Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 12.06.2013; Aktenzeichen 589 StVK 47/13 Vollz)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.11.2015; Aktenzeichen 2 BvR 2002/13)

 

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 12. Juni 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Das Verfahren ist insoweit gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tegel, wo er eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist es ihm in der Haftanstalt gestattet und auch faktisch möglich, mit Telefongeräten des Anbieters Telio Communications GmbH zu telefonieren. Die Telefongeräte können von allen Gefangenen wie bei einer öffentlichen Telefonzelle genutzt werden. In den bekannt gemachten Nutzungsbedingungen heißt es u.a.:

"1. Die JVA stellt den Insassen ein Telefonsystem zur Verfügung. Betreiber dieses Telefonsystems ist die JVA. Die JVA gestattet dem Insassen gem. § 32 StVollzG Telefongespräche zu führen. Die Teilnahme am Telefonverkehr erfolgt auf schriftlichen Antrag des Insassen. Mit der Antragstellung erkennt der Nutzer die allgemeinen Nutzungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung an.

2. Mit der Antragstellung richtet die Zahlstelle der JVA dem Insassen ein Telefonkonto ein. Dem Insassen wird daraufhin eine persönliche siebenstellige Kontonummer und nur dem Insassen bekannte fünfstellige PIN-Nummer (Geheimnummer) verschlossen ausgehändigt.

3. Das Telefonkonto wird auf Guthabenbasis geführt. Die Insassen können auf Antrag über die Zahlstelle Geldbeträge von Ihrem Geldkonto überweisen. Die JVA gestattet den Insassen Telefonate für maximal 135 Euro im Monat zu führen.

(...)

7. Einzelverbindungsnachweise (Auflistung der geführten Telefongespräche mit Rufnummer, Datum; Dauer und Kosten der Gespräche in einem bestimmten Zeitraum) werden nicht ausgegeben. Es besteht zur eigenen Kontrolle jedoch die Möglichkeit der letzten gewählten Rufnummern und auch die zehn letzten Buchungen auf das Telefonkonto über das Telefonsystem angesagt zu bekommen. Diese beiden Zusatzdienste sind gebührenpflichtig und kosten jeweils einen Einmalbetrag von einer Tarifeinheit pro Abfrage.

8. Aus Gründen des Datenschutzes werden sämtliche Verbindungsdaten nur für die Dauer von 7 Tagen gespeichert. Die Speicherung der Verbindungsdaten erfolgt zur Bearbeitung von Einwänden der Nutzer gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren. Einwendungen gegen erhobene Telefonentgelte sind daher rechtzeitig schriftlich unter Angabe des Sachverhaltes zu erheben."

In Form eines Aushanges wurde am 18. Dezember 2012 bekannt gemacht, dass zu Weihnachten (24. bis 26. Dezember 2012) und zum Jahreswechsel (31. Dezember 2012 und 1. Januar 2013) Sonderkonditionen gelten würden: Ortsgespräche sollten pro Minute statt 0,09 Euro 0,08 Euro kosten, Ferngespräche statt 0,18 Euro nur 0,16 Euro pro Minute. Auslands- und Mobilfunkgespräche innerhalb Deutschlands und Gespräche ins Ausland sollten pauschal 10% günstiger angeboten werden als sonst.

Mit einem Vormelder vom 24. Dezember 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die versprochene Gebührensenkung zu Weihnachten nicht erfolgt sei und forderte einen Einzelverbindungsnachweis. Dieses Ersuchen erreichte die für die Sicherung der Verbindungsdaten zuständige Sicherheitsabteilung der JVA Tegel aufgrund der Feiertage erst als die Verbindungsdaten des Zeitraums bis zum 24. Dezember 2012 bereits gelöscht waren. Bereits am 3. August 2012 hatte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rechnung und eines Einzelverbindungsnachweises beantragt, ohne dass darauf eine Reaktion der Vollzugsbehörde erfolgt war.

2. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer, die Vollzugsbehörde (JVA Tegel) zu verpflichten, seine Anträge vom 3. August und 24. Dezember 2012 zu bescheiden. Später erweiterte er diesen Antrag um Punkte, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt werden. Nachdem die Vollzugsbehörde im Zuge des Verfahrens am 8. April 2013 ihm einen beide ursprünglichen Begehren vom 3. August und 24. Dezember 2012 ablehnenden Bescheid erteilt hatte, hat er seinen Antrag umgestellt und im Ergebnis sinngemäß u.a. beantragt, die JVA Tegel unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. April 2013 zur Erstellung von Monatsrechnungen, inklusive eines Einzelverbindungsnachweises zu verpflichten.

3. Mit seinem angefochtenen Beschluss vom 12. Juni 2013 hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - den Antrag "vom 20. Januar 2013" zurückgewiesen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

II.

Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig; eine ...

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