Leitsatz (amtlich)
Ein auf die Feststellung der Minderung gerichteter Klageantrag ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 02.08.2013; Aktenzeichen 63 T 92/13) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 104 C 56/13) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der Zivilkammer 63 des LG Berlin vom 2.8.2013 - 63 T 92/13 - geändert und der Streitwert auf 3.183 EUR festgesetzt, und zwar:
für den Klageantrag zu 1) (Mängelbeseitigung) auf 1.200 EUR
(12 × 100 EUR) - für den Klageantrag zu 2) (Feststellung der Minderung) auf 1.983 EUR
(12 × 25 % von 661,38 EUR).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 4 GKG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Die Beklagte macht zutreffend geltend, dass der auf Feststellung der Minderung gerichtete Klageantrag zu 2) mit dem Jahresminderungsbetrag zu bemessen ist, d.h. mit 12 × 165,25 EUR (25 % von 661,38 EUR) = 1.983 EUR, und nicht mit dem Minderungsbetrag für 42 Monate.
Entgegen der Ansicht des LG ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen Minderungsbetrag zu bemessen. Der Senat hat keinen Anlass, von seiner ausführlich begründeten ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage, die im Übrigen mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte übereinstimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.5.2009 - 24 W 16/09; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2009 - 3 U 169/08; s. a. OLG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2009 - 4 W 12/09, jeweils insoweit abrufbar bei Juris), abzurücken. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 4.8.2011 - 8 W 48/11 (AGS 2011, 558), vom 26.8.2010 - 8 W 38/10 (MDR 2010, 1493), vom 1.7.2009 - 8 W 59/09 (MDR 2009, 1135), vom 11.6.2012, 8 W 44/12 (MDR 2012, 1085) und vom 21.2.2013 - 8 W 11/13.
Soweit sich das LG in seinem Beschluss auf eine - offenbar nicht veröffentlichte - Streitwertentscheidung des BGH zum Az. VIII ZR 235/09 bezieht, lag (ausweislich des Urteils vom 24.3.2010 in jener Sache) ein Streit um eine Mieterhöhung zugrunde und keine Klage auf Feststellung einer Mietminderung. Diese erscheint dem Senat nach wie vor als Spiegelbild einer Instandsetzungsklage (vgl. BGH, Beschl. v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99 - Tz. 7) und daher entsprechend § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG zu bewerten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom LG zitierten Revisionsverfahren bei dem BGH - VIII ZR 155/11 -. Die veröffentlichte Entscheidung des BGH v. 29.2.2012 - VIII ZR 155/11 - (MDR 2012, 509) setzt sich nicht mit der Höhe des Streitwertes auseinander.
Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Zulassung einer Rechtsbeschwerde an den BGH nach § 574 Abs. 2 ZPO scheidet aus, weil eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes in Streitwertsachen nach § 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unstatthaft ist (s. BGH WuM 2012, 114).
Fundstellen
Haufe-Index 6427848 |
ZMR 2014, 2 |
ZMR 2014, 381 |
WuM 2014, 155 |
RVGreport 2014, 162 |
IWR 2014, 68 |
MK 2014, 38 |
NJOZ 2014, 1427 |
RVG prof. 2014, 127 |