Leitsatz (amtlich)
1. Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Annahme Minderjähriger als Kind der notariellen Beurkundung bedarf, bietet ein Antrag, der dieser Form nicht genügt, keine hinreichende Erfolgsaussichten so dass hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.
2. Nach dem Gesetz kommt dem Ausspruch der Annahme Minderjähriger ein hoher Bestandsschutz zu und deshalb bleiben manche - angebliche oder tatsächliche - Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses folgenlos.
Normenkette
FamFG § 38 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 17.01.2014; Aktenzeichen 159 F 20180/13) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Angenommenen gegen den am 17.1.2014 erlassenen Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 20180/13 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat der Angenommenen die von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - einen Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses - begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:
1. Der Antrag, die im Jahr 2000 durch Beschluss des Familiengerichts Pankow-Weißensee (Beschl. v. 14.2.2000 - 53 XVI 1/99) ausgesprochene Annahme als Kind aufzuheben, kann schon deshalb keinen Erfolg haben - mit der Folge, dass der entsprechende Antrag, für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, ebenfalls erfolglos bleibt -, weil der Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht in der gehörigen Form gestellt wurde: Denn der Antrag, das Annahmeverhältnis aufzuheben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1762 Abs. 3 BGB). Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses, dem seit der Adoptionsrechtsreform des Jahres 1976 ein erhöhter Bestandsschutz zukommt, ist an sehr eng begrenzte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1759 Rz. 2); um sicherzustellen, dass der Aufhebungswillige über die Tragweite seiner Erklärungen ausführlich belehrt wird, muss der Aufhebungsantrag - spiegelbildlich zur Situation beim Antrag auf Ausspruch der Annahme als Kind - stets notariell beurkundet werden (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1762 Rz. 11; Maurer in MünchKomm/BGB [6. Aufl. 2012], § 1762 Rz. 8; Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1762 Rz. 3). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zur Urkunde eines Notars gestellt, sondern über die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Angenommenen angebracht. Damit ist der Aufhebungsantrag mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig (§§ 1762 Abs. 3, 125 Satz 1 BGB). Die Anbringung eines (form-) nichtigen Antrages bietet jedoch keine Aussichten auf Erfolg und deshalb kann hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO).
2. Ungeachtet des Formmangels kann der Antrag aber auch aus weiteren formalen Gründen sowie auch aus Sachgründen keinen Erfolg haben:
a) Die Antragsfrist ist nicht gewahrt. Das Recht, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses verlangen zu können, ist doppelt befristet (§ 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB): Der Antrag auf Aufhebung der Annahme als Kind kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Aufdeckung des Mangels, Beendigung der Zwangslage oder sonstigem Wegfall eines Hindernisses für die Begründung der Annahme gestellt werden und ist nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit Wirksamwerden des Annahmebeschlusses überhaupt ausgeschlossen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Geltendmachung von Begründungsmängeln bei der Annahme im Interesse des Kindes, das länger als drei Jahre in die Adoptivfamilie voll integriert war, ausgeschlossen (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1762 Rz. 12, 1; Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1752 Rz. 2, § 1762 Rz. 2). Zur Frage der Antragsfrist hat sich die Angenommene nicht näher geäußert; soweit ersichtlich ist in jedem Fall die absolute, dreijährige Frist - der Annahmebeschluss erging bereits im Februar 2000 - abgelaufen.
b) Dem Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 17.3.2014 zufolge soll der Aufhebungsantrag in der Sache darauf gestützt werden, dass die Angenommene seinerzeit, im Annahmeverfahren, keinen eigenen Annahmeantrag gestellt haben soll. Da der Annahmeantrag nicht vom anzunehmenden Kind, sondern allein vom Annehmenden gestellt werden kann (vgl. nur § 1741 Abs. 2 BGB), kann diese Rüge nur dahingehend verstanden werden, dass die Angenommene damit einwenden will, bei Ausspruch der Annahme als Kind habe ihre Einwilligung nicht vorgelegen und deshalb sei die ohne ihre Einwilligung ausgesprochene Annahme aufzuheben (§ 1760 Abs. 1 BGB). Dieser Vortrag ist indessen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Sowohl die Angenommene (Beschwerdeschrift vom 17.3.2014, dort S. 1) als auch der Ann...