Leitsatz (amtlich)
1. Das Registergericht kann einem Antragsteller bei bestehendem, nicht beseitigungsfähigen Eintragungshindernis nicht durch Zwischenverfügung die Rücknahme des Antrages aufgeben. Der Antrag ist vielmehr zurückzuweisen
2. Verliert eine Gesellschaft ausländischen Rechts infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates ihre Rechtsfähigkeit, besteht sie für ihr in Deutschland belegenes Vermögenselbst dann fort, wenn dies nur dem Zweck der Liquidation dient.
3. Für eine solche Restgesellschaft kann ein Vertretungsorgan bestellt werden.
4. Zu den vorrangig an praktischen Bedürfnissen zu messenden Lösungen kann zur Bewältigung von Abwicklungsmaßnahmen bei ursprünglich körperschaftlich strukturierten Gesellschaften die Bestellung eines Nachtragsliquidators gehören.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 99 AR 1389/18B) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen die "Zwischenverfügung" des Amtsgerichts Charlottenburg vom 08. März 2018 wird verworfen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) war ursprünglich im Companies-House-Register für England und Wales unter der Company-Number 9751751 eingetragen, dort jedoch zum 31. Januar 2017 gelöscht worden.
Mit Mietvertrag zur gewerblichen Nutzung vom 01. Juli 2014 vermietete die Beteiligte zu 2) die in deren Haus auf dem Grundstück P... Straße 12, 1... Berlin, Erdgeschoss belegene 3-Zimmer-Wohnung zum Betrieb eines Massagesalons an die Mieter ... S... und ... K ... Am 25. November 2015 wurde von der Beteiligten zu 1) mit der Beteiligten zu 2) und dem Mieter S... eine Mietvertragsübernahmeerklärung unterzeichnet. Die Beteiligte zu 1) zahlte zunächst regelmäßig den Mietzins. Nachdem die Beteiligte zu 2) erfahren hatte, dass die Beteiligte zu 1) die Wohnung nicht mehr den bisherigen beiden Untermietern zur Verfügung stellte, sondern drei weiteren Personen, kündigte sie das Mietverhältnis mit der Beteiligten zu 1) durch Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03. September 2017. Da die Beteiligte zu 1) auch keine Miete mehr für die vorgenannte Wohnung an die Beteiligte zu 2) bezahlte, kündigte diese das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05. Oktober 2017 auch wegen Zahlungsverzuges.
Da die sich nach wie vor in der Wohnung aufhaltenden drei Personen die Wohnung unter Berufung auf ein mit der Beteiligten zu 1) angeblich geschlossenes Untermietverhältnis, für das sie nach eigenem Bekunden nach wie vor Untermietzins an die Beteiligte zu 1) entrichten würden, nicht freiwillig herausgaben, beabsichtigt die Beteiligte zu 2) die wirksame Kündigung des mit der Beteiligten zu 1) bestehenden Haupt-Mietverhältnisses sowie die Erhebung einer Räumungsklage gegen diese und die drei die Wohnung nach wie vor inne haltenden Personen.
Ferner hat die Beteiligte zu 2) den mit der Mieterin H ... geschlossenen Gewerbemietvertrag über einen ebenfalls im Erdgeschoss des Hauses P ... Straße 12, 1... Berlin belegenen Gewerberaum gekündigt und einen Räumungstitel gegen die Mieterin erlangt. Eine Räumung könne jedoch nach Angaben der zuständigen Gerichtsvollzieherin nicht erfolgen, weil der Raum ebenfalls von der Beteiligten zu 1) zum Betrieb eines unter der Bezeichnung r ... von ihr betriebenen Rollstuhlverleihs genutzt werde.
Um die Kündigung des Mietverhältnisses über die o.g. Wohnung wirksam erklären sowie die Räumung des Gewerberaumes betreiben zu können, hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Februar 2018 beantragt, für die Beteiligte zu 1) einen Nachtragsliquidator zu bestellen, dem gegenüber die zur Kündigung und Räumung der im Erdgeschoss des Hauses P ... Str. 12, 1... Berlin belegenen 3-Zimmer-Wohnung sowie die zur Räumung des dort ebenfalls belegenen und von der Beteiligten zu 1) inne gehaltenen Gewerberaumes notwendigen Maßnahmen vornehmen zu können und zum Nachtragsliquidator Rechtsanwalt ... K ... zu berufen.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beteiligten zu 2) mit "Zwischenverfügung" vom 8. März 2018 mitgeteilt, dass in der vorliegenden Situation für die Bestellung eines Nachtragsliquidators kein Raum bleibe und um Antragsrücknahme binnen drei Wochen gebeten. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 06. April 2018. Zwar nehme der frühere Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) O ... R... unter der Bezeichnung "apo.care, Inhaber R... R... " am Rechts- und Geschäftsverkehr teil, die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses könne ihm gegenüber nicht erklärt werden, ebensowenig wie die Räumung des Gewerberaumes ihm gegenüber durchgeführt werden könne.
Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom 16. April 2018 nicht abgeholfen, sondern das Verfahren dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Mangels einer anfechtbaren Zwischenverfügung oder Zurückweisung des Antrages auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn die angefochtene "Zwischenverfüg...