Leitsatz (amtlich)

1. Zu den von einem Beteiligten zur Finanzierung des beabsichtigten Verfahrens einzusetzenden Vermögenswerten kann auch ein Hochzeitsgeschenk (hier: Goldschmuckset im Wert von ca. 5.000 EUR) gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren, zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits zuvor für Konsumzwecke "versilbert" haben.

2. Aufgrund der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die im islamischen Rechtskreis eine Braut- oder Morgengabe haben kann, ist es im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Antrags auf Zahlung der vereinbarten Morgengabe regelmäßig erforderlich, dass der antragstellende Beteiligte vorträgt, welche Ziele und Absichten mit der Vereinbarung einer Morgengabe im Einzelfall verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 03.02.2015; Aktenzeichen 16 F 5/15)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3.2.2015 erlassenen Beschluss des AG Pankow/Weißensee - 16 F 5/15 - wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung für einen Antrag auf Zahlung einer mit schriftlicher Vereinbarung vom 2.10.2008 versprochenen (in der Kopie der in türkischer Sprache verfassten Originalurkunde:) mihir [im türkischen teilweise auch mehir], die von beiden Beteiligten als Vereinbarung einer Braut- bzw. Morgengabe entsprechend den Vorstellungen und Traditionen der islamischen Rechtsordnungen aufgefasst wird, zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung:

1. Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nicht dargetan:

a) Ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Das geschieht in erster Linie durch vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllung des amtlichen Formulars. Die Erklärung ist dabei in einer Art und Weise abzugeben, dass sich das Gericht anhand der Angaben unschwer, ohne in wesentlichen Punkten zu Nachfragen gezwungen zu sein (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [4. Aufl. 2012], Rz. 241; Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 117 Rz. 14, 16; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe [11. Aufl. 2012], § 117 ZPO Rz. 22, § 118 ZPO Rz. 19) ein Bild von den Lebensverhältnissen des Beteiligten machen und prüfen kann, ob dieser tatsächlich bedürftig i.S.d. §§ 114 ff. ZPO ist. Die Angaben sind zu belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, HS 2 ZPO); darüber hinaus sind auf Verlangen des Gerichts weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und in geeigneter Form nachzuweisen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Folge, dass der Antrag zwingend zurückzuweisen ist, soweit der Beteiligte den Auflagen nicht ausreichend nachkommt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

b) Diesen Maßstäben wird der vorgelegte Antrag, wie das Familiengericht im Beschluss vom 3.2.2015 zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich nicht gerecht:

  • Zunächst sind die Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 15.7.2014 widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar: Im Abschnitt D des Formulars, bei der Frage nach eventuellen Unterhaltszahlungen, trägt die Antragstellerin vor, sie leiste an ihren im Jahr 1964 geborenen Vater einen Barunterhalt i.H.v. 150 EUR und verweist hierzu auf einen beigefügten Beleg. Aus diesem Beleg ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin an ihren Vater Unterhalt zahlen würde, sondern vielmehr, dass sie ihren Eltern 150 EUR für "Miete, Strom, Gas und Telefon" zahlt: Diese Bescheinigung deckt sich mit ihren Angaben im Feld H des Formulars, wonach sie einen monatlichen Wohnkostenanteil i.H.v. 150 EUR trägt: Es drängt sich auf, dass eine Belastung - Mietkostenanteil von 150 EUR/Monat - zweimal angesetzt werden sollte; als Miete und zugleich als Barunterhalt an den Vater.
  • Weitere Unklarheiten in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ergeben sich bei einem Abgleich der Buchungsdaten aus der überreichten Kopie ihrer Kontoauszüge mit ihren Angaben in der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen: Die Daten in den Kontoauszügen legen die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin möglicherweise ein Fahrzeug besitzt oder jedenfalls finanziert oder unterhält, obwohl die entsprechende Frage im Feld G zu Fahrzeugen von ihr ausdrücklich verneint wurde. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin wiederholt - am 27.10.2014 sowie 17.11.2014 - ihre ec-Karte für den Kauf von Kraftstoffen an Tankstellen eingesetzt hat; am 3.11.2014 wurde vo...

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