Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung des § 517 ZPO, wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist auf die Beschwerdefrist in Wohnungseigentumsverfahren nicht anzuwenden (wie bei BayObLG v. 18.3.1999 - 2 Z BR 6/99, BayObLGZ 1999, 82 = NJW RR 1999, 957 = ZMR 1999, 650).
2. Der Stimmrechtsausschluss des § 25 Abs. 5 WEG gilt auch für ein Schuldanerkenntnis der Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers wegen Wasserschäden bestätigt werden soll.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.09.2003; Aktenzeichen 85 T 537/02 WEG) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70-II 179/02 WEG II) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu II.1), 2), 5) und 6) haben als Gesamtschuldner
die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 11.697,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I.) und II.) bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Zwischen ihnen besteht Streit hinsichtlich der Feuchtigkeit in der Giebelwand, die zu Feuchtigkeit auch in der Wohneinheit des Beteiligten zu II.6) geführt hat, der bei der Verwalterin Schadensersatzansprüche i.H.v. 11.697,54 Euro geltend gemacht hat. In der Eigentümerversammlung am 6.6.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer, dass der Verwalter den geforderten Betrag an den Beteiligten zu II.6) aus der Instandhaltungsrücklage zahlen solle. Die Mehrheit für diesen Eigentümerbeschluss kam jedoch nur zustande, weil die Verwalterin den Beteiligten zu II.6) zur Abstimmung zuließ und dieser mit Ja stimmte. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller, weil der Beteiligte zu II.6) entgegen § 25 Abs. 5 WEG an der Abstimmung teilgenommen habe und auch nicht vollständig erkennbar geworden sei, auf welchen Rechtsgründen die Ansprüche beruhten. In der Eigentümerversammlung v. 21.8.2002 hat die Gemeinschaft zu TOP 5 B beschlossen, den Beteiligten zu II.6) den Betrag aus einer zu bildenden Sonderumlage zu zahlen. Dieser Eigentümerbeschluss wurde angefochten, über seinen Bestand ist noch nicht rechtskräftig entschieden.
Das AG hat mit Beschluss v. 12.12.2002 den angefochtenen Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt. Hiergegen richtete sich die Erstbeschwerde einiger Wohnungseigentümer, die u.a. darauf gestützt worden ist, dass der Beteiligte zu II.2) mit Ja gestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Verwalter den Beteiligten zu II.6) nicht an der Abstimmung hätte teilnehmen lassen; im Übrigen sei bereits durch Eigentümerbeschluss v. 27.7.2000 festgelegt worden, dass grundsätzlich alle Kosten aus der Beseitigung der Wasserschäden erstattet werden sollten. Das LG hat mit Beschluss v. 9.9.2003 die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.
II.1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführer ist gem. §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 22 Abs. 1, 29, Abs. 2 FGG) durch die Einlegung des Rechtsmittels am 5.2.2004 nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 20.2.2004 rechtzeitig. Anders als nach § 517 ZPO begann die Rechtsbeschwerdefrist nicht etwa 5 Monate nach Verkündung der angefochtenen Entscheidung am 9.9.2003, mithin am 9.2.2004 zu laufen und war demgemäß auch nicht am 23.2.2004 abgelaufen. Die Regelung des § 517 ZPO (§ 516 ZPO a.F.), wonach spätestens mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung eines Urteils die Berufungsfrist beginnt, ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entsprechend anwendbar, was auch für das sog. echte Streitverfahren z.B. das Wohnungseigentumsverfahren gilt (BayObLG v. 18.3.1999 - 2 Z BR 6/99, BayObLGZ 1999, 82 = NJW RR 1999, 957 = ZMR 1999, 650). Auf der anderen Seite ist darauf hinzuweisen, dass der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 6 ZPO, nämlich das vollständige Fehlen von Entscheidungsgründen, der nach § 27 Abs. 1 S. 2 FGG auch für das Wohnungseigentumsverfahren gilt (KG v. 10.12.1993 - 24 W 6967/93, KGReport Berlin 1994, 43 = OLGZ 1994, 405 = NJW-RR 1994, 599 = ZMR 1994, 432), vorliegend nicht eingreift, weil die angefochtene Entscheidung des LG innerhalb der 5-Monats-Frist der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
2. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG) beruht. Nach den verfahrensfehlerfreien Feststellungen des LG ist der Eigentümerbeschluss v. 6.6.2002 zu TPO 6 nur deshalb als mit Mehrheit angenommen verkündet worden, weil die Verwalterin den Beteiligten zu II.6) zur Abstimmung zugelassen und dieser mit Ja gestimmt hat. Gegenstand der Beschlussfassung war das Schuldanerkenntnis der Gemeinschaft, dass den Beteiligten zu II.6) wegen der erlittenen Wasserschäden Schadensersatzansprüche i.H.v. v. 11.697,54 Euro zustehen sollten. Ohne Rechtsirrtum hat das LG angenommen, dass ...