Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung; Mitsorgerecht des nichtehelichen Vaters gemäß Übergangsregelung des BVerfG
Normenkette
FamFG § 17 Abs. 2, § 39; ZPO § 233; BGB §§ 1626a, 1671-1672
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 03.12.2010; Aktenzeichen 156 F 13347/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 3.12.2010 - 156 F 13347/09 - wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer ist der Vater der Kinder ..., geboren am ..., und ..., geboren am ... Er ist zugleich der Stiefvater der am ... geborenen Mutter der Kinder. Diese blieb nach der Geburt der Kinder zunächst in ihrem Elternhaus wohnen und bezog dann wenige Monate nach der Geburt ... eine eigene Wohnung. Ab Herbst 2001 ging sie einer Berufstätigkeit nach und ließ die Kinder während dessen von ihrer Mutter, der Ehefrau des Beschwerdeführers, betreuen. Daran änderte auch ein Umzug der Mutter nach ... und später nach ... nichts, wobei die Betreuung der Kinder in ... im Haushalt des damals unter der Anschrift ...,... lebenden Beschwerdeführers unter Einbeziehung der in seinem Haushalt lebenden Tante der Kinder bzw. Schwester der Mutter ... und deren 3 Kindern erfolgte. Im April 2007 ging die Mutter eine Beziehung zu ihrem jetzigen Lebensgefährten ... ein, mit dem sie den am 6.2.2008 geboren Sohn ... hat und mit dem sie zusammenlebt. Im Januar 2009 wurden ... und ... im Einverständnis mit der Mutter durch das zuständige Jugendamt in Obhut genommen und anschließend in den Haushalt der Mutter entlassen. Es schloss sich ein Streit über den Umgang des Beschwerdeführers und der Großmutter mit den Kindern an. Zugleich zeigte die Mutter den Beschwerdeführer u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs, versuchten Mordes und Totschlags, Freiheitsberaubung und Nötigung an und gab u.a. an, der Beschwerdeführer habe sie ab ihrem 16. Lebensjahr sexuell missbraucht, sei wiederholt gewalttätig geworden, habe sie bedroht und die Herausgabe der Kinder verweigert. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.7.2009, der alleinsorgeberechtigten Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder zu entziehen und auf die Großmutter mütterlicherseits zu übertragen. Zur Begründung seines Antrages bezichtigte er die Mutter diverser Lügen vor allem gegenüber einem Herrn ..., einem früheren Bekannten der Mutter, aber auch im Rahmen der von ihr gegen ihn gestellten Strafanzeigen, woraus er anhand von Veröffentlichungen aus dem Internet ableitete, sie leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Persönlichkeitsstörung in Form einer Borderline-Erkrankung. Außerdem habe sie sich nicht um die schulischen Belange der Kinder gekümmert, vor ihren Kindern im Kleinkindalter einen Striptease vollzogen, sich nicht für die Kinder interessiert, ihnen zu Weihnachten nichts geschenkt und ihnen durch falschen Tatsachenvortrag die engsten Bezugspersonen entzogen.
Das zuständige Jugendamt berichtete am 13.7.2009 in dem Umgangsverfahren, aufgrund von Hausbesuchen, Gesprächen in der Schule und mit der Familie habe man der Eindruck gewonnen, dass beide Kinder sehr gut in die Familie der Mutter integriert seien und dort einen strukturierten Alltag erlebten. Sie würden durch die Mutter und ihren Lebensgefährten altersentsprechend erzogen und gefördert und es bestehe ein verständnisvoller und zugewandter Umgang miteinander. Die Mutter setze altersentsprechende Grenzen und Regeln, sei an der Entwicklung der Kinder sehr interessiert und arbeite mit der Schule sehr gut und kooperativ zusammen. Zum Bruder ... bestehe eine gute geschwisterliche Bindung.
Am 30.9.2009 berichtete das Jugendamt in dem vorliegenden Sorgerechtsverfahren, es habe regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zu den beiden Kindern. Zu keiner Zeit sei deutlich geworden, dass das Kindeswohl durch ein verschuldetes oder unverschuldetes Versagen der Kindesmutter gefährdet sei. Beide Kinder seien aufgeschlossen und freundlich, in den Alltag der Familie fest integriert und nähmen in der Schule eine positive Entwicklung. Der Alltag der Familie sei an den Bedürfnissen der Kinder ausgerichtet. Es werde keine Notwendigkeit für eine Einschränkung der elterlichen Sorge gesehen.
Seit März 2009 nimmt die Mutter regelmäßige familientherapeutische Beratungsgespräche wahr. Der auch im Umgangsverfahren bestellte Verfahrenspfleger berichtete, die Kinder könnten in ihrer Mutter nichts Schlechtes oder sie Störendes ausmachen und diese sei die Hauptbezugsperson für sie. Ihnen gehe es im Haushalt der Mutter wirklich gut und sie fühlten sich in ihrem neu entstandenen Lebensumfeld wohl.
Bei ihrer Anhörung durch die Familienrichterin am 20.1.2010 machten die Kinder einen aufgeschlossenen und entspannten Eindruck und berichteten, dass es ihnen in der neuen Schule gefalle und jeder ein eigenes ...