Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwalter Zustimmung bei Veräußerung von Wohnungseigentum. Grundbuch von Nikolassee Bl. 1133 AG Schöneberg. Grundbuchsache betreffend das im Grundbuch verzeichnete Wohnungseigentumsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die nach § 20 Abs. 2 WEG unverzichtbare Verwaltung kann nur einer einzelnen Person übertragen werden, bei der es sich auch um eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft des Handelsrechts, nicht aber um eine in anderer Weise, insbesondere in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, verbundene Mehrheit von Personen handeln kann.
2. Die durch Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 66) eingefügte Vorschrift des § 61 WEG ist nur anzuwenden, soweit es sich um die erstmalige Veräußerung des Wohnungseigentums nach seiner Begründung im Wege der Teilung gemäß § 8 WEG handelt.
Normenkette
WEG §§ 3, 8, 12, 20, 61
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.08.1993; Aktenzeichen 86 T 264/93) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der eingetragene Eigentümer hat dem Beteiligen zu 1.) die diesem im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 125.000,– DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) waren ursprünglich zusammen mit den Eheleuten R. (R.) als Miteigentümer zu je 1/4 des mit einem Wohnhaus, bestehend aus fünf Wohnungen, bebauten Stammgrundstücks eingetragen. Die Eheleute R. ließen ihre Miteigentumsanteile mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Dezember 1985 in der Weise auf, daß Gerd Heiligenstühler (G. H.) zu 150/1000 und Dr. G… K… (Dr. G. K.) zu 350/1000 Miteigentümer des Grundstücks werden sollten. Ebenfalls am 16. Dezember 1985 schlossen die Beteiligten zu 1.) und 2.) sowie G. H. und Dr. G. K., diese zugleich als Vertreter der Eheleute R., vor demselben Notar unter Bezugnahme auf die eingetragenen Miteigentumsanteile der Beteiligten zu 1.) und 2.) sowie die noch einzutragenden Miteigentumsanteile der weiter Erschienenen einen Vertrag über die Begründung von Wohnungseigentum an den fünf Wohnungen. Dazu wurden die jeder Wohnung zugeordneten Miteigentumsanteile am Grundstück abweichend von den im Stammgrundbuch eingetragenen oder noch einzutragenden Miteigentumsanteilen der Erschienenen bestimmt. In § 6 der im Vertrag enthaltenen Teilungserklärung heißt es, die Veräußerung des Wohnungseigentums bedürfe der Zustimmung des jeweiligen Verwalters, ausgenommen bestimmte, hier nicht gegebene Fälle. Nach § 15 der Teilungserklärung wurden „zum Verwalter für 1986” der Beteiligte zu 1.) und G. H. bestellt.
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) sollten danach u. a. das Sondereigentum an der Wohnung Nr. 3, verbunden mit einem Miteigentumsanteil von 280/1000 je zur Hälfte erhalten. Sie veräußerten dieses Wohnungseigentum mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Juni 1986 an den jetzt eingetragenen Eigentümer, wobei dieser im Vertrag u. a. ausdrücklich erklärte, er habe die Teilungserklärung gelesen und sei mit ihr voll inhaltlich einverstanden. Der alle Verträge beurkundende Notar reichte zunächst die Verträge vom 16. Dezember 1985 beim Grundbuchamt zum Vollzug ein, sodann den Vertrag vom 2. Juni 1986. Eine Verwalterzustimmung dazu war nicht beigefügt. Am 6. Oktober 1986 wurden anstelle der Eheleute R. Herr G. H. zu 150/1000 und Dr. G. K. zu 350/1000 als Miteigentümer im Stammgrundbuch eingetragen. Ebenfalls am 6. Oktober 1986 wurde der Vertrag vom 16. Dezember 1985 über die Begründung von Wohnungseigentum durch Übertragung der gebildeten Miteigentumsanteile auf fünf angelegte Wohnungsgrundbuchblätter vollzogen, in deren Bestandsverzeichnissen zum Inhalt des Sondereigentums auf das Erfordernis der Verwalterzustimmung zu Veräußerungen hingewiesen wird. Am selben Tage wurden die Beteiligten zu 1.) und 2.) in dem für das Wohnungseigentum Nr. 3 angelegten Grundbuchblatt als Eigentümer je zur Hälfte eingetragen. Der Käufer dieses Wohnungseigentums, für den zunächst am 30. Oktober 1986 eine Eigentumsübertragungsvormerkung eingetragen worden war, wurde am 13. Januar 1987 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Gegen diese Eigentümereintragung hat der Grundbuchrechtspfleger am 16. Juli 1992 einen Widerspruch zugunsten der Beteiligten zu 1.) und 2.) eingetragen, weil die für notwendig gehaltene Zustimmung des Verwalters nicht nachgewiesen worden sei. Dagegen hat der eingetragene Eigentümer die dem Landgericht als Beschwerde vorgelegte Erinnerung eingelegt und dazu ausgeführt, unter den Umständen des vorliegenden Falles bedürfe die Veräußerung an ihn keiner Verwalterzustimmung. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluß vom 17. August 1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des eingetragenen Eigentümers, der sich nunmehr auch darauf beruft, das Fehlen einer etwa erforderlichen Verwalterzustimmung sei jedenfalls nach der am 4. Januar 1994 in Kraft getretenen Vorschrift des § 61 WEG geheilt.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78 bis 80 GBO zulässig. Sie...