Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 41 LF 2932/63) |
Tenor
Die Zwischenverfügung wird zu Punkt "Antrag zu b)" aufgehoben. Darüber hinaus wird die Beschwerde bei einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Ursprünglich war die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Sie wurde ausweislich des Erbscheins des AG Bonn vom 20.7.1992 - ...E - durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Nacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der Vorerben nach Stämmen. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 ernannt, dem das AG Bonn am 20.7.1992 ein Testamentsvollstreckerzeugnis - ...- erteilte. Am 24.2.1993 wurden die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Zugleich buchte das Grundbuchamt in Abt. II lfd. Nr. 5 und 6 einen Nacherben- bzw. Testamentsvollstreckervermerk.
Zur UR-Nr. 3.../1...des Notars D...K.in B.veräußerten die Beteiligten zu 1 bis 3 am 13.2.1996 u.a. das hier verfahrensgegenständliche Grundstück mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers an diesen und erklärten die Auflassung. Der Kaufpreis i.H.v. 1.400.000 DM sollte durch Abtretung von Aktien des Testamentsvollstreckers an die Erbengemeinschaft belegt werden. Am 1.11.1996 wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch eingetragen.
Der Vater der Beteiligten starb am 3.5.1997 und wurde ausweislich des Erbscheins des AG Bonn vom 19.11.1997 - ...- durch die Beteiligten zu 1 bis 3 als Vorerben beerbt. Zum Testamentsvollstrecker wurde der Beteiligte zu 2 ernannt, dem das AG Bonn am selben Tag ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausstellte. Die Beteiligten zu 1 bis 3 wurden am 5.7.1999 in Erbengemeinschaft als Eigentümer gebucht. In Abt. III lfd. Nr. 7 und 8 wurden ein weiterer Nacherben- und ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. Der Nacherbenvermerk wurde in der Folgezeit auf Grund eines neuen Erbscheins des AG Bonn vom 23.12.1999 berichtigt.
Am 21.1.2011 setzten die Beteiligten zu 1 bis 3 zur UR-Nr. 2.../2...des Notars F.H.in Berlin die nach ihrem Vater bestehende Erbengemeinschaft teilweise auseinander. Die Beteiligten zu 2 und 3 verzichteten auf ihre Rechte an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gegen Zahlung von jeweils 500.000 EUR aus dem Nachlass. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erklärten die Auflassung auf die Beteiligte zu 1.
Mit Schreiben vom 28.3.2011 hat Notar H.die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 1 sowie die Löschung der Vermerke Abt. II lfd. Nr. 5, 6 und 8 beantragt. Darüber hinaus solle der Nacherbenvermerk Abt. II lfd. Nr. 7 neu gefasst, d.h. auf die Beteiligte zu 1 als Vorerbin und ihrer Abkömmlinge als Nacherben beschränkt werden. Dem Antrag war u.a. die Ausfertigung eines Beschlusses des AG Bonn vom 1.2.2002 beigefügt, wonach dem Erbschein vom 23.12.1999 die Befreiung der Vorerben u.a. von den Beschränkungen des § 2113 BGB beigeschrieben worden war.
Das Grundbuchamt hat am 2.5.2011 unter Fristsetzung von einem Monat eine Zwischenverfügung erlassen. Zur Löschung des Nacherbenvermerks Abt. II lfd. 6 sei der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung, aufgrund derer der Vater der Beteiligten als Eigentümer eingetragen worden sei, durch Vorlage eines Verkehrswertgutachtens zu erbringen. Alternativ könne die Zustimmung der Nacherben vorgelegt werden, wobei für die unbekannten Nacherben ein Pfleger zu bestellen und insoweit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vorzulegen sei. Die Änderung des Nacherbenvermerks Abt. II lfd. Nr. 8 könne nur in der Fassung des Erbscheins unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 1.2.2002 erfolgen. Die Beendigung der Testamentsvollstreckungen sei durch Vorlage berichtigter Erbscheine oder - hinsichtlich des Vermerks Abt. II lfd. Nr. 7 - der Entgeltlichkeit der Verfügung nachzuweisen. Sollte die Testamentsvollstreckung nach dem Vater der Beteiligten zu 1 bis 3 nicht beendet sein, müsse zum Vollzug des Antrags auf Eigentumsumschreibung eine entsprechende Erklärung des Testamentsvollstreckers vorgelegt sowie der Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung erbracht werden oder alternativ die Zustimmung aller Nacherben nebst Abstammungsnachweis und aller Vermächtnisnehmer in der Form des § 29 GBO erfolgen.
Das Grundbuchamt hat die Frist zur Behebung der aufgezeigten Hindernisse mit Verfügung vom 4.7.2011 um einen Monat verlängert und mit Schreiben vom 13.7.2011 u.a. auf die Möglichkeit zur Einlegung von Rechtsmitteln hingewiesen. Mit Verfügung vom 3.11.2011 hat das Grundbuchamt die Frist um einen weiteren Monat verlängert. Mit Schreiben vom 6.12.2011 hat Notar H.mitgeteilt, das Verfahren zur Abänderung der Erbscheine sei von dem AG Bonn noch nicht abgeschlossen worden, weshalb um weitere Fristverlängerung gebeten werde. Dies hat das Grundbuchamt abgelehnt.
Notar H.hat am 14.12.2011 Beschwerde gegen die Zwischenverfügungen vom 2.5.2011 sowie 4. und 13.7.2011 eingelegt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 19.12.2011 nicht abgeholfen. Notar H.hat im Rahmen der Beschwerdebegründung vom 27.2.2012 klargestell...