gerichtsgebühren weitere Gebühren oder Kostenerstattungsansprüche generiert: Es soll vermieden werden, dass sich aus Kostenverfahren neue Kostenverfahren ergeben (BGH, Beschluss vom 17.10.2002 a.a.O.; so auch OLG Koblenz, Beschluss vom 23.8.2012 - 5 W 466/12 - (juris) zur Gebührenfreiheit einer nicht statthaften GKG-Beschwerde). Wenn § 57 Abs. 8 FamGKG die vorangehend abgehandelten Verfahren als gebührenfrei behandelt, so ist dieser Wortlaut eindeutig und einer einschränkenden Auslegung nicht zugänglich. Es ist dann im Hinblick auf das Vorhandensein eines Rechtsmittels kein Raum für die Annahme, das Privileg der Gebührenfreiheit beziehe sich nur auf die unbegründeten Beschwerden. Vielmehr beansprucht der Gesichtspunkt der Vermeidung von neuem Streit um Kosten nicht nur dann Geltung, wenn eine Sachentscheidung möglich ist, sondern auch dann, wenn diese zu unterbleiben hat, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Denn die Prüfung, ob die Wertgrenze erreicht oder die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, ist originäre Aufgabe der Beschwerdeinstanz. Eine missbräuchliche Inanspruchnahme aus Rechtsgründen nicht gegebener Rechtsbehelfe kann hier zum Nachteil des Kostenschuldners nicht angenommen werden, folglich kann das Privileg der Gebührenfreiheit uneingeschränkt Geltung beanspruchen.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 57 Abs. 8...