Leitsatz (amtlich)

Gibt der Mieter die Mietsache bei Vertragsende nicht heraus, so schuldet er Nutzungsentschädigung auch dann, wenn der Vermieter sein Vermieterpfandrecht geltend macht.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 277/11)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben.

1. Die Klägerin kann für den Monat August 2010 gem. § 546a BGB Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den Parteien vereinbarten Miete beanspruchen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Vermieterpfandrecht geltend gemacht hatte.

Die Ausübung des Vermieterpfandrechts hindert lediglich die vollständige Räumung der Mietsache durch den Mieter, lässt also die Räumungspflicht entfallen (vgl. Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 10 Auflage, § 546 BGB Rz. 40; Bieber in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 546 BGB Rz. 8), ändert aber nichts an der Verpflichtung des Mieters, die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Soweit der Senat im Urt. v. 14.2.2005 - 8 U 144/04 - (KGReport Berlin 2005, 528) den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung wegen der Ausübung des Vermieterpfandrechts verneint hat, lag ein "Vorenthalten" i.S.v. § 546a BGB deswegen nicht vor, weil die Mietsache bereits im Besitz des Vermieters war und daher kein Herausgabeanspruch gegen den Mieter mehr bestand. Vorliegend steht dagegen außer Frage, dass die Klägerin die Mieträume zurückbekommen wollte und die Beklagte die Schlüssel nicht herausgegeben hat.

Die Behauptung in der Berufungsbegründung, die Beklagte hätte die Schlüssel herausgegeben, wenn sie nicht im Auftrag der Klägerin am Abtransport unpfändbarer Gegenstände gehindert worden wäre, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Die Beklagte hat in keiner Weise substantiiert, was für Gegenstände abtransportiert werden sollten und dass sie nicht dem Vermieterpfandrecht unterlagen, sondern i.S.v. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zur Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit erforderlich waren. Vielmehr ist die Beklagte dem Vortrag der Klägerin, bei dem Abholversuch habe der Abholer mitgeteilt, das Inventar kurz zuvor über eBay gekauft zu haben, nicht konkret entgegen getreten und verkennt ausweislich ihres Schriftsatzes vom 12.12.2012 (Seite 3) offenbar auch, dass der Warenbestand des Mieters dem Vermieterpfandrecht unterliegt (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 811 Rz. 27). Es kommt nicht mehr entscheidend darauf an, dass die eingangs genannte Behauptung ohnehin gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sein dürfte.

2. Die Kläger kann die Nettomieten für September und Oktober 2010 von der Beklagten ersetzt verlangen, weil diese durch ihren Zahlungsverzug die fristlose Kündigung des bis zum 30.4.2015 befristeten Mietverhältnisses zu vertreten hat.

Zwar muss sich der Vermieter gem. § 254 BGB bemühen, den Schaden durch anderweitige Vermietung gering zu halten, und hat die Klägerin, der insoweit eine sekundäre Darlegungslast obliegt, ihren Vortrag, dass Anzeigen geschaltet worden seien, dass sich ein Makler um die Vermietung bemühe und dass Besichtigungen der Räume mit Interessenten ohne Erfolg stattgefunden hätten, nicht weiter konkretisiert. Die Beklagte kann sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin aber nur berufen, soweit diese für den hier interessierenden Leerstand ursächlich geworden ist. Dies kann nicht mit der gem. § 287 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass für vergleichbare Mietobjekte zu der von ihr geschuldeten Miete ausreichende Nachfrage bestand (vgl. BGH NZM 2005, 340, Tz. 38). Auch liegt es, wie bereits das LG zutreffend ausgeführt hat, eher fern, dass die Klägerin, nachdem sie am 31.8.2010 in den Besitz der Räume eingewiesen worden war, eine Weitervermietung für einen Zeitraum noch vor Ablauf von zwei Monaten hätte erreichen können und müssen.

3. Die Beklagte hat, weil sie - wie zu 1. erörtert - ihrer Pflicht zur Rückgabe der Mieträume nicht nachgekommen ist, der Klägerin die nachgewiesenen Gerichtsvollzieherkosten zu erstatten.

II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

III. Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung - auch im Kosteninteresse - zu überdenken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3628104

ZMR 2013, 428

MDR 2013, 643

MietRB 2013, 174

IWR 2013, 68

MK 2013, 56

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