Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 11.07.2013; Aktenzeichen 124 F 18763/12) |
Tenor
In der Familiensache hat der 13. Zivilsenat des KG am 5.11.2013 durch die Richterin am KG Eilinghoff-Saar als Einzelrichterin beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom11.7.2013 (124 F 18763/12) geändert:
Die Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß dem Beschluss vom 28.1.2013 wird auf den Mehrvergleich vom 11.1.2013 erstreckt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat in dem vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 4.10.2012 Trennungsunterhalt geltend gemacht und gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das AG hat über den Antrag zunächst nicht entschieden, weil es von einer Vorschusspflicht des Antragsgegners ausging, bezüglich dessen - für den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt - gesonderte Verfahren anhängig waren. Bis zum Termin am 11. Januar 2013 hatte das AG über den Verfahrenskostenhilfeantrag noch nicht entschieden. Im Termin haben die Beteiligten sich über eine Vielzahl weiterer Gegenstände, und zwar auch den nachehelichen Unterhalt, den Abschluss eines Erbvertrages zugunsten der leiblichen Kinder des Antragsgegners, den Verzicht auf die Rückforderung von anteiligen Mediationskosten, die Zahlungsberechtigung für das Kindergeld, die Mitwirkungspflicht im begrenzten Realsplitting sowie darüber geeinigt, dass der Zugewinnausgleich mit dieser Vereinbarung geregelt sei. Der Verfahrenswert wurde auf 14.000 EUR festgesetzt und der den Verfahrenswert übersteigende Vergleichswert auf 38.000 EUR. Dabei stand nach Angabe der Antragstellerin ein Zugewinnaus- gleichsanspruch i.H.v. 40.000 bis 50.000 EUR in Rede. Mit Schriftsatz vom 15.1.2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin um die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gebeten und auf den Antrag im Schriftsatz vom 4.10.2012 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 28.1.2013 hat das AG der Antragstellerin für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihre Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag der Antragstellerin, die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf den Mehrvergleich zu erstrecken, hat das AG mit Beschluss vom 11.7.2013 zurückgewiesen, weil Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht beantragt worden sei.
Gegen den ihr am 15.7.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.7.2013 die sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die ausdrückliche Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für den Mehrvergleich sei im Zuge der langwierigen Verhandlung vergessen worden. Die Richterin habe aber erklärt, dass sie bei einer umfassenden Einigung Verfahrenskostenhilfe auch für Einbeziehung des Vergleichs bewilligen würde.
Die Amtsrichterin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, sie habe nicht zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass sie für alle streitigen Folgesachen für alle Folgesachen und den Mehrvergleich Verfahrenskostenhilfe bewilligen werde. Zu Beginn der Verhandlung hätten die Zugewinnausgleichsforderungen noch gar nicht in Rede gestanden, sondern es sei nur um Unterhalt und Vorschusskostenpflicht gegangen. Die Antragstellerin trägt dazu ergänzend vor, sie habe im Zuge der Vergleichsverhandlungen erklärt, dass sie über kein nennenswertes Einkommen verfüge und auch kein Vermögen habe, mit dem sie die Anwalts- und Gerichtskosten zahlen könne, und dass ein Vergleich daher nur abgeschlossen werden könne, wenn das Gericht dafür Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewillige. Ohne diese Erklärung hätte sie den Vergleich nicht geschlossen. Sie ist der Ansicht, die Verfahrenskostenhilfe könne auch konkludent beantragt werden. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn über den Verfahrenskostenhilfeantrag noch nicht entschieden worden sei.
Der Senat hat eine erneute Stellungnahme der Amtsrichterin eingeholt, in der diese erklärt hat, sie könne sich nicht erinnern, ob im Verlaufe der Erörterungen im Termin vom Zugewinnausgleich gesprochen worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat ausgeführt, nach seiner Erinnerung sei, als sich ein Vergleich über den Zugewinnausgleich angedeutet habe, auch über die Verfahrenskostenhilfe für die Antragstellerin speziell für das Zugewinnverfahren gesprochen worden. Auch er habe die Amtsrichterin so verstanden, dass sie Verfahrenskostenhilfe insgesamt bewilligen werde.
II. Die gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Verfahrenskostenhilfebewilligung auf den Mehrvergleich zu erstrecken.
Gemäß § 114 ZPO ist der bedürftigen Partei auf Antrag Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei bedürftig ist. Eine rückwirkende Bewilligung kommt zeitlich nur ab Antragstellung und bis zum Abschluss des Verfahrens in Betracht. Nach Abschluss des Verfahrens kann Verfahrens...