Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Vorliegens eines "So-nicht-Unfalls"
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 58 O 180/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zugang.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten in Anspruch aus einem Vorfall vom 31.12.2006 um 01.40 Uhr in der Oranienburger Straße in Berlin; er hat geltend gemacht, sein Taxi Mercedes-Benz E 220 CDI (B-...; EZ 29.01.2002, Laufleistung 294.377 km) sei gegen 0.30 Uhr am rechten Fahrbahnrand von seinem Fahrer M. Y. geparkt worden; gegen 01.40 Uhr stand ein weiteres Taxi Mercedes Benz (B-...-) der A. Taxi GmbH vor dem Klägerfahrzeug. Der Kläger macht geltend, sein Taxi sei an der Front dadurch beschädigt worden, dass der vom Zweitbeklagten geführte und gehaltene sowie bei der Erstbeklagten gegen Haftpflicht versicherte Pkw BMW 318 Coupe (Kurzzeitkennzeichen B-...) aus der Gegenrichtung frontal gegen das Taxi der A. GmbH gefahren sei und dieses Fahrzeug gegen die Front seines dahinter stehenden Taxi geschoben habe.
Der Kläger hat der A.-GmbH den Streit verkündet; diese hatte die Beklagten erfolglos in Anspruch genommen auf Ersatz des an ihrem Taxi B-... vorhandenen Schadens; die entsprechende Klage ist vom LG Berlin durch Urt. v. 14.2.2008 - 59 O 152/07 - abgewiesen worden mit der Begründung, es liege ein manipuliertes Schadenereignis vor; die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Beschl. v. 24.4.2009 - 12 U 96/08 - zurückgewiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen nach Beweisaufnahme zum Unfallhergang durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. H.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Geschehen fest. Denn nach dem überzeugenden Ergebnis des Sachverständigengutachtens sei der vom Kläger behauptete Unfallhergang (Beklagtenfahrzeug sei frontal auf das Taxi der A. GmbH gefahren und habe dieses Fahrzeug gegen die Front des klägerischen Taxi geschoben) technisch nicht nachvollziehbar.
Denn die Kollisionsstellungen der Fahrzeuge sowie Ausmaß und Höhenlage der Schäden würden damit nicht in Einklang zu bringen sein.; dies sei ein überaus gewichtiges Indiz für eine Unfallmanipulation, so dass andere möglicherweise relevante Umstände dahinstehen könnten.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er dieselbe Verurteilung der Beklagten wie in erster Instanz erstrebt.
Er macht geltend: Das LG habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ohne jede Zeugenvernehmung und Vernehmung des Zweitbeklagten entschieden; derartiges sei auch nicht entbehrlich gewesen vor dem Hintergrund der Möglichkeit, dass diese nicht wahrheitsgemäß aussagen würden.
Auch sei zu beanstanden, dass das Gutachten nur aufgrund von Aktenmateriel erstellt worden sei, obwohl es geboten gewesen sei, die Parteien im Rahmen der Gutachtenerstellung anzuhören bzw. einen Ortstermin unter Hinzuziehung der Fahrzeuge durchzuführen. Das LG habe ferner nicht berücksichtigt, dass der Kläger keinerlei Interesse an einem gestellten Unfall gehabt habe.
II.1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
a) Es kann letztlich dahinstehen, ob - wie das LG gemeint hat - die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger an einem abgesprochenen Unfallgeschehen in der Weise beteiligt war, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat.
Entscheidend für die Aussichtslosigkeit der Berufung ist vielmehr der vom LG zutreffend festgestellte Umstand, dass der Kläger Schäden an seinem Fahrzeug geltend macht, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme technisch nicht durch den von ihm behaupteten Unfallhergang verursacht worden sein können. Dies hat auch schon das LG auf S. 6 des angefochtenen Urteils betont.
Die vom Kläger nach § 7 StVG, § 823 BGB geltend gemachten Schadensersatzansprüche setzen voraus dass der Kläger die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden Umstände darzulegen hat. Diese ihm obliegende Darlegungslast umfasst die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß dieses Schadens (Senat, Urt. v. 14.1.1994 - 12 U 3157/93). Der Beweis der Fahrzeugbeschädigung durch den Beklagten ist nicht geführt, wenn der gerichtliche Sachverständige feststellt, dass die Schäden nicht zu dem von den Beteiligten behaupteten Geschehen passen (sog. So-nicht-U...