Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 23.01.2013; Aktenzeichen 594 StVK 296/12 Vollz)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 23. Januar 2013 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Sicherungsverwahrte ist Partei in einem Zivilverfahren, in dem vor dem Amtsgericht Pankow-Weißensee für den 21. August 2012 ein Termin zur mündlichen Verhandlung um 09:00 Uhr anberaumt wurde, an der er teilnehmen wollte. Für denselben Tag begehrte der Sicherungsverwahrte auch eine Ausführung in die Institutsambulanz II ..., um dort in der Zeit von 09:00 bis 14:00 Uhr einen Vertrag über eine Therapiemaßnahme unterschreiben zu können.

Nachdem ihm die Justizvollzugsanstalt Tegel am 14. August 2012 mitgeteilt hatte, dass am 21. August 2012 nur eine Ausführung - entweder zum Amtsgericht Pankow-Weißensee oder zur Institutsambulanz - stattfinden könne, beantragte der Sicherungsverwahrte noch an demselben Tag den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit ihr begehrte er, den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihm am 21. August 2012 sowohl eine Ausführung zum Amtsgericht Pankow-Weißensee als auch eine Ausführung in die Institutsambulanz zu gewähren. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG auch in der Hauptsache stellte der Beschwerdeführer nicht.

Mit Beschluss vom 20. August 2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Auf Ersuchen des Amtsgerichts Pankow-Weißensee, das das persönliche Erscheinen des Sicherungsverwahrten zur mündlichen Verhandlung am 21. August 2012 und seine Vorführung angeordnet hatte, ermöglichte die Vollzugsbehörde seine Vorführung zu diesem Gerichtstermin über die Fahrbereitschaft der Berliner Justiz. Eine Ausführung des Sicherungsverwahrten zur Institutsambulanz erfolgte an diesem Tag nicht mehr.

Mit Schreiben vom 22. August 2012 begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versagung der Ausführung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer diesen Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, ein Feststellungsantrag nach § 115 Abs. 3 StVollzG setze voraus, dass zuvor ein Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag nach § 109 StVollzG gestellt worden sei. Einen solchen Antrag habe der Beschwerdeführer aber nicht anhängig gemacht.

II.

Mit seiner dagegen form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Sicherungsverwahrte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist als Aufklärungsrüge unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 StVollzG nicht ausgeführt und damit unzulässig erhoben ist. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, welche weitere Aufklärung er von der Strafvollstreckungskammer verlangt. Ob die Gehörsrüge zulässig ausgeführt ist, kann dahingestellt bleiben. Die Stellungnahme der Haftanstalt vom 27. September 2012 enthält keinen Vortrag, der für die Entscheidung über den Feststellungsantrag von Bedeutung ist.

2. Die formgerecht erhobene Sachbeschwerde ist unzulässig.

Sie deckt keine Frage des Strafvollzugrechts auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte (§ 116 Abs. 1 StVollzG).

Obergerichtlich ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gefangener ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme der Vollzugsbehörde haben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 6. August 2012 - 2 Ws 246/12 Vollz -; Callies/Müller-Dietz aaO., § 115 StVollzG Rdn. 22; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 115 Rdn. 8). Dies gilt auch für Sicherungsverwahrte.

Die Annahme der Strafvollstreckungskammer, der vorliegende Feststellungsantrag sei bereits deshalb unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht zuvor einen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag gestellt habe, trifft zwar nicht zu. Denn die Frist zur Stellung eines Verpflichtungsantrags nach § 109 StVollzG hinsichtlich der begehrten Ausführung nach der mündlichen Ablehnung durch die Haftanstalt am 14. August 2012 war noch nicht verstrichen, als die Erledigung am 21. August 2012 eintrat. Auch ist obergerichtlich bereits entschieden, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme der Vollzugsbehörde nach § 115 Abs. 3 StVollzG im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags statthaft ist, wenn die Erledigung - so wie hier - bereits vor einer Antragstellung eingetreten ist, sofern auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen und das besondere Feststellungsinteresse gegeben sind. Eines Rückgriffs auf die allgemeine Feststellungsklage bedarf es dabei nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 (StVollz) - Juris; mit weiteren Nachw.). Denn ihr geht die Fortsetzungsfeststellungsklage vor, da die Statthaftigkeit der Klageart nicht vom Zufall des Erledigungszeitpunkts abhängen kann. Diese für das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge