Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsbegehren vor Ablauf der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 26.02.2002; Aktenzeichen 140 F 18770/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 26.2.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das AG hat im Ergebnis zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt, weil es an der notwendigen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt bzw. diese im Übrigen mutwillig erscheint (§ 114 ZPO).
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner für die Zeit bis zum 10.11.2001 keinen Anspruch auf Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Soweit Auskunft über die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für die Zeit vom 1.11.2000 bis 8.2.2001 verlangt wird, fehlt es schon deshalb an der notwendigen Erfolgsaussicht, weil die insoweit erzielten Einkünfte für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes, der ab dem 9.2.2001 verlangt wird, ohne Einfluss sind.
Auskunft kann darüber hinaus für die Einkünfte in der Zeit bis zum 10.11.2001 nicht verlangt werden, weil dem die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 i.V.m. § 1580 S. 2 BGB entgegensteht. Der Antragsgegner hat im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin zuvor geltend gemachten Trennungsunterhalt bereits Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilt. Die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB beginnt mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Auskunft erteilt ist (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1605 Rz. 15). Das ist hier die Zeit vom 1.12.1998 bis 12.11.1999.
Der Senat folgt nicht der in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB sei nicht anzuwenden, wenn die erste Auskunft zum Zwecke der Geltendmachung von Trennungsunterhalt erteilt wurde (vgl. OLG Hamm v. 18.8.1995 – 10 WF 244/95, FamRZ 1996, 868 f.; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1580 Rz. 7; Wendl/Haußleiter, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1 Rz. 574; Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht, Kap. 6 Rz. 73; a.A. OLG Jena v. 10.10.1996 – WF 119/96, OLGReport Jena 1997, 149 [150] = NJW-RR 1997, 516). Die Einhaltung der Sperrfrist entfällt nicht ohne weiteres aus dem Umstand, dass nach gefestigter Rechtsprechung keine Identität zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt besteht. Soweit sich die Auskunft für beide Arten des Unterhalts, wie das in der Praxis regelmäßig der Fall ist, auf dieselben Tatsachen, nämlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gleichen Zeitraums bezieht, besteht kein Anlass, den Unterhaltsverpflichteten zweimal mit einem Auskunftsverlangen zu überziehen, wenn dem Berechtigten die entsprechenden Umstände bereits bekannt sind (OLG Jena v. 10.10.1996 – WF 119/96, OLGReport Jena 1997, 149 [150] = NJW-RR 1997, 516). Für den Ausschluss des § 1605 Abs. 2 BGB in diesen Fällen spricht schließlich auch nicht der Umstand, dass es für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts regelmäßig auf die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung ankommt. Soweit nämlich der nacheheliche Unterhalt wie hier bereits relativ kurze Zeit später im unmittelbaren Anschluss an den Trennungsunterhalt geltend gemacht wird, sind die maßgeblichen Einkommensverhältnisse bekannt. Es fehlt dann aber auch an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse (Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1580 Rz. 7). Es besteht kein hinreichender Grund, ein erneutes Auskunftsverlangen entgegen § 1605 Abs. 2 BGB vor Ablauf der Zweijahresfrist zuzulassen, ohne dass – wie hier der Fall – eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse behauptet und glaubhaft gemacht wird.
Hinsichtlich der begehrten Auskunft für die Zeit ab 11.11.2001 bis 30.4.2002 hat der Antragsgegner angekündigt, den Auskunftsanspruch anzuerkennen. Prozesskostenhilfe kann insoweit aber ebenfalls nicht bewilligt werden, weil eine Rechtsverfolgung mutwillig wäre. Die Antragstellerin hätte bei einer Klageerhebung in jedem Fall die Kosten gem. § 93a ZPO zu tragen, weil der Antragsgegner den (eingeschränkten) Klageantrag sofort anerkennen würde. Wegen des bereits angekündigten Anerkenntnisses hätte er auch keine Veranlassung zur Klage gegeben.
Die Erfolgsaussichten des im Wege der Stufenklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs können noch nicht beurteilt werden, so dass derzeit noch keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rz. 37b).
Über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 2.10.2002 erfolgte Erweiterung des Auskunftsantrages hat das AG in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1128670 |
FamRZ 2004, 1314 |
KG-Report 2004, 192 |
www.judicialis.de 2002 |