Leitsatz (amtlich)
›Der Hinweis des Angeklagten, er sei "durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig" gewesen und die Vorlage eines Attests in dem darauf hingewiesen wird, der Patient sei "krankheitsbedingt verhandlungsunfähig" genügen nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO.‹
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 29.12.2006; Aktenzeichen (570) 91 Ns/124 Pls 570/06 (61/06)) |
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 1. März 2006 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Seine gegen dieses Urteil gerichtete Berufung verwarf das Landgericht Berlin am 5. Dezember 2006 nach § 329 Abs. 1 StPO, da er zur Berufungshauptverhandlung ungeachtet der durch Zustellungsurkunde nachgewiesenen Ladung nicht erschienen war. Den Antrag des Angeklagten vom 6. Dezember 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwarf das Landgericht durch Beschluß vom 29. Dezember 2006. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel.
Die nach §§ 329 Abs. 3, 46 Abs. 3 StPO zulässige, fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter anderem die Angabe über den Hinderungsgrund (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 45 Rdn. 5). Erforderlich ist dabei eine genaue Darstellung der Tatsachen, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch welche Umstände es zu der Versäumung der Hauptverhandlung gekommen ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. September 2002 - 5 Ws 492/02 - und 7. Mai 2002 - 3 Ws 106/02 -). Dieser Darlegungspflicht genügt die Antragsbegründung des Angeklagten nicht. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages lediglich aus, er sei "durch eine akute Erkrankung verhandlungsunfähig" gewesen. In dem beigefügten ärztlichen Attest - ausgestellt am Tag des Hauptverhandlungstermins - heißt es ebenfalls nur "Hiermit wird ärztlicherseits bestätigt, daß der oben genannte Patient am 5.12.2006 krankheitsbedingt verhandlungsunfähig war." Obwohl das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß auf die unzureichenden Ausführungen zur Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten hingewiesen hat, enthält auch das Beschwerdevorbringen keine weitergehenden Erörterungen zu dem konkreten Krankheitsbild.
Zu Recht ist das Landgericht der Aufforderung, daß ein Wiedereinsetzungsgrund nicht konkret vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht wurde. Denn eine Erkrankung entschuldigt nur, wenn sie nach ihrer Art und ihren Auswirkungen, insbesondere nach dem Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung eine Beteiligung an einer Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281; KG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 3 Ws 70/01 -). Die diesbezüglichen Angaben sind in dem Attest aufzunehmen, da der Senat ohne konkrete Angaben nicht feststellen kann, ob dem Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung ein objektives Hindernis entgegenstand (vgl. KG, Beschluß vom 27. April 1995 - 3 Ws 151/95 -). Daran fehlt es in dem Attest vom 5. Dezember 2006. Daß der Arzt Verhandlungsunfähigkeit diagnostizierte ist bedeutlungslos, denn dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Rechtsbegriff (vgl. KG, Beschluß vom 14. Oktober 2002 - 5 Ws 320/02 -), unter den allein das Gericht und nicht der Arzt die von letzterem festgestellten medizinischen Tatsachen subsumieren kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2566877 |
StRR 2007, 105 |