Leitsatz (amtlich)
1. Wer als Unternehmer Waren über das Internet in der Weise absetzt, dass er dem Verbraucher erst nach Vertragsschluss gem. § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Widerrufsbelehrung in Textform mitteilt, muss, wenn er gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers eine Widerrufsbelehrung im Internet zur Verfügung stellt, die Widerrufsfrist dort mit einem Monat angeben, welche frühestens mit Mitteilung einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung in Textform (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) und nicht vor Erhalt der Ware (§ 312d Abs. 2 BGB) beginnt.
2. Das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV abgedruckte "Muster für die Widerrufsbelehrung" gilt nur für Widerrufsbelehrungen, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt werden. Stellt demgegenüber ein Unternehmer eine Widerrufsbelehrung lediglich ins Internet und entspricht diese Belehrung nicht den dafür einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, so lässt sich ein Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns nicht mit dem Hinweis entkräften, die Belehrung folge den Vorgaben besagten Musters (Fortführung von KG v. 18.7.2006 - 5 W 156/06, CR 2006, 680 = KGReport Berlin 2006, 812 = NJW 2006, 3215 - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatz von Waren im Internet I).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 16 O 936/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 31.10.2006 - 16 O 936/06 - abgeändert:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen über Kunstgegenstände aus Afrika auf der Internetplattform "eBay" die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung zu erteilen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Frist für den Widerruf zwei Wochen beträgt und/oder frühestens mit Erhalt dieser Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit beginnt.
2. Die Kosten beider Instanzen trägt der Antragsgegner.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Eilverfahren in zweierlei Hinsicht gegen die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des mit ihm in Wettbewerb stehenden Antragsgegners bei eBay. In dieser Belehrung heißt es u.a.:
"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."
Der Antragsteller hält Satz 1 dieser Belehrung für falsch, weil infolge erst nach Kaufvertragsabschluss in Textform erteilter Widerrufsbelehrung die Frist einen Monat betrage. Satz 2 sei falsch, weil der Fristbeginn nur durch eine Belehrung in Textform ausgelöst werde, was auf die hier in Rede stehende Belehrung nicht zutreffe) Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner - form- und fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde) II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller steht gegen den Antragsgegner gem. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG der aus der Verbotsformel ersichtliche Unterlassungsanspruch zu, wobei dessen Dringlichkeit gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird) Der Unternehmer hat gem. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die Information zur Verfügung zu stellen, für die dies gem. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so u.a. über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs.
Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Dem tragen die bei der Belehrung von Gesetzes wegen zu beachtenden Formvorschriften und inhaltlichen Anforderungen (wie hier nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB nebst Bezugsnormen) Rechnung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (vgl. BGH v. 4.7.2002 - I ZR 55/00, MDR 2003, 40 = BGHReport 2002, 1014 = GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz).
Diese Informationspflicht erfüllt der Antragsgegner mit seiner vorstehend zitierten Belehrung, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht, in zweierlei Hinsicht nicht.
1. Die in Rede stehende Widerrufsbelehrung ist zunächst wegen der Angabe einer Zweiwochenfrist nicht richtig, da die Frist - worauf der Antragsteller mit Recht hinweist - in Wirklichkeit einen Monat beträgt. Die insoweit unrichtige Belehrung ist daher in bestimmten Fällen (Zeitablauf von beispielsweise drei Wochen) geeignet, einen Verbraucher von der Gelten...