Leitsatz (amtlich)
Hat der Gläubiger einer Buchgrundschuld die Grundschuld abgetreten, erfordert die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch eine hierauf gerichtete Bewilligung des alten Gläubigers. Wird vorgetragen, die nicht ausdrücklich erklärte Bewilligung sei in den - in grundbuchtauglicher Form vorliegenden - Erklärungen des alten Gläubigers zur Abtretung enthalten, kommt eine entsprechende Auslegung dennoch nicht in Betracht, wenn begründete Zweifel bestehen, den Beteiligten sei überhaupt bewusst gewesen, dass zum Vollzug des Rechtsübergangs die Eintragung im Grundbuch erforderlich ist.
Normenkette
BGB §§ 1154, 925, 873; GBO §§ 13, 18-20, 22, 29
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 02.03.2017; Aktenzeichen 47 NK 9...-3...) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert von 664.679,44 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch ist seit dem 13.3.1990 in Abt. III lfd. Nr. 6 eine brieflose Grundschuld über 1.278.229,70 nebst Zinsen eingetragen. Hiervon trat die Grundschuldgläubigerin einen Teilbetrag in Höhe von 460.162,69 EUR nebst Zinsen und einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 204.516,75 EUR nebst Zinsen an eine Bank ab. Die abgetretenen Teile der Grundschuld wurden unter lfd. Nr. 6a und 6b im Grundbuch eingetragen. Die neue Gläubigerin trat die Grundschulden Abt. III lfd. Nr. 6a und 6b später an den Beteiligten zu 1 und dieser wiederum an die Beteiligte zu 2 ab. Die Abtretungen wurden am 20.9.2013 bzw. am 18.12.2013 im Grundbuch eingetragen. Die Eintragungen vom 18.12.2013 hatte der Beteiligte zu 1 am 3.12.2013 zur UR-Nr. 3.../2...des Notars C.-F.W.in B.bewilligt.
Mit an den Beteiligten gerichtetem, gesiegeltem und unterschriebenem Schreiben vom 18.9.2015 erklärte die Beteiligte zu 2 die Rückübertragung der ihr von dem Beteiligten zu 1 mit Abtretungserklärung vom 3.12.2013 übertragenen Rechte und Ansprüche auf den Beteiligten zu 1.
Unter dem 2.2.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 unter Überreichung des vorgenannten Schreibens der Beteiligten zu 2 die Umschreibung der in Abt. III lfd. Nr. 6a und 6b eingetragenen Grundschulden auf den Beteiligten zu 1 beantragt. Das Grundbuchamt hat am 7.2.2017 unter Hinweis auf § 18 GBO unter Fristsetzung einen Kostenvorschuss erfordert und "unabhängig von § 18 GBO" die fehlende Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 2 bemängelt. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 am 28.2.2017 Beschwerde erhoben mit der Begründung, durch das Schreiben der Beteiligten zu 2 sei die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen, jedenfalls sei darin eine Bewilligung enthalten. Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 2.2.2017 mit Beschluss vom 2.3.2017 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 7.3.2017, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.3.2017 nicht abgeholfen hat.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Beschluss vom 2.3.2017. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der Verfügung des Grundbuchamts vom 7.2.2017 überhaupt um eine beschwerdefähige Zwischenverfügung gehandelt hat. Jedenfalls wäre sie durch den abschließenden Beschluss vom 2.3.2017 ohnehin überholt.
2. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
a) Der angefochtene Beschluss ist formell nicht zu beanstanden. Die zuvor erhobene Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 7.2.2017 stand der Zurückweisung des Antrags vom 2.2.2017 nicht entgegen. Bei dem Hinweis des Grundbuchamts auf die zur Eintragung erforderliche Bewilligung der Beteiligten zu 2, § 19 GBO, handelte es sich nicht um eine beschwerdefähige Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO, worauf das Grundbuchamt ausdrücklich hingewiesen hat. Eine Zwischenverfügung hätte das Grundbuchamt insoweit auch nicht erlassen können.
Der Erlass einer Zwischenverfügung dient der Sicherung des sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rangs der beantragten Eintragung. Eine Zwischenverfügung setzt deshalb voraus, dass das von dem Grundbuchamt erkannte Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung zu beheben ist. Ansonsten erhielte die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang (BGH, FGPrax 2014, 2, Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18, Rdn. 8). Mit einer Zwischenverfügung kann deshalb nicht aufgegeben werden, die Bewilligung des von einer Eintragung unmittelbar Betroffenen einzuholen (Demharter, a.a.O., Rdn. 12). Fehlt es an einer solchen Bewilligung, kommt vielmehr nur die Zurückweisung des Antrags in Betracht, § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO.
b) Das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis besteht auch.
aa) Die Eintragung der Abtretung einer Buchgrundschuld erfolgt auf Antrag, § 13 Abs. 1 S. 1 GBO, wenn sie derjenige, dessen Recht von ihr betroffen wird, bewilligt, § 19 GBO (Wolfsteiner, in: Staudinger, BGB, 2015, § 1154, Rdn. 63). Einer Bewilligung bedarf es im Fall der Berichtigung des Grundbuchs nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Einen...