Leitsatz (amtlich)
Zum Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer, der einen im Gemeinschaftseigentum stehenden Dachraum zu Wohnzwecken nutzt, und den Anforderungen an eine etwaige Anspruchsverwirkung.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 3; BGB §§ 1004, 242
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.07.2007; Aktenzeichen 85 T 129/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 3.500 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde sind sämtliche in dem Beschluss des LG Berlin vom 3.7.2007 zu Lasten der Antragsgegner getroffenen, den vorausgehenden Beschluss des AG Charlottenburg vom 19.3.2007 zum Teil bestätigenden, zum Teil darüber hinausgehenden Anordnungen.
B. Gemäß § 62 Abs. 1 WEG n.F. ist auf das vor dem 1.7.2007 anhängig gewordene Verfahren das bisherige Verfahrensrecht gem. §§ 43 ff. WEG a.F. einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen auf das FGG anzuwenden.
I. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG a.F. zulässig. Sie ist jedoch unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht, worauf die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).
Das LG hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass den Antragstellern gegen die Antragsgegner gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Dachraums als Schlafraum oder sonst zu Wohnzwecken oder wohnungsähnlichen Zwecken zusteht.
Der von den Rechtsvorgängern der Antragsgegner eigenmächtig vorgenommene Dachausbau ebenso wie die fortgesetzte Nutzung des Dachraums zu Wohnzwecken durch die Rechtsvorgänger der Antragsgegner und die Antragsgegner selbst überschreitet den ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums i.S.d. § 15 Abs. 3 WEG und verletzt die Antragsteller in ihrem Mitgebrauchsrecht, so dass sie gem. § 1004 Abs. 1 BGB entsprechende Unterlassung von den Antragsgegnern verlangen können.
Wie das LG richtig festgestellt hat und von den Antragsgegnern auch nicht in Abrede gestellt wird, steht der verfahrensgegenständliche Dachraum über der Wohnung Nr. 13 der Antragsgegner im Gemeinschaftseigentum, da er in der Teilungserklärung und in den Aufteilungsplänen keiner Sondereigentumseinheit zugeordnet wurde, so dass eine Vermutung für die Zugehörigkeit zum gemeinschaftlichen Eigentum eingreift. Es ist folgerichtig anzunehmen und wird von den Antragsgegnern auch nicht angegriffen, dass die Eheleute Reger ihnen als ihre Rechtsvorgänger kein Eigentum an dem Dachraum verschaffen konnten.
Auch ein Sondernutzungsrecht, das nach § 10 Abs. 2 WEG der Vereinbarung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte, haben die Antragsteller den Antragsgegnern zu keiner Zeit eingeräumt. Das LG hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine solche Vereinbarung hier nicht vorliegt. Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Antragsteller der alleinigen Nutzung des Dachraums zunächst in dem Zeitraum von September 1985 bis Februar 1998 durch die Rechtsvorgänger der Antragsgegner und später in dem Zeitraum von Februar 1998 bis zum Jahr 2001 durch die Antragsgegner selbst nicht widersprochen haben. Allein hieraus ergibt sich eine allenfalls konkludent zustande gekommene Vereinbarung über die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts an dem Dachraum im Sinne eines Kollektivvertrages nicht. Eine solche Vereinbarung könnte zwar auch konkludent geschlossen worden sein, dies würde aber zumindest voraussetzen, dass feststünde, dass sämtliche Wohnungseigentümer in dem Bewusstsein gehandelt haben, tatsächlich eine Änderung der Teilungserklärung herbeizuführen (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.10.2005 - 20 W 258/03, Rz. 45, dokumentiert bei juris). Dafür fehlt es an tragfähigen und hinreichenden Anhaltspunkten.
Danach gibt es eine rechtsgültige Gebrauchsregelung für den verfahrensgegenständlichen Raum derzeit nicht. Nach § 15 Abs. 1 WEG ist es demnach Sache aller Wohnungseigentümer gemeinsam, eine einvernehmliche und gemeinverträgliche Regelung für den Gebrauch des Dachraums zu finden. Dieses Recht haben die Antragsteller nicht dadurch verwirkt, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren nicht gegen die ausschließliche Nutzung des Dachraums durch die Antragsgegner und ihre Rechtsvorgänger vorgegangen sind. Insoweit hat das LG zutreffend festgestellt, dass allein der Zeitablauf für das Eingreifen des Verwirkungseinwandes nicht ausreichend ist. Einem erst nach längerer Zeit geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung eines Teileigentums steht nur dann der Einwand der Verwirkung entgegen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die die verzögerte Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glau...