Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.11.2017; Aktenzeichen 56 O 5/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 2017 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 56 O 5/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Wert des Streitgegenstands wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 5.040.197,21 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Teilklage Ansprüche wegen Gewinnzusagen geltend. Die Beklagte zu 1) druckt u. a. Gewinnzusagen. Die Beklagte zu 4) hatte Geschäftsbeziehungen zur Beklagten zu 1) und ist Mutterunternehmen der Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 5) war im Jahr 2012 für die Beklagte zu 2) tätig.
Der Kläger erhielt am 7. April 2012 ein mit "Gewinn-Freigabe-Dokument" überschriebenes Schreiben der M., in dem die Berechtigung für die Gewinn-Vergabe von 20.000,00 EUR bestätigt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird die Anlage K2 in Bezug genommen.
Am 26. April 2012 erhielt der Kläger sodann eine "offizielle Erklärung" von B. & Co., wonach die Zuteilungsnummer des Klägers im großen Spiel "Ich muss Ihnen also sofort 25.000,00 EUR zahlen" gezogen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird die Anlage K3 in Bezug genommen.
Am 24. März 2012 erreichte den Kläger ein Schreiben mit der Überschrift "Herr E. Sie sind offizieller Gewinner eines VW Golfs im Wert von 18.900,00 EURO oder wahlweise 18.900,00 EURO in bar!" der M. . Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K4 verwiesen.
Sämtliche Briefumschläge, mit denen die streitgegenständlichen Schreiben versandt wurden, waren mit:
CH-... Zürich ...
Und
CH-... Zürich ...
bedruckt. CH-... Zürich ... steht für das der ... gehörende internationale Briefzentrum ... das nach den Regeln des Weltpostvertrages als ausführende Postanstalt bei internationalen Sendungen anzugeben ist. Der Zusatz ... steht für ... (Beklagte zu 1). Die für die Antwortschreiben vorbedruckten Rückumschläge waren an Postfächer adressiert, die von der Beklagten zu 3) angemietet waren.
Die Beklagte zu 1) hatte den streitgegenständlichen Schreiben entsprechende Schreiben ge- und mit Adressen bedruckt. Ob auch die streitgegenständlichen Schreiben von der Beklagten zu 1) gedruckt wurden und ob die Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Schreiben mit der Adresse des Klägers und dem Zusatz ... versehen hat, steht in Streit. Alle streitgegenständlichen Schreiben wurden unter Namen nicht existierender Personen bzw. Unternehmen versandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten werden gem. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils vom 24. November 2017 in Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch am 24. November 2017 verkündetes und dem Kläger am 30. November 2017 zugestelltes Urteil die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten zu 1) festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1), soweit nicht die mit der Teilklage vom 29. Dezember 2015 lit. a) bis lit. c) geltend gemachten Ansprüche betroffen sind, keine Ansprüche (unabhängig davon, ob diese Ansprüche bekannt oder unbekannt, fällig oder einredebehaftet sind) zukommen, insbesondere nicht aus wie auch immer gearteten Gewinnzusagen, wie etwa die in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 28. September 2017 zu Ziffer 1) bis 9) genannten und jedenfalls nicht aus den Gewinnzusagen, die in der Klageschrift vom 29. Dezember 2015 unter lit. a) bis lit. c) genannt sind, soweit Forderungen aus diesen Gewinnzusagen betroffen sind, die über die streitgegenständlichen "Teilbetrags"forderungen hinausgehen. Weiter hat das Landgericht dem Kläger die Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 4) und 5) auferlegt.
Zur Begründung hat es in Bezug auf die Beklagte zu 1) ausgeführt, dass die Beklagte zu 1) nicht Versenderin i. S. d. § 661a BGB sei. Die Beklagte zu 1) sei dem Kläger nicht als Verantwortlicher für die Auskehr des Gewinns gegenübergetreten. Auch habe sie nicht konkludent eine entsprechende Erklärung abgegeben. Weiter sei sie auch nicht in den Herstellungsvorgang der streitgegenständlichen Gewinnzusagen involviert gewesen. Den diesbezüglichen Vortrag, die streitgegenständliche Gewinnzusage gedruckt zu haben, habe sie zulässig dahin präzisiert, dies doch nicht getan zu haben. Insoweit habe der Kläger keinen Beweis angetreten. Weiter sei nicht ersichtlich, dass es sich bei den auf den Gewinnzusagen genannten Firmen um Scheinfirmen handele, bzw. dass die Beklagte zu 1) selbst unter Fantasiebezeichnungen gehandelt und den Kläger getäuscht habe. Soweit der Kläger Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auch weiter aus §§ 826, 830 Abs. 2 BGB, § 37a HGB oder Art....