Leitsatz (amtlich)
1. Legt ein Notar in einem Antragsverfahren Beschwerde ein, ohne den Namen des Beschwerdeführers anzugeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -verpflichteten eingelegt.
2. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer einer ausländischen Rechtsträgergesellschaft ist von deren Geschäftsführern zum Handelsregister des für die deutsche Zweigniederlassung zuständigen Registergerichts anzumelden.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 83 HRB 115707 B) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten vom 22.11.2011 gegen die Zwischen-verfügung des AG Charlottenburg vom 21.11.2011 wird zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
A. Mit Schreiben vom 7.11.2011 meldete der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer H.der Beteiligten Magister (FH) ...K.als weiteren, zur gemeinschaftlichen Vertretung mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen befugten Geschäftsführer beim AG Charlottenburg zur Eintragung in das Handelsregister an. Das Registergericht teilte der Beteiligten mit Schreiben vom 21.11.2011 mit, dass der Eintragung entgegen stehe, dass die vom neu bestellten Geschäftsführer gem. § 13g Abs. 5 HGB i.V.m. §§ 39, Abs. 3, 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 GmbHG abzugebende Erklärung noch fehle.
Gegen diese ihr am 21.11.2011 zugegegangene Zwischenverfügung hat die Beteiligte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.11.2011, beim AG Charlottenburg am selben Tage per EGVP-Datei eingegangen, Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte sei eine Gesellschaft österreichischen Rechts mit Sitz in Wien. Beim AG Charlottenburg sei lediglich die deutsche Zweigniederlassung eingetragen. Der zusätzliche Geschäftsführer sei dem Registergericht nur deshalb mitgeteilt worden, weil der im österreichischen Handelsregister verlautbarte Wechsel in der Geschäftsführung auch im deutschen Handelsregister erkennbar sein solle.
Mit Schriftsatz vom 3.1.2012 trug der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten ergänzend vor, § 13g Abs. 5 HGB meine den ständigen Vertreter der Zweigniederlassung, nicht aber den Geschäftsführer der ausländischen Hauptniederlassung. Letzterer könne im EU-Raum handeln, ohne dass geprüft werden dürfte, ob er in den letzten fünf Jahren rechtskräftig wegen einer der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG aufgeführten Straftaten verurteilt worden sei. Diese rechtliche Befugnis könne nicht dadurch entfallen, dass die ausländische Muttergesellschaft eine Zweigniederlassung in Deutschland eintragen lasse. Die Mitteilung der Bestellung weiterer Geschäftsführer für die ausländische Hauptniederlassung an das deutsche Handelsregister habe lediglich deklaratorisch-en Charakter. Wenn der Geschäftsführer einer im Ausland ansässigen Muttergesellschaft man-gels Kenntnissen der dortigen Notare einen deutschen Notar aufsuchen müsse, um die ordnungs-gemäße Anmeldung vornehmen zu können, sei dies aber eine unzulässige Beschränkung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Mit Beschluss vom 10.1.2012 hat das AG Charlottenburg der Beschwerde nicht abgeholfen.
B. Die Beschwerde der Beteiligten hat keinen Erfolg.
I) Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft (§ 382 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 FamFG) und nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgemäß eingelegt.
Zwar handelt es sich bei der hier angegriffenen Zwischenverfügung um keine Endentscheidung gem. § 58 Abs. 1 FamFG, so dass dagegen nur dann eine Beschwerde möglich ist, wenn diese gesetzlich zugelassen ist. Diese Zulassung ist für das Handelsregisterverfahren in § 382
Abs. 4 FamFG jedoch vorgesehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2010 - 20 W 333/10, zitiert nach juris, Rz. 22).
Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt. Zwar hat der die Beschwerde ein-reichende Notar nicht mitgeteilt, ob er das Rechtsmittel namens der Beteiligten oder im eigenen Namen als die ausländische Urkunde per EGVP-Datei beim Registergericht einreichender Notar einlegt. Wird aber im Rahmen eines Antragsverfahrens in einem mit notariellem Schreiben einge-leiteten Beschwerdeverfahren der Name des Beschwerdeführers nicht angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller beschwerdebefugten Antragsberechtigten bzw. -ver-pflichteten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.4.2011 - 12 W 631/11), hier also auch für den Beteiligten.
Die Beteiligte ist nach § 59 Abs. 1 FamFG auch beschwerdebefugt. Sie ist die deutsche Zweignie-derlassung einer österreichischen Rechtsträgergesellschaft. Dabei kann dahinstehen, ob der Zweigniederlassung eine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Denn sie wird durch das vom Registergericht erforderte Verfahren der Anmeldung und Eintragung des neuen weiteren Ge-schäftsführers in das Handelsregister in ihren Rechten nachhaltig beeinträchtigt.
II) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Auszugehen ist bei der Beurteilung im hier vorliegenden Fall von der österreichischen Rechts-trägergesellschaft, d...