Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter, insb. zu der Frage, wann den wirtschaftlichen Beteiligten es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 90 O 28/04)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Berlin - 90 O 28/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen gem. § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO nicht vorliegen.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes gem. § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

Die Prozesskostenhilfe war zu versagen, da es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar wäre, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Dabei ist davon auszugehen, dass zu den maßgeblichen Kosten nur die Kosten eines der Partei beizuordnenden Rechtsanwalts und die Gerichtskosten, nicht jedoch die Kosten des Prozessbevollmächtigten der gegnerischen Partei zählen, § 122 Abs. 1 ZPO. Bei einem Streitwert i.H.v. 44.764,16 Euro stehen insoweit erstattungsfähige Kosten i.H.v. etwa 3.564 Euro an. Als Vorschuss für die wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubiger kommt somit ein Betrag von 1.281 Euro an Gerichtskosten und i.H.v. zunächst einer Gebühr für den Prozessbevollmächtigten i.H.v. 974 Euro nebst Mehrwertsteuer in Betracht. Diese zu Beginn des Prozesses anfallenden Kosten können angesichts der von dem Antragsteller vorgelegten Tabelle der Insolvenzgläubiger von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zumutbar aufgebracht werden.

Für das Kriterium der Zumutbarkeit ist zunächst entscheidend, dass von einem erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits auszugehen ist, da sonst Prozesskostenhilfe wegen des Fehlens der Voraussetzungen der §§ 116 S. 2, 114 letzter Halbsatz ZPO nicht bewilligt werden würde, die Kosten also letztlich gem. § 91 ZPO dem Prozessgegner zur Last fallen und den Gläubigern auf diese Weise zurückerstattet werden. Der zumutbare Nachteil für die Gläubiger besteht somit in der Regel nicht in einem endgültigen Verlust der vorzuschießenden Kosten, sondern lediglich in einer vorübergehenden Überlassung eines bestimmten Betrages.

Der Kreis der wirtschaftlich Beteiligten i.S.d. § 116 S. 1 Ziff. 1 ZPO ist auf diejenigen Insolvenzgläubiger zu erstrecken, deren Forderung nicht bestritten sondern zur Insolvenztabelle festgestellt ist, da nur diesen Gläubigern eine Aufbringung der Kosten zumutbar ist (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 116 Rz. 7). Diese Gläubiger können im Fall der Realisierung der hier beabsichtigten Klageforderung mit einer Quote von 11,2 % rechnen, während sie ohne die Realisierung dieser Forderung nach den Angaben des Antragstellers gänzlich leer ausgehen würden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich nicht lediglich eine Quote von 7,2 %, da die von dem Antragsteller berechnete Quote auch die bestrittenen Forderungen in die Berechnung einbezieht, während hier für die Frage der Zumutbarkeit nur die festgestellten Forderungen maßgeblich und auch im Rahmen der zu erwartenden Quote zu berücksichtigen sind. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage 7 zum Prozesskostenhilfeantrag verwiesen, aus denen sich die Werte der bestrittenen und festgestellten Forderungen ergeben. Wenn auch die bestrittenen Forderungen bei der Quotenberechnung berücksichtigt würden, müssten auch die Gläubiger dieser Forderungen zum Kreis der wirtschaftlich Beteiligten gezählt werden, was aber auch nach der Auffassung des Antragstellers nicht zumutbar wäre.

Aus der vorgelegten Tabelle der angemeldeten Forderungen ergeben sich fünf Gläubiger, deren festgestellte Forderungen einen Wert von jeweils 10.000 Euro übersteigen und die einen Anteil von 68 % der festgestellten Forderungen repräsentieren. Diese erhielten bei einer Realisierung der in diesem Prozess beabsichtigten Klageforderung eine Quote von etwa 11 %, die die in diesem Prozess aufzubringenden Kosten deutlich übersteigt, zumal der Vorschusscharakter der zu erbringenden Prozesskosten nicht außer Betracht bleiben darf, es sich also nur um ein vorübergehendes "Opfer" handeln würde. Die vorgenannten fünf größeren Gläubiger sind auch sämtlichst nicht wegen der Art ihrer Forderungen aus dem Kreis der wirtschaftlich Beteiligten auszunehmen. Sozialversicherungsträger sind bei den vorgenannten fünf größeren Forderungen nicht als Gläubiger beteiligt, so dass offen bleiben kann, ob ihnen ein Vorschuss überhaupt zu...

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