Leitsatz (amtlich)
1. Auch ein nur eine Kindertagesstätte betreibender Verein ist dann kein Idealverein, wenn er Kinderbetreuungsplätze überhaupt nur oder im Wesentlichen am freien Markt in Konkurrenz zu Dritt-Anbietern anbietet.
2. Das Bestehen von Gemeinnützigkeit weist den Verein nicht zwingend als Idealverein aus.
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 01.04.2015; Aktenzeichen 95 VR 22765 B) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Charlottenburg vom 01.4.2015 wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Der am 24.1.2003 gegründete Beteiligte ist am 28.8.2003 ins Vereinsregister beim AG Charlottenburg eingetragen worden. Mitglieder waren bei Gründung im Wesentlichen Eltern, die bereits durch Gesellschaftsvertrag vom 30.3.2000 die K.GmbH gegrün-det hatten, die am 12.7.2000 im Handelsregister unter der Registernummer HRB 7...B eingetragen worden und deren Unternehmensgegenstand "die Betreuung und Beherbergung von Kindern von 4 bis 12 Jahren sowie das Angebot verschiedener Freizeitaktivitäten (...)" war und die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG Charlottenburg - 103 IN 6267/02 - den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte. Der Beteiligte war von den Eltern "zur Sicherung der Betreuung ihrer - damals acht - Kinder" gegründet worden und hatte zu diesem Zweck die vormals von der K.GmbH genutzten Räume übernommen (vgl. Bd. I Bl. 26 f. d.A.). Die alleinige Geschäftsführerin der K.GmbH war bis zu ihrem Rücktritt am 28.5.2005 Vorsitzende des Beteiligten. Laut Information auf dessen Homepage (Stand 31.3.2016) werden 25 Kinder in der von ihm unterhaltenen KiTa betreut.
Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung hat jedes Kindes ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Zur Verwirklichung dieses Rechts ist Zweck des Vereins u.a. Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Zur Erreichung des Zwecks errichtet und betreibt der Verein gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung eine Kindertagesstätte, die die dauerhafte Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren (Gründungssatzung) bzw. 0 bis 6 Jahren (aktuelle Satzung) ermöglicht. Kinder von Mitgliedern und/oder Fördermitgliedern des Vereins werden bevorzugt aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern von Nichtmitgliedern ist nicht ausgeschlossen.
Am 13.3.2013 meldete der Beteiligte die auf der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.1.2013 mit 9 Ja-Stimmen einstimmig beschlossene Änderung von § 2 Abs. 2 der Satzung dahin an, dass die von ihm betriebene Kindertagesstätte die dauerhafte Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren ermöglicht werde. Mit Zwischenverfügung vom 20.3.2013 wies das AG Charlottenburg den Beteiligten darauf hin, dass der Verein als Hauptzweck eine Kindertagesstätte betreibe und damit wirtschaftlich tätig sei. Er biete nämlich am Markt regelmäßig Dienstleistungen in Form von Betreuungsleistungen gegen Entgelt an, so dass er den Rahmen eines ideellen Vereins sprenge. Zugleich forderte das Gericht den Beteiligten auf, binnen sechs Monaten zu überprüfen, in welcher Rechtsform er seine Einrichtungen betreiben könne. Auf diese Weise könne er verhindern, dass das Registergericht ein Amtslöschungsverfahren gegen ihn einleiten müsse.
Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies das AG Charlottenburg mit Beschluss vom 27.3.2013 den Eintragungsantrag vom 13.3.2013 unter Wiederholung der Begründung der Zwischenverfügung vom 20.3.2013 zurück. Mit Verfügung vom selben Tage forderte das Gericht den Beteiligten auf, seine Einrichtung binnen vier Monaten in eine andere Rechtsform zu überführen und kündigte für den Fall ergebnislosen Fristablaufs die Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens an.
Dieser ihm am 08.4.2013 zugestellten Verfügung widersprach der Beteiligte mit Schreiben vom 30.10.2013 (Bd. I Bl. 164). Der Verein verfolge ausschließlich gemeinnützige Wohlfahrtszwecke. Die mit dem Betrieb einer Kindertagesstätte unvermeidbar einhergehende wirtschaftliche Betätigung sei nicht Zweck des Beteiligten, sondern ausschließlich ein Mittel zur Erreichung der ideellen Zwecke. Auch die Anerkennung dieser Zwecke als gemeinnützig und der Umstand, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die Förderung dieser Zwecke gerichtet sei, spreche gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben vom 30.10.2013 (Bd. I Bl. 164 ff.) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 29.7.2014 (Bd. I Bl. 174 ff.), auf den ebenfalls verweisen wird, ergänzte der Beteiligte seinen Vortrag, dem Gläubigerschutz sei bei als gemeinnützig anerkannten Vereinen hinreichend Rechnung getragen. Eine Kapitalgesellschaft sei als Trägerin einer Kindertagesstätte nicht geeignet. Wollte man dies anders sehen, hätte dies zur Folge, dass die Mitwirkung der ...